September 1531. 1129
Wappen der Stadt gezeichnet, wabei sie haben verlauten lassen, es werde bald alles ihnen gehören. DerHerzog begehre, daß solche Verletzungen vermieden werden, da nichts Gutes daraus erfolgen dürfte.
II. Antwort: 1. Der Herzog solle das Geld (sofort) entrichten, dem Urtheil gemäß. 2. Mit der Bürg-schaft wolle man zuwarten bis Weihnachten; dann müsse aber die Lösung unfehlbar stattfinden. 3. Nach Genfwerde der eingelegten Klage wegen geschrieben. Die Genfer mögen (dieses) Frevels halb berechtigt werden;gutes Recht gehalten werde und dergleichen Dinge unterbleiben, sollen die Boten seiner Zeit melden.
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GltU 'US. 15Z1, 3. September (Sonntag nach Verena).
Staatsarchiv Zürich: Acten II. Cappelerkrieg. Staatsarchiv Lucern: Acten GlaruS.
Gesandte: Zürich. (Johannes Schweizer, Pannerherr; M. Caspar Nasal). — Schwyz. (Im Namen^ V Orte: unbekannt).
a. Da die Botschaft von Zürich in ihrer Instruction an die kürzlich gegebene Zusage erinnert, daß^lnrus, sofern zu Bremgarten nicht geschieden würde, sich weiter erklären wolle, auch darauf hinweist, daßöon den V Orten nichts Ersprießliches mehr zu hoffen sei, und demnach begehrt, daß Glarus nunmehr zu Zürich^he und den V Orten in gleicher Weise feilen Kauf und Proviant abschlage, so hat man den Handel gründlichMvogo,, und sich zu folgender Antwort entschlossen: Wenn jemand die Eidgenossen von Zürich drängennöthigen wollte, von ihrem christlichen Glanben abzustehen, so wolle man Leib und Gut und alles Ver-wegen zu ihnen setzen, wie man es Vormals verheißen. Des Proviantabschlags wegen sei zu erwidern, daß>e V Orte mit einer Mahnung gekommen, ihnen zun. Recht laut der Bünde zu helfen, wie die Boten vonRurich s^hst haben; darauf habe man ihnen zugesagt, die Bünde zu halten, zugleich aber bei Leibes->»>d Lebensstrafe festgesetzt, daß weder Landlentc noch Hintersäßen oder Dienstkncchte Salz, Korn oder andere"uren in oder außer dem Lande aufkaufen und den V Orten zufertigen oder verkaufen sollen, da manw'ch vordem nie eine solche „durchgehende" Straße gehabt; was jedoch im Lande selbst anferzogen werde und^ I darin wachsen lasse, wolle man ihnen vergönnen, wie man es schuldig sei.
I» 1 Die Botschaft von Schwyz trägt ihre vielfachen Beschwerden weitläufig vor und erinnert anAbschlag des öfter gebotenen Rechtes, erneuert daher die bezügliche Mahnung und begehrt nochmals Hülfeib'gm die von Weesen, damit die Sperre, die sie handhaben, beseitigt würde w. 2. Nach genügsamer Er-wägung der Verhältnisse wird den V Orten geantwortet: Man habe die Bünde und den Landfrieden an ihnenw>d jedermann Wohl gehalten und werde dies auch fernerhin redlich thun. 3. Deren von Weesen und Gastersei bekannt, was bisher in dieser Angelegenheit gehandelt worden; da sie Recht geboten haben, so könne"wu sie nicht weiter nöthigen' und bitte demgemäß die Eidgenossen von Schwyz dringlich und ernstlich, esUnfalls dabei bleiben zu lassen und das Recht anzunehmen, da sie doch selbst (in andern Fragen) so starkw'^as Recht dringen; was dann das Recht jedem Theil gebe oder abschlage, dem solle nachgelebt werden.
Betreff des Proviants habe man in Betracht der' zu besorgenden Nachtheile bei Ehre, Leib und LebenW^otcn, auf Fürkanf Salz, Korn, Wein oder andere Wanren außer Landes zu kaufen oder zu verkaufen, um
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