1124
August 1531.
nun auch die Besoldung des Klosterdogtes und der Unterschaffncr zu bestimmen. Weil der Oberbogt liUltseines Eides in die Klöster reiten soll, so schlagen die Boten bor, daß er nud sein Knecht in jedem Klost^'in das er kommt, „Futter und Mahl" haben sollen; für die Fälle aber,.das; er außerhalb des Thurgaus >»Angelegenheiten der Klöster reisen muß, ist ihm ein Taglohn zu bestimmen. Es sollte ihm auch eine ständig(„hushabliche") Wohnung nebst Hausrath angewiesen werden, da es ihm ungelegen wäre, seinen Hausrothmitzuführen, z». „Sind ingcdenk des Landschribcrs bon des fensters wegen." «z. Auf Gefallen der Obrr»hin hat man auch den Eid für die Unterschaffner festgesetzt, i. Da der Klostcrbogt zu wissen begehrt, w"er in dem Fall, daß er bei dem Landbogt keinen Rath fände, Bescheid erholen könnte, so wird er an Zürichgewiesen; wenn er aber etwas borbrächte, das den Herren bon Zürich zu schwer wäre, so würden sie das o»„unsere Herren gemeinlich" (die vier Orte?) gelangen lassen. s»>. Jeder Bote weiß, wie es der Klosterschoo^'und Untervögte halb steht. Und da die Umstände dringend eine baldige Entscheidung erfordern, so soll dariibcrbeförderlich nach Gebühr gehandelt werden, t. Meister Lenz (Lorenz zur Eich) bon Zürich, der jetzt etwas mehrals zwei Jahre lang das Kloster Rheinau verwaltet hat, bittet »m eine bestimmte Besoldung, da er bisher >»b'„Futter und Mahl" gehabt und große Ausgaben für Kleider und Anderes selbst bestritten habe; ist in bwAbschied genommen. Ii. Meister Bastian bon Benken bringt bor, wie er für das Kloster Rheinau we<0einer Pfründe „gen Rom gehandelt" und dabei große Kosten erlitten habe, für die er noch nicht entschädigsei, weßhalb er um Abtrag bittet.
In Zürich fehlt der Abschicdtext; dagegen ist die Rechnung viel mehr dctaillirt als in den alidc>»Exemplaren.
Zu v. 1531, 2. September, Feldkirch. Konrnd von Schivalbnch, Commenthur zu Tobel w., on dscBoten von Zürich, Bern, Solothurn und Glarus, jetzt im Thurgnu. Der Schaffner habe angezeigt, doß^Befehl haben, in allen Klöstern herumzureiten, ihnen Vögte zu setzen und andere Verfügungen zu treffen,er voraussetze, daß sie dies in bester Meinung vollbringen werden, und jetzt durch Geschäfte verhindert sei, dor )'zu kommen, so bitte er sie hiemit, in Betracht zu ziehen, daß sein Orden zum Kampf gegen die Verfolger ^Christenheit gestiftet und seit Jahrhunderten nicht andern Orden gleichgeachtet, sondern zu der Ritterschaft gezo) 'und das Haus Tobel immer dem entsprechend gehalten worden; sowie daß ihm seit einigen Jahren dessen Ncgüu"^mit Brief und Siegel übergeben und eine Neuerung nicht Uothwendig sei, da er in wichtigen Dingen nie o)>Wissen und Witten der Herren gehandelt habe; damit aber die Boten sehen, daß er das Haus immer redw)versehen, so mögen sie von dem Schaffner Rechnung („Naitung") nehmen. . .
St. A. Altrich: A. Thurga». — St. A. Bern: Mg. Absch. vv. ose.
Zu n. Eid des Ober Vogtes: „Es soll NM obcrvogt schwcercn unfern Herren den Aidgnosscttallen klöstcrn, so im Thurgöw undcr sincr Verwaltung sind, trüiv und warhait zc lachten, sy vor schade» .üverhüeten, sofer er kau und mag, allen schnffncrn der genannten klöstcrn beraten und beholfcn ze sin i".,^nnligcndcn fachen; er soll auch zno ziten, so es am besten und kummenlichsten ist, hin und wider in die kli>! ^rytcn, zuo irer hushnltung wogen, inen sofer sy glimpf und recht Hand rnggen halten, das houptguot kaiw -'N 'Wschwamm lassen, so vil in sincm vermögen sig, ouch kaincm so wider sinen aid handelte, nützit gestatten,sofer aincr ungeschickt wäre, in warnen am mal ald zway; so es aber nüts wöllt helfen, alsdann mit Hillrat ains laudvogts amen andern schaffncr nemen, der dann ouch loben und schweren soll, das der abgansgelobt und geschworen hat. Er soll ouch, sofer er könf thät ald verkaufte oder was er handle» mücßt, ^man brief und sigel ufrichten wurde, nit allnin, sonder mit ninem landvogt, und ain lnndvogt mit ainein r wvogt siglen, also daß sy bald sölich brief siglint, alles getrüwlich und ungefarlich." St. A. Zürich: Thuw-»:-
Zu Eid für die Schaffner: „Es soll ain schaffncr schweeren, dem klostcr das best und das >»»1^ze thuon, unfern Herren den Aidgnossen, nämlich N., ouch irem klostervogt in irem namcn trüw und >var)