August 1531.
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Vorwand, Recht zu begehren, sei unzutreffend, du die christlichen Städte um Suchen, die das Gottcswortberühren und mit dem Lundfrieden cutschieden wurden, den V Orten Recht zu gestutten nicht schuldig seien;
Luudfricde weise uuch in seinem gunzen Jnhult uns kein Rechtsverfahren hin und suge gunz llur, wie esbes Glanbens, der Schmähungen und «»derer Dinge hulb zu Hutten sei. Jenes Rcchtserbicten könne mnnb»hcr nicht uuders ansehen, nls wenn einer jemund unders ungrifse („in den hüls schlüege") uder trotz dem"»gelobten Frieden schmählich un seiner Ehre kränkte und duun Recht böte; wie billig dus sei, könne jederleicht ermessen. Um Suchen, die mit dem Lundfrieden nicht erledigt seien oder nicht uns Gottes Wort ent-springen, werden indessen Bern und seine Mithaften gebührliches Recht nicht ubschlugen. 4. Weil nun die^ Orte die Artikel der Schicdlente gänzlich verworfen Huben, so behurre mun bei der Sperre, bis der Land-sriede besser geholten, dus Gottcswort und dessen Anhänger nicht mehr angefochten und jene Schmähcr nochverdienen bestruft werden. Indem die V Orte den Schicdboten noch Brcmgurtcn geschrieben, mun wolle sie!»cht ruhig bei ihrem Glauben lassen, haben sie diesen selbst Unrecht gethan, wie man aus ihren Artikeln"»'kenne, die doch nur dus enthalten, was der Lundfriede zugebe. 5. Hierauf müsse mun Wallis dringlichermahnen, dies alles gründlich zu erwägen und in dem Falle, daß die V Orte sich mit Gewalt zu helfen»»krrnähmcn, treues Aufsehen zn halten. 6. (Nachschrift): Man wolle die Bundesgenossen von Wallis auch"» die freundlichen Zuspräche erinnern, die man in ihren letzten Unruhen (1529?) gethan habe, währendGliche Orte sich dessen wenig angenommen („äben gmach gethan"); damals haben sie durch ihre Botschafterklärt, (diesen Dienst) in ewigem Gedächtnis) zu halten, was der Landüogt von St. Moriz wohl wisse,^lese Antwort möge nun der Bote gemeinen Landlenten zur Kenntnis; bringen.
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SolotlMtt. 1531, 27. August (Sonntag nach Bartholomäi).
äVaniol»Aarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 13. Nathsbuch 20, i>. 335, 380, 387.
Dem Gesandten von Bern, Hans Pastor, wird ans das angebrachte Begehren, in den jüngsthin zn' »uin abgeredeten gütlichen Vertrag zn willigen, von Rüthen und Bürgern der Bescheid gegeben: Man wisseHerren von Bern für Mühe und Kosten, die sie bisher an diese Sache gewendet, den höchsten Dank undElches gerne vergelten. Ihnen zn Gefallen, wiewohl man dem Herkommen nach verhoffen dürfe, das;»Irl die Hochgerichte in diesseitigem Gebiet nicht anfechten werde, wolle man, sofern die Gegenparteidazu m,ll) verstehe, so viel zugeben, daß der jetzige Galgen (zn Gcmpen), wenn er einmal abgefault („nm-" "'i ) oder umgefallen, nicht mehr aufgerichtet werden solle, wogegen man dort einen Stuhl zn „Landrechten"t»'r» müßte, um über malefizische Händel, mit Ausnahme des Diebstahls, zn richten, und zudem an andern^ken Herrschaft Dorneck Hochgerichte aufstellen wolle, je nach Gutdünken. Im Ucbrigcn solle der
"»'trag von Aaran den Herrlichkeiten Solothnrns keinen Eintrag thun. Man bitte nun Bern zum höchsten,^ Vasel ans Annahme dieses Vorschlags hinzuwirken, mit Rücksicht darauf, daß Basel die Herrschaft Dorneck^ besessen habe, zc. — Nachschrift im Concept: In dem Vertrag von Aaran ist Nnglar vergessen, also^ »tlfälljger Aufrichtung desselben nachzutragen.
Das Rathsbuch gibt einen Auszug des Vortrags, der aber keiner einläßlichen Erwähnung bedarf.