1118 August 1531.
und Handhabung göttlichs Worts, auch zuo Ivolfart unser aller in allen zimlicheu billichen dingen, was wir mißten,das zuo erhaltnng aller liebhabern göttlicher warheit dienstlich wäre, allweg fründtlich zno willfarcn geneigt/also haben wir unser heimliche wolgeschickte botschaft zu dem Herren, den nwer gnad weißt, denselben üwcengnaden zuo sunderem gefallen, doch uns sunst in all weg nnvcrgriffen, abgcfergget und iro bcfolchen die Hand-lnng, von üwer gnad an uns gelanget, zum trüwlichisten ze werbe», de» Allmächtigen bittende, daß er den neugwaltigcten zno erfolgung der gerechtigkeit byständig sin und solich Werbung (diewyl die in siner cer beschi«) )seligklich beglücken welle", w. St. A.'Zürich: A. Würtemberg.
6) 1531, 26. August. Dieselben an den König von Frankreich. Crcditiv für Rudolf Ambücl (Colli»)/als Gesandten in Angelegenheiten des Landgrafen von Hessen und des Herzogs Ulrich von Würtemberg,(Deutsches nnd lateinisches Concept). St. A. Zürich: A. Würtemberg; mich in d. Misiive».
5i)3.
Bern. 1531, 26. und 27. August.
Staatsarchiv Bern: Instructionen, II. 1021). Nathsbuch Nr. 230, p. 243, 245.
Der Gesandte des Bischofs lwn Sitten und der Landschaft Wallis — Johannes zen Triegcn, Land-bogt zu St. Moriz — erhält ans seinen Vortrag folgende Antwort:
1. Ans das Begehren, daß man den V Orten in dem waltenden Span vermittelnd zur Seite(„scheidens halb sin" :c.) und die Zerstörung der Eidgenossenschaft verhüte, wird erwidert, es habe bisher a»Bern und seinen Mithaften nichts gefehlt, was billig sei, da sie die Artikel der Schiedleute angenommen, >r»rman sich jüngst vor dem Landrath zu Naters erklärt habe; man hätte wohl erwarten dürfen, daß man uichtweiter ersucht würde, und die V Orte auf dem Tag zu Bremgartcn nicht in so verächtlicher Weise ausblieben-2. Da der Bote vorwendet, es sei den Bünden und dem Landfrieden zuwider und nicht eidgenössisch, "HRvorgängiges Rechtsverfahrcn einander den feilen Kauf abzuschlagen, und dazu -die Ermahnung thut, die Sperre'wieder aufzuheben nnd alle Händel an das Recht zu weisen, so behauptet man (nochmals), man habe nurgehandelt, wozu man Fug und Recht gehabt; denn ob auch kein Landfricde errichtet wäre, so sagen dochBünde deutlich genug, daß ein Eidgenosse des andern Leib, Ehre und Gut solle retten (helfen); wie das (von de»
V Orten) gehalten worden, liege am Tage. Wenn sie sich auf den Landfrieden, das Recht und die Bündestützen nnd sich rühmen, wie getreulich sie die halten, merke doch jedermann wohl, wie ihnen das von Herzengehe, indem sie die Gegner aller Unbill verdächtigen; denn ungeachtet der auf Tagen gegebenen Versprechung^'den Hilibrand von Einsiedeln auf Betrete» zu strafen, habe Schwhz ihn wieder ins Land kommen lassen »nbegnadigt. Zudem sei dort offen ermehrt worden, die Tanngrvtzen, die als Parteilichen durch den Landfricdeuabgestellt sein sollten, zu tragen; .solche seien z. B. in Lucern getragen worden, und wie dort mit etlichePersonen Verfahren worden, weil sie die Artikel der Schiedboten unter sich verthcilt und gelesen haben, st"bekannt), von anderer Unbill zu schweigen. Daß aber Bern und die Mithaftcn berechtigt gewesen, ^u
V Orten den Proviant abzustricken, ergebe sich ans dem zu Baden besiegelten Beschluß des Friedens (st ÜCitat aus dem Beibrief); von diesem Spruche gibt man dem Boten eine Abschrift, die er seinen Herren bringtsoll. 3. Ueber die Zumuthnng, diese Späne ans Recht kommen zu lassen, sei Hinwider zu sagen, daß u""'bei den V Orten niemals Recht gefunden habe, weder gegen Mnrner noch gegen andere Ehrverletzer, und