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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Anglist 1531.

von den V Orten nm olle und jede Artikel des Landfriedens, welche dieselben nicht holten sollten, den Proviantabzustricken, um die Obern (der Schiedorte) dessen berichten zu können. 3. Sie haben alsdann über das Aus-bleiben und obige Schrift der V Orte ihr Befremden zu erkennen gegeben und dabei offen bezeugt und pro-testirt, daß sie den Schiedleuten in allem, was diese ihnen zugemuthet, gewillfahrt, es also ihrerseits an nickst?haben fehlen lassen, und zwar dermaßen, daß sie vermuthlich, wenn die V Orte jetzt erschienen und nicht inso verächtlicher Weise ausgeblieben waren, sondern sich dem Frieden und der Billigkeit um etwas genäherthätten, um der Vermittler, wie auch um gemeiner Wohlfahrt willen sich abermals so freundlich in die Umstündegeschickt haben würden, daß man daran Gefallen gehabt hätte; darum haben sie hierüber eine förmliche Be-scheinigung und Abschrift der berührten Missive begehrt. Auf Verlangen haben sie (endlich)- die oberwähntenBriefe*) Vorgelegt, die (wirklich) einen Artikel enthalten, wonach die Städte (seiner Zeit) sich vorbehalten haben,den V Orten den Proviant und feilen Kauf abzuschlagen, wenn dieselben einem oder mehreren Artikeln desLandfriedens nicht nachleben würden**). 4. Weil mau bei der Abwesenheit der V Orte nichts Fruchtbare?handeln kann, so haben sich die Schicdboten entschlossen, die Sache gänzlich von ihren Händen zu geben »ndden Obern der vier Schiedorte anheimzustellen, mit den V Orten nach Nothdurft die Unterhandlung fortzu-setzen. 5. Den Städten wird nun dieser Abschied ertheilt, mit freundlicher Bitte und höchster Ermahnung ^weil die Obern mit den V Orten besonders unterhandeln und die Gütlichkcit bei denselben zu erlangen sichbemühen werde!?, und man sie auch ab diesen? Tage schriftlich gentahnt habe, nichts Thätliches zu beginnen,einstweilen ebenfalls stillzustehen und nichts Unfreundliches vorzunehmen, sondern fernere Schritte der SchiedoUcgütlich zu erwarten. ?». Es kennt jeder Bote die Klage des armen Gesellen von Bricnz,der Gefangen-schaft" halb, und dessen Bitte, ihn? des erlittenen Schadens halb gegen Unterwalden zun? Rechten beholfc»zu sein.

<. 1531, 22. August, Brcmgartcn. Die Boten von Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn und St. Gullenverwenden sich für Caspar von Fulach, Domherr zu Chur, bei den 111 Bünden, damit ihm aus den Ein-künften der Stift eine gebührliche Competcnz geschöpft werde, und bitten um freundliche Antwort an die Ber-Wandte?? desselben. St. A. Zürich: Missi°c».

Zu tt. 1) Den? Abschied ist der volle Wortlaut des füuförtischeu Schreibens einverleibt. Dabei haben >onauf ein weitläufigeres, aber gestrichenes Coneept hinzuweisen, daS den Schiedorten nebenbei ihr Schweigen übe?die an sie geschehene Mahnung vorrückt. (Stiftsarchiv Lucern).

2) In? Freiburgcr und Solothurner Eremplar folgt der Tert des von den Schiedleuten in? die V S?üerlassenen Schreibens, dd. 22. August (D. v. V.), durchaus den im Abschied angedeutete?? AeußernngcnBeschlüssen conform, mit Ansehung eines Tages in Luecrn auf Dienstag nach Bartholomni (20. Aug.) »"d d?'Ermahnung zu freundlicher»? Entgegenkommen zc. (Das Original dieses Schreibens findet sich in? St. ^Lueern: A. Neligionshändel.) Hieran schließt sich der folgende Passus: Dem Boten von Gla ruS, der zu dies??"Schreiben und zu solcher Tagsahnng keine Vollmacht gehabt, wird das in den Abschied gegeben, mit der B> ?ai? seine Herren, auch ferner an dem Vermittlungswerkc theilzunehmci? und sich nicht abzusöndcrn.

Der ganze Tert, nach der Zürcher Redaction, findet sich gedruckt bei Bullinger, III. 4951.

Hiezu gebei? wir noch einige Acten:

0) 1531, 13. August, Solothurn. 1. Den Bote?? nach Vremgarten ist zu befehle?? beschlösse!?, man

"1 Das Original hat die Bestimmung:in möglichen chrcften."

Der Tert gibt ein wörtliches Citat; vgl. Absch. Ztr. 192a, und Beilage 8a.