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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1531.

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>hren Herrlichkeiten iu der Landgrafschaft Sißgau unvorgreiflich. (5.) Würde über dieser gütliche Vertrag nicht""genommen, so wollen die Zugesetzten damit keiner ParteiGlimpf geschöpft" haben oder zulassen, daß imRechten je auf Grundlage dieser Mittel geredet und arguirt würde. Wäre diese Unterhandlung fruchtlos, so'st der Rechtstag nach Aarau bestimmt auf den 27. d. M.

II- (Nachtrag:) (1.) Zwischen den beiden Städten ist in der Freundlichkeit wegen der Capellein Steinen"gesprochen worden, daß Basel die Gült, welche die Augustiner jährlich an die Capelle zur Erhaltung derMönche gegeben, künftig zurückbehalten, und Svlothurn denen von Basel für alle Ansprachen und Zinse außer-halb deren Gebiet 50 Gulden zu 16 Batzen herausgeben, die Gült dem Prädieanten zugestellt und die Briefe"» Solothurn verabfolgt werden sollen. (2.) Für den Span um die Zehnten, welche Solothurn etlichen Pfaffendo» B^el abgekauft, sollen die beiden Städte acht Tage nach Entscheidung des Haupthandcls einen Tag setzen,um sich (selbst) zu verständigen. (3.) Solothurn soll das verbotene Holz den Baslcrn zugehen lassen und Vorsorgebesten, daß anstatt der abgehauene» Lachbüume Steine gesetzt werden.

Hiebe! ist noch zu bemerken:

Die Handlung zno Aarow zivüschen Basel und minen Herren". (1.)Unser der statt Basel güetlichsbeigeren an unser lieb Eidgnossen von Solothorn." (Erzählung der bisherige» Streitigkeiten, seit 1526).(2.) Aufzählung der von Basel eingelegten Briefe. (3.) Antwort Solothnrns. K. A. Ms-h. Bd. is.

5tt«.

Solothurn. 1531, 21. August (Montag vor Vartholomäi).

KaiitouSarchw Solothurn: Rathsbich so, p. s?o, sso.

1- Gesandte von Bern Venner Willading und Peter von Werd stellen die Bitte, daß man den^i Aarau abgeredeten Vertrag über die hohen Gerichte annehme und zwar Bern zu Gefallen, sofern es^i'st nicht geschähe. 2. Darauf beschließt der große Rath, die Botenhereinzunehmen" und nach freundlicher""iilsog,ig ihnen ernstlich vorzustelle», daß die hohen Gerichte Solothurn zustehen; sie mögen dafür sorgen,M der Galgen, der schon schlecht gemacht sei, (auf dem Platze) verfaule; dann wolle man keinen andern"r aufrichten; im klebrigen stimme man dem Vertrage zu. 3. Die Baten bemerken, der Vertrag sei nn-ludlich, bitten angelegentlich, denselben (unbedingt) anzunehmen; sonst müßten sie den Handel wieder anMe' Obern bringen. 4. Man findet nun sowohl den Verzicht auf das Hochgericht als de» Rechtswegschwerlich »nd erwidert, die Räthe seien nicht vollzählig versammelt; zudem gebühre sich, daß Basel als"ürv sich zuerst erkläre; dann wolle man sich weiter entschließen.