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August 1531.
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GllMlS. 1531, 15. August (Dienstag nach Laureutii).
TtaatAarchiv Zürich! Acte» II. Cappclcrkricg.
Auf das in einer schriftlichen Instruction eröffnete Anliegen der Votschaft von Zürich geben Land-ammann und zwiefacher Rath zu vernehmen, es werde derselben wohl bekannt sein, was auf dem letzten Tagezu Bremgarten von den Schiedleuten verabschiedet worden, nämlich daß beide Theile nochmals sollen versuchenlassen, sie in der Gütlichkeit zu vertragen rc.; weil man nun höre, das; sie „denselben" (nächsten) Tag be-suchen wollen, so sei man guter Hoffnung, der allmächtige Gott werde noch seine Gnade geben, daß dieserSpan freundlich beigelegt nnd so viel zu Stande gebracht, das; aller Unwille aufhören werde; wenn aber aufdiesem Tage auch nichts Fruchtbares gethau werden könnte (was man doch zu Gott nicht hoffe), so würdeman sofort eine Landsgemcinde versammeln (die hierin zu handeln Gewalt habe) und sich abermals zu einerAntwort entschließen, zu welcher man Glimpf, Fug und Recht zn haben glaubte. Sollte jedoch inzwischenZürich des göttlichen Wortes und seines christlichen Vornchmens wegen irgendwelche Gewalt begegnen, stwürde mau der deßhalb gegebeneu Zusage nachkommen und ein treues Aufsehen haben; dessen dürfe es ststgänzlich versehen.
5Z!7.
Anrntt. 1531, 15. August.
Kantonsarchio Soloiftur»: Abschiede Vd. IS.
Verhandlung betreffend das Hochgericht zu Gempeu w.
I. Die Zugesetzten haben nach Verhörung der Gcwahrsamen über die hohe Herrlichkeit im Sißgau üifreundlicher Weise gesprochen: (1.) Basel solle den Frieden der Eidgenossenschaft und besonders die alther-gebrachte Freundschaft der beiden Städte zn Herzen fassen und der von ihnen gestellten Bitte zu Ehren denAnspruch der Oberherrlichkeit an den solothurnischen Herrschaften Dorneck, Büren, Seewen, Howald, Nuglvr,St. Pantaleon und Gempen für ein- nnd allemal fallen lassen und die Folgen eines langwierigen Rechtensvermeiden. (2.) Und da seit langer Zeit Leute aus dem Solothurner Gebiet durch Basel (resp. dessen Vögte)zu Landtagen berufen worden, so sollen zur Fertigung des Rechten auch ferner beiderseits achtbare rechts-verständige Leute aus dem Nachbargebiet berufen werden dürfen, ohne Eintrag von der jenseitigen Obrigkeit/welcher Nachlaß aber nicht als von Rechts wegen, sondern um der guten Nachbarschaft willen verlangt wird-(3.) Der Galgen zn Gempen, von dem der gegenwärtige Streit theilweise herrührt, soll da nicht mehr cruf-gerichtet werden, jedoch der Stadt Solothurn an ihren übrigen Gerechtigkeiten ohne Schaden. (4.) Der aus-gelaufenen Kosten halb sollen die beiden Städte einander nicht weiter ansprechen, sondern die an sich tragenund den vergangenen Span nicht zu Argem in Erinnerung bringen und in Betreff der hohen und NiedernGerichte bei den neu gesetzten Marchsteincn und Lachen („lauchnen") bleiben, immerhin der Stadt Basel rM