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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1531.

wäre; einer habe 60 Gl. erlegen müssen, um bei dem Gute bleiben zu dürfen, ein anderer 17 Gl. rh.*)-Sie bitten daher, bei den Herren zu verschaffen, daß sie sich mit den alten Zinsen begnügen,mit widerkerung"-2. Darauf erwidern die Herreu vom Capitel, jene Güter seien Eigenthum der Kirche und früher (je?) auf eineAnzahl Jahre verliehen worden; als nun (letzthin?) diese Zeit abgelaufen, haben Fremde und Heimische gebeten,die Güter wieder zu verleihen, und zwar besonders den Heimischen in Erblehens-Weise, damit eine Besserungderselben den Erben zu gut käme; da haben sich die Rockwyler erboten, zum Eingang dem Capitel eineVerehrung" zu geben, um die Güter (desto eher) zu behalten; jeder habe etwas geboten; so habe einerfreiwillig 60 Gl. versprochen, die gegeben und dafür sein Gut als Erblehen empfangen; nun begehren st?'daß er die jährlichen Zinse entrichte oder von der Erbverlcihung abstehe; (in letzten» Fall) wollen sie ihm die60 Gl. zurückerstatten, w. 3. Darüber wird den Parteien folgender Bescheid gegeben: Die erblichen Verlei-hungen sollen laut der Briefe in Kraft bleiben, und die Lehenleutc ihre Jahreszinse samt den Rückständenbezahlen; finden sie das zu schwer, so mögen sie die Güter wieder aufgeben; geschieht dies, so haben die Ca-pitelsherren die Einsatzgelder zu ersetzen. Die auf bestimmte Fristen verliehenen Güter mögen von den Capitels-herren jeweilen nach Gefallen wieder verliehen werden. I». 1. Nun begehren zwei (Genannte), die ein Gutzn Lehen haben, daß ihnen deßhalb ein Brief gegeben werde, damit sie gegen Ansprecher sich zu wehren wüßten-

2. Das Capitel läßt darauf weitläufig antworten, es habe jenes Gut an zwei Brüder als Erblehen verliehen;da sie (unter einander?) in Streit gekommen und den Bischof von Basel als Oberherrn um Entscheid erfüllsthaben, sei durch dessen Commissaricn ein Spruch ergangen, der in Kraft stehe; die Herren erbieten sich, überden diesfälligen Vertrag den Parteien Brief und Siegel auszustellen, sofern dieselben die zum Eingang zuge-sagte Summe bezahlen, v. 1. Ein Anderer klagt, er sei des Gutes, das sein Schwäher gehabt, beraubtworden, weil die Töchter keine Erblehen erben sollen; das beschwere ihn, da er (doch) die Schulden desSchwätzers bezahlen müsse. 2. Das Capitel entgegnet, gemäß dem Vertrage sollen die Güter denKnaben",nicht den Töchtern zufallen; doch habe es die Inhaber des Lehens bewogen, den Klüger die Hälfte (von) seinerFrau (her) lebenslang genießen zu lassen; das gibt er zn, meint aber, er habe nicht die (volle) Hälfte-

3. Entscheid: Es sollen zwei Nachbarn, denen die Sache anvertraut werden kann, die Güter besichtigen undnach Billigkeit gleichmäßig abtheilen; auch soll der Kläger den Miterben etwas beisteuern an die 6 Gl- zu>nEingang". «I. Da begehrt worden, daß der Zins von Gyselsteins Gut abgethan werde, da er zu Jahrzeitenverordnet gewesen, so legt das Capitel Kaufbriefe ei», die genugsam zeigen, daß dieser Zins (durch die Stift)von fünf Edelleuten vor 120 Jahren erkauft worden; dabei bleibt es. v. Viele wünschen gewisser Zinftfür Gottesdienste und Ccrcmonicn entledigt zu werden. Denen wird insgemein der Bescheid gegeben, es niüsftbei (den Vorschriften) der Reformation von Bern verbleiben. L. 1. Der Propst legt folgende Klagactikelvor: 1. Die (Bauern) aus dem Meycrthum Dachsfelden bezahlen ihm seit dembundschühischen Aufruhr(1525) keine Zinse mehr von den Lehenstücken der Hochwälder, die er von dem Bischof zu Lehen trage-2. Sie sperren ihm die Verleihung der Gewässer und Fischenzen; sie fischen (sogar) selbst und bauen ohneErlaubniß Mühlen und Sägen. 3. Den alten Zins von jeder Herdstatt, nämlich 20 Pfg. und 1 Sestcr Haber,wollen sie nicht mehr entrichten. 4- Sie verweigern auch den Ehrschatz, den er auf dem Zehnten von Bellelahzu Dachsfelden habe, nämlich 1 Pfd. 5. Was Frevel und Bußen berühre, wollen sie, dem Eide zuwider,

*) Das Original gibt Nauien, die hier ohne Schaden wegfallen können. Dies gilt auch für d und a.