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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

was daran sei und was geschehen werde; so viel sei jedoch gewiß, daß solche Boten zn Lenzburg gewesen, unddaß die Bauer-- (von beiden Seiten) fleißig (vast")zusammen küttclen", sie wollen gegen einander nicht schlage».Da die Boten von Frankreich, Lucern, Schwyz, Basel, Schaffhansen noch nicht angekommen (die aber diesen Abendkommen sollen), so habe man noch nichts handeln können ... St. A. Zürich: «. 11. Capp. mi-g.

4) 1531, 15. Juli (St. Margarethen). Ammann und Rath von Zug an Luccrn. Vcrdanknng seinerZuschrift und des bewiesenen getreuen Aufsehens. Antwort ans die Anfrage, was die Schiedboten hier vorge-tragen, und was ihnen darauf geantwortet worden. Dieselben haben gar viel Freundschaft erboten und dannfünf Artikel verlesen lassen (folgen Auszüge); die drei ersten seien früher schon vor die Landsgcmcinde gekommen,die andern aber noch nicht in den Abschieden eingetragen, wcßhalb man sie abschriftlich mitfolgcn lasse. (E-»cCopie liegt bei). Darauf sei vor der Landsgemeinde die früher eingelegte Antwort der V Orte verlesen unddas Nöthige erzählt und endlich cinmüthig beschlossen worden, sich mit den IV Waldstättcn zu vereinbaren undohne deren Vorwissen von jener Erklärung nicht abzuweichen und alles dafür einzusetzen. Man hoffe auch, daßsich jedermann damit begnügen werde, da man nur bei dem Rechten, bei dem alten Glauben, den Bünden, deinLandfrieden und ehrbarem Herkommen bleiben wolle.Und sind ganz früutlich und wot mit einandcrn zufridc»gsin, Gott dem allmechtigen sy(g) des jemer lob und dank" ... s.. A. w-m.: n.,g°bu»d°>,° Ms-hi-d-.

o) 1o31, 19. Juli. Bern an Zürich. Autwort auf dessen zwiefaches Schreiben samt beigelegten Artikeln.Man habe heute den Vortrag der Schicdboten angehört und sich zur gleichen Antwort entschlossen, wie Zürich,ihre Vorschläge anzunehmen, aber dies den Boten nicht eröffnet, sondern sie mit dem Bescheid abgefertigt, daßman durch die Boten in Brcmgarten eine Antwort geben werde, die man für glimpflich erachte; auf Oeffnungdeu Proviants wolle man, bis man wisse, wie die V Orte den Schiedlcutcn geantwortet, sich nicht einlasse»'sondern bis dahin zuwarten ?c. Der Bitte Zürichs, es in dem 3. Artikel, den es vorgeschrieben, zu unter-flützcn, wolle man auf dein nächsten Tag zu Brcmgarten gerne mit einem freundlichen Ansuchen an die Sch-ed-lcute entsprechen (und lasse es sich gefallen), wenn derselbe von ihnen aufgenommen werde; wenn dies abernicht erhältlich wäre, so wolle mau lieber, als die ganze Unterhandlung dadurch zerrütten zu lassen, davonabstehen^und bei den (5) festgesetzten Artikeln ohne allen Anhang bleiben, da es gar schimpflich wäre, wenn diebeiden Städte jetzt ein weiter gehendes Ansinnen stellten, als auf dem letzten Tag in Brcmgarten schon zuge-sagt worden; darum bitte man freundlich und dringlich, den Boten die gleichen Befehle zu geben, damit dieStädte cinmüthig erscheinen und der Glimpf auf ihrer Seite sei. Dagegen solle Zürich versichert sein, daßnmn bei dem zwischen den Gcrichtsherrcn und den bidcrbcn Landleutcn im Thurgan gemachten Vertrag undandern Zusagen des göttlichen Wortes halb bleiben werde.

St. A. Bcrn: T-utsch Miss. 8. oll, oi5. St. «. Zürich: A. II. Capp. Krieg. Rathsbuch Nr. SS», 107, WS-

ö) 1531, 21. Juli. Frciburg an seinen Boten, Lorenz Brandenburger, in Brcmgarten. 1. Hans Lauthcrhabe über die bisherigen Verhandlungen in Brcmgarten, Zürich und Bcrn Bericht gegeben. Man cmpsi"d°(über den geringen Erfolg derselben?) nicht wenig Bedauern, sende aber den genannten Mitrath wiederhinab, um auch serner das Beste zu handeln. Da nun die Abschlagung des seilen Hanfs wegen der Schwollt'worte geschehen, in dem Landfrieden und den Bünden aber nirgends gefunden -verde, daß dies Um Reden wiUc»gethan werden könnte, so sollten die Beiden samt den übrigen Schiedleuten den Orten Zürich und Bern runderklären, daß sie solche Abstrickung des Kaufes in unbilliger Weise unternommen haben; wenn Worte gebrauch-würde», die einem Theil zur Schmach dienten, so sollte der andere Thcil davon benachrichtigt werde»; würdedann dieser sie nicht abstelle» oder strafen, so sollte der beleidigte Theil befugt sein, die Thäter, die er in sei'"»"Gebiet beträte, zu bestrafen, wie es der Landfriede zugebe. Wenn aber dieser Vorschlag nicht genügend bcfuttdc»würde, so sollen die Boten sonst nach bestem Vertrauen handeln. 2. Da der König begehre, daß Mcigrct Z»-hm komme, so sollen dessen Anwälte aufgefordert -verde», den Hauptleuten und Knechten an die -nehri»a>6verheißenen Zahlungen etwas zu leisten, um Unrath zn vermeiden. Wenn andere Orte die Abreise bewillige»'so lasse man es diesseits auch geschehen, ?c. K. A. Fr-ibmg: Bd. v und w.

7) 1531, 25. Juli (St. Jacobstag), zn Anfang der Nacht, Bremgartcn. Die Boten von Zürich (ge»o"»^