Juli 1531.
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Mellingen :c,, überhaupt alle, die daran betheiligt gewesen, gar niemand ausgenommen, darum weder gestraftoder angefochten noch gehaßt und in Ewigkeit deßhalb niemals in Argein angezogen und genannt werden,sondern in diesem Frieden volle Verzeihung erhalten, so daß alle Rache und Strafe aufgehoben sein nndniemand zn keiner Zeit es an Leib, Ehre oder Gut entgelten soll.
(2.) Daß die V Orte ihnen, den Städten, laut der Bünde in allen ihren Nöthen, ob sie des göttlichenWortes oder anderer Sachen irgend welcher Art wegen (von jemand) mit Gewalt belästigt und gezwungeniverden wollten, wider jedermann behülflich nnd tröstlich berathen sein, deren Leid als ihr eigenes ansehen, dieBünde treulich und ehrlich halten und alles leisten und vollziehen sollen, was ein Eidgenosse dem andern kraftder Bünde zu thun schuldig ist, in der Treue und Freundschaft, wie es von den frommen Vordem hergekommen,olle Ausflüchte nnd Gefährden vermieden.
(3.) Da der Landfriedc unter Anderem bestimmt, das; die christlichen Städte bei allen ihren Mandaten,Ordnungen nnd Zusagen, wie und wem sie solche des göttlichen Wortes halb gegeben, in Kraft bleiben nnd^handhabt werden sollen, und daraufhin Zürich samt Glarus vermöge des Landfriedens nnd des Gottcsworts»> guter Meinung etwelche Reformation, Aenderung und Ordnung nebst Kauf und Verkauf getroffen haben,lhrils der biderben Gotteshausleute, theils der Toggenburger, Rheinthaler, Thurgauer und anderer gemeinerHerrschaften halb, so soll, waS daselbst aufgerichtet und gehandelt worden, es betreffe Gerichte, Rechte, Obrig-^>len, Regierungen, Nachlaß von Beschwerden oder Anderes, besonders auch die Verkommniß, die mit den^otteshausleuten, und der Vertrag, der von Zürich, Bern, Glarns und Solothnrn jüngst mit den Thurganerngemacht worden, von den V Orten, soweit dies sie samt oder sonders berührt, angenommen nnd ratisicirt undkeiner Weise angefochten werden.
6- Auch haben die Städte angezeigt, daß sie gründlich erfahren, wie die Eidgenossen von den V OrtenIhrigen vorgeben, man wolle sie mit Gewalt von ihrem alten Glauben drängen, ihnen Prädicnntcn, wieden Städten gefallen, anfnöthigen und ans zwei oder drei Orten eines mache»; damit geschehe ihnen dasgrößte Unrecht, wie der Abschied und ihr Vorschlag, den sie Anfangs hier in Bremgarten den Schiedleutenangegeben, wohl erweisen und bezeugen können, weßhalb sie dieser Beschuldigung zum theuersten widersprochen"ud sich verantwortet haben wollen, daß solches ihren Herren und Obern niemals in den Sinn gekommen, sich"uch ans die Schiedboten berufen, daß zu Tagen nicht das Geringste der Art angedeutet worden, und sie den^ 'Orten nicht ein Haar, nicht den kleinsten Hof oder Dorf, geschweige andere Gerechtigkeiten abzudringenl^gehrt haben, sondern viel lieber ihnen das Ihrige mehren und äufnen helfen wollte». «I. Wiewohl sie einerdieser (3) Artikel sich gar nicht versehen, in Anbetracht, daß sie auf diese Handlung mehr um der^ Orte willen eingetreten und diese dabei besser bedacht seien als sie selbst, so wollen sie ans den Fall hin,ö"ß dieselben doch abgewiesen würden, die Schiedleute ermahnt haben, dieses ihres freundlichen Willfahreus^ugedenk zu sein, mit hoher und dringlicher Danksagung für die ansehnlichen Kosten und die ungesparte Mühe,^ sie als die Fricdensbegierigcn (zur Vermittlung) zwischen den Parteien aufgewendet, und dem Erbieten,Elches in Ewigkeit zn Freundschaft, Treue und Liebe nimmer zu vergessen, auch der Bitte, sie (die Städte)dickst weiter zu treiben, da sie hoffen, sich so freundlich in die Sachen geschickt und so viel zugestanden znHuben, daß man billig Wohlgefallen und Genügen daran haben und ihnen zur Erlangung solcher Billigkeit^Holsen sein sollte.
Nachdem die Schiedboten diese Antworten verstanden nnd eingesehen, daß dieselben nicht zusammen-
Bbschlagung