Juli 1531. 1075
darauf, ob man seine Schuld erweisen könne oder nicht, und wenn er nicht gestraft werde, man ihnen dcßhalbden Prodiant und seilen Kauf abschlage, so falle ihnen solches schwer; sie dcrmcincn auch, daß der LandfricdeI" öicl nicht vermöge, sondern die Abstrickung des Proviants darin ans nichts anderes bezogen sei als auf denkosten, wenn nämlich ein solcher gesprochen würde und sie denselben nicht geben wollten, k. Weil aber sie,d>e V OAx, wenn man alles gehörig besehe, nicht minder, sondern ebenso viel und mehr als die von Zürichund Bern und ihre Anhänger über solche Schmach- und Schimpfwortc zu klagen Ursache haben, so wären sie,wenn je die Abstrickung des Proviants, der Schmähungen wegen, im Frieden jemandem zugestanden worden,bor allen dazu genöthigt und befugt gewesen, was sie genugsam darlegen könnten; da sie jedoch den Land-leben nicht so verstehen, so haben sie auch den Gedanken nicht fassen können, jemandem den Kauf abzustricken,'b>e es ihnen gegenüber geschehen, bis sie durch die Nothdurft dazu gedrängt worden, wobei sie immerhinborbehalten, daß sie demjenigen, der ihnen zu kaufen bringe, das Gleiche gewähren. Z. Wenn ihnen sodannburgeworfen werde, daß sie dieses oder jenes im Landfrieden Enthaltene übersehen haben, so ermahnen sie dieMdlente und allermänniglich, der diese Dinge verstehe, zu bedenken und zu würdigen, was gegen ihnenkithandelt worden, nicht nur in den gemeinen Vogteien, wo man vielerlei (Neues) einzudrängen nnternvmmcn,l'N auch unter den eigenen Leuten einzelner Orte, was nach ihrem Bcdünlen den Bünden und 'dem Land-d' ^ "Ullrich, ju völlig zuwider, so daß wohl Ursache vorhanden sei, daß Mancher unter ihnen, weil doch^ ^ünde n»d der Landfrieden gegen ihnen nicht besser gehalten und beobachtet werde, zu dem Entschluß^kommen, auch etwas (Thätlichcs) an die Hand zu nehmen, wenn diese Unterhandlung nicht, wie billig, da-^bbschen getreten wäre. Ir. Wie aber dem allem, so stellen sie jetzt ihrer Widerparte! den Handel betreffendw Schmach- und Scheltworte so anHeim, daß nach ihrem Belieben entweder alles, was bisher ans beiden Seilenwgen und geschehen, als aufgehoben und gänzlich abgcthan zu betrachten wäre, so zwar daß dasselbe keinem Theil'^getragen und zu Argem vorgehalten, und solches künftighin beiderseits in guten Treuen abgestellt und, ^ ^ werden sollte; oder aber, wenn dies den Gegnern angenehmer wäre, daß die Thätcr, soweit siebefunden würden, zu bestrafen wären, wozu sie, die V Orte, sich nach Inhalt des Landfriedensumt erbieten, und daß dieselben, wenn sie nicht zur Befriedigung der Eidgenossen von Zürich und Bern :c.'^'oft würden, von diesen selbst nach ihrem Gefallen gestraft werden dürften, wofern sie in deren Gebietk wten werden möchten, ganz nach Inhalt des Landfriedens, jedoch mit dem ausdrücklichen Anhang und Vor-Widerpart gegen die Ihrigen gleich verfahren und die Prädicanten und Andere, welche dieAe geschmäht, auch strafen soll. i. Bei obigen Artikeln und diesem freundlichen billigen ehrbaren Erbieten^ s'u sm vlnbm zu könne», nämlich bei ihrem alten wahren hergebrachten Glanben, bei ihren Landen, Leuten,^'kiheiten, Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Gewaltsamen, Herkommen und guten löblichen Brünchen, wie dies alles^ndcn und im Landfrieden begriffen, und ebenso bei ihrem Recht; sie bitten und begehren also von>i>ai ^ dcnm zu bedenken, dabei zu handhaben und zu schirmen, wie sie denn vermeinen, daß
^ ^ schuldig sei, besonders im Hinblick darauf, daß man vergangener Tagen den Eidgenossen von° othurn (in ihrer Fehde) gegen denen von Basel auch wohl habe vorhalten können, wohin man komme,ui sich ^ mit dem Rechten nicht begnügen wolle, was denn auch ernstlich erwogen worden sei;^ weniger sollte man ihrem Rechtbieten und Begehren Gehör und Beachtung gönnen, ie. Wenn aber- ullc» nichts helfe und man sie bei demjenigen nicht bleiben lasse, wobei sie (wie billig) z» bleiben"Wien seien, so müßten« sie Gott walten lassen und deßhalb Gott und seine werthe Mutter samt dem himm-