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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

höchsteu bedauern und nicht unbillig cils Schmähung empfinden, da sie niemals des Sinnes gewesen und nochnicht seien, zu verbieten, von der Wahrheit evangelischer Lehre zu reden, solche zu predigen oder das A. n»dN. T. frei zu lesen, und dasselbe nicht hören zn wollen, sondern vielmehr geneigt, mit ganzem Ernst ZUgebieten, es zu fördern, zu lesen, zu predigen, die Wahrheit zu sagen, die Sünden und Laster zu strafen,alles wie es im A. T. geschrieben und nachmals von Christo unserm Erlöser, seinen hl. Zwölfboten undEvangelisten, den heiligen Lehrern und andern lieben Heiligen, die Christus oder seine Jünger selbst gehört,Leib und Leben in Gottesfurcht und Liebe verzehrt und ihr Blut um des Christenglaubens willen vergossenhaben, gelehrt, und wie das alles von der Mutter, der hl. christlichen Kirche, an die sie (die V Orte) glauben,angenommen, seit der Pflanzung des christlichen Glaubens gehalten und von ihren frommen Voreltern auf st^gebracht und vererbt worden; dabei gedenken sie auch zu bleiben und meinen, daß man sie unangefochten wihren eigenen Städten, Landen und Gebieten dabei ruhig verharren lassen solle bis auf ein gemeines christ-liches Coucilium, das unzweifelhaft, wenn es je stattfände, von Gott dem hl. Geiste regiert würde; sollte sichdann zeigen, daß sie geirrt hätten, so wollen sie sich weisen lassen und Gehorsam leisten, wie es frommenChristen gezieme, a. Sie haben indessen allen ihren Prädicanten und Verkündcrn des göttlichen Wörter-geboten und verboten, niemand zu beschimpfen, zu schmähen und zn schelten, sondern gänzlich bei dem lauterenText der hl. Schrift des A. und N. T. und der Auslegung, die von den oberwähnten lieben Heiligen vorgeschriebenund von der Mutter, der hl. christlichen Kirche, angenommen und aufrecht erhalten worden, zu bleiben lindbesonders die Sünden und Laster zu strafen, wie dieselben es schuldig seien und vor Gott dafür Rechenschaftablegen wallten, ct. Sie haben auch niemals die Absicht gehegt, ihre lieben Eidgenossen von Zürich, Bernund andere ihrer Anhänger und Verwandten von ihrem Glanben zu drängen, sondern sie dabei, sowie beiihren Freiheiten und Rechten, die sie von Älter hergebracht, bleiben zu lassen, die Bünde, den Landfriedenund alles, was sie denselben schuldig seien, treulich zu halten, sie für gute Freunde und treue liebe Eidgenossezu achten, auch alle Freundschaft nach Gebühr zn erzeigen, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß man ihnendas Gleiche thuc und erweise, wie sie es für billig ansehen und in allen Treuen glauben gethan zu habe.Wenn aber jemand vermeinte, daß sie den Bünden, dem Landfrieden und sonstigen Verpflichtungen nicht nach-gekommen wären, so erbieten sie sich gegen münniglich zum Recht; sofern sie dann dessen schuldig erfundenwürden (was sie zwar nimmer hoffen), so wollten sie sich mit dem Recht dafür strafen lassen; dagegen erwartensie, daß den Bünden gemäß niemand sich unterstehe, wider Recht jemand zu bestrafen, o. Die Schimpfund Schmachworte betreffend, derentwegen sie getadelt und verleumdet werden, als ob sie die Ihrigen, du'solche wider den Landfrieden gebraucht, ungestraft gelassen hätten, weßhalb zu Tagen viel gehandelt und ihrer-seits zugesagt worden, die Thäter zn bestrafen, was dann aber nicht geschehen sein sollte, woraus die Eilugenossen von Zürich und Bern und ihre Verwandten Anlaß genommen, ihnen, den V Orten, feilen Kauf n"l>Proviant abzuschlagen, geben sie folgende Autwort- Wenn jemand wider den Landfrieden solche Schmähworte .gebraucht, so habe er damit der Ehrbarkeit ganz und gar nicht gedient, und wenn ihnen die Betreffendenangezeigt worden, so seien die Obern immer des Willens gewesen, diejenigen, die sie schuldig finden können,zu strafen, begehren es auch ferner zu ihun, je nach deren Verschulden; wenn aber bisweilen weniger odcegar keine Schuld gefunden werde, und man (anderseits) jedem „Ohrenträger" Glauben schenke, der vielleiststaus Neid oder Feindschaft einer Obrigkeit etwas vortrage — womit sie keine Obrigkeit ihres Vorgebens »ndZuschiebenS wegen verdächtigen wollen, sondern blaß deren Zuträger und Gewährsmänner — und denno)jemand ans solche Anzeigen hin gleich bestraft werden sollte nach dem Bedünken der Kläger, ohne Nnst^