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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

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Glarus (Schwanden). 1581, 9. Juli.

Staatsarchiv Zürich: Acten It, Cappelerkrieg.

„Antwnrt eins statthalters und gemeiner landlüten zuo Glarus den, fromiukii w. Meister (Nnodolf)Stoll von Zürich geben uff Sonntag den 9 tag Höwmonat Anno w. xxxj."

1. Der Bote von Zürich dankt, nach vielen freundlichen dienstbaren Erbietnngen, wie es sich unterguten Freunden und getreuen lieben Eidgenossen geziemt, mit eindringlichen Worten für die vorige Antwort,

Inhalts, daß Glarus Leib und Gut zu Zürich sehen würde, wenn jemand dasselbe von dem wahrengöttlichen Wort, den Bünden und dem Landfrieden drangen wollte, und gibt die Zusage, daß Zürich hinwidcr'u gleichem Fall zu solcher Hülfe geneigt sei; alles mit lieblichen und geschickten Worten, wie die Landlentesie gehört haben. 2. Sodann zeigt er an, wie die Landlente von Weesen und von Gaster den Eidgenossenöon Schwyz die Pässe gesperrt, Proviant und feilen Kauf abgeschlagen, wozu sie nach Inhalt des Landfriedens^ug und Recht zu haben glauben; wie aber die von Schwyz drohen, den Paß mit Gewalt zu öffnen, wenn^ ihnen nicht aufgethan werde, wogegen jene ihnen Recht geboten in der Meinung, daß sie es billig entgelten'uüssen, sofern sie nicht dem Landfrieden gemäß gehandelt Hütten, jedoch mit Recht und nicht mit Gewaltdavon gedrängt werden sollen, wcßhalb sie*) Glarus freundlich und dringend gebeten haben, sie beim Rechtzu schirmen.

0. Ans den 1. Artikel, betreffend die Zusage des göttlichen Wortes wegen, gibt man dem Boten vonZürich die gleiche Antwort wie an der letzten Landsgemeinde und läßt es dabei bleiben, mit dem freundlichen^gchren und Ermahnen, dieselbe im Besten aufzunehmen, da man ihr treulich nachkommen wolle. 2. Diedon Weesen und Gaster belangend: Man habe von der letzten Landsgemeinde eine bevollmächtigte BotschaftZu denen von Schwyz geschickt und sie mit den freundlichsten Worten ersucht, gebeten und gemahnt, den gutenLmten deßwegen, daß sie den Proviant abgeschlagen, das Recht zn gestatten und mit Gewalt nichts linfrennd-siches gegen sie anzufangen, aber ans ihrem Bescheid nichts anderes ersehen, als daß sie auf ihrem EntschlußZu beharren vermeinen :c. Darauf habe man heute beschlossen, den Eidgenossen von Schwyz ernstlich zuschreiben**), daß sie wider das vielfältige Rcchtbieten der genannten Landlente nichts Thätliches vorzunehmensich unterstehen sollen, und sie dabei nochmals in Kraft der gcschwornen Bünde zn mahnen, ruhig zu bleibenund das Recht zu erwarten; denn thäten sie solches nicht, so mögen sie wissen, daß man denselben Leib und^ut zugesagt habe, um sie gegen jedermann zn schützen, der sie wider das Recht und den Landfrieden mitGewalt zwingen wollte, da man ihnen so viel laut des Pfandbriefes schuldig sei.

Zu II. 2. Wir legen dieses zufällig erhaltene Schreiben hier ein:

1531, 9. Juli. Statthalter und Landsgemcinde von Glarus an Schwyz. Erinnerung an die letzten Ver-handlungen betreffend Weesen und Gaster, :c. „Und diewyl wir die sind, die nicmauds kcins begercnden rechten

0 Nach Valentin Tschudi war eine Botschaft derselben anwesend.

'0 Nach V. Tschudi erging dieser Beschluß nur mit einem Mehr von dreißig Händen.