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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

562.

SchlM)). 1531, 8. Juli (Auf Kilian!).

Staatsarchiv Lucern: Acten Neligionshändel.

Tag der V Orte, liebst Wallis.

Derselbe ist augesetzt wegen der bedrohlichen Umstände und des Kriegshandels, indem Schwyz eineMahnung erlassen hat. Zuerst wird nun eine Botschaft der Walliser angehört, die eröffnet, das; der Bischofan den Herzog von Savoyen die Frage gestellt habe, was man von ihm erwarten dürfte, wenn die V Orte(„wir") des Glaubens wegen in einen Krieg verwickelt würden; das; aber derselbe geantwortet, er müßte be-fürchten, durch eine Parteinahme den Krieg auf sich zu laden, indem er auch mit Bern und dessen Verwandtenin Bündniß stehe, weßhalb er zu wissen begehrte, wie die V Orte in solchem Falle helfen wollten. Heimzu-, bringen. I». Die Herren von Schwyz geben weitläufig Bericht, wie die von Weesen und Gasler an ihneneidbrüchig geworden und den feilen Kauf versagen gleich wie Zürich, und wie sie deßhalb nicht bloß nachGlarus, sondern auch nach Weesen und Gaster geschrieben. Auf ihr Gesuch um Rath hat man beschlossen,die Sache auf den folgenden Tag in Bremgarten zu schieben, wo man dann sehen werde, was an den Wider-wärtigen zu befinden sei. 2. Damit will Schwyz sich nicht zufrieden geben und begehrt, daß die Boten bismorgen bleiben, damit der Rath seine Meinung vollständig darlegen könne; wegen Mangel an Vollmacht hatman aber nicht eingewilligt und den Herren von Schwyz anheimgcstcllt, was sie weiter thun wollen. 3. DaGlarus die vier Orte schriftlich ersucht, die von Schwyz bei den Bünden zu mahnen, nichts Feindseliges gegendie Seinigen im Gaster anzufangen, sondern sich mit dem vorgeschlagenen Recht zu begnügen, so wird geant-wortet, man könne Schwyz von seinem Vorhaben nicht abbringen; vielmehr werde man dessen Mahnungenvermuthlich („villicht") nachkommen; denn die Zumuthung, „in ein verpfändetes Recht zustehen", sei unerträg-lich; deßhalb werde Glarus freundlich ersucht, die von Weesen und Gaster dahin zu vermögen, daß sie denPas; wieder öffnen, :c. «. Dieser Tag war vorzüglich für eine Berathung bestimmt, wie man den Krieg anHand nehmen wolle; das wird jetzt aber bis auf den Tag in Bremgarten verschoben. Den dorthin verordne-ten Boten ist indessen befohlen, diese Absicht nicht zu verrathen („den Handel in still behalten") und wasihnen begegne, heimzuschreiben, damit man in der Eile einen Rathschlag fassen und die Sache nach Umständenausführen könne. Jene Baten sollen auch Vollmacht haben, die Walliser herzubeschreiben. «I. Auf den An-zug, wie man sich gegen den Herzog von Mailand verhalten wolle, damit er die Zufuhr von Lebensmittelnnicht sperre, und wie man sich über die Anklagen der Gegenpartei bei ihm rechtfertigen könnte, wird eine deß-halb aufgesetzte Instruction verhört und (genehmigt), und der Seckelmeister von Schwyz nebst dem Schreibera Pro (?„Ambro") mit einem Creditiv an ihn abgefertigt, v. Heimzubringen, warum auch der Schreiber(Balthasar) Stapfer (von Schwyz) auf den Tag zu Brcmgarten verordnet ist. Damit das Schloß inLuggaris nicht in fremde Gewalt („uffer unseren Händen") komme,»wird Uri beauftragt, geeignete Maßregelnzu treffen. K. „Als dann wyter anzogen ist von wegen des feilen koufs abstricknng das begegnen überRhyn har, als denen so uns abgeschlagen, auch abschlagen verhelfen, ist vormalen von unseren gctrüwen liebenEidgenossen zuo Luzern vollendet, deß man wol znofriden und daby beliben, wie ir wyter wüßt."

Zu ». Einige hieher gehörige Acten müssen übergangen werden.