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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

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Grube komme oder eingesetzt werde. In den Händeln, für die ein Anlaß beredet sei, wolle man diesen halten;aber in Betreff der Gerichte biete man Recht laut der Bünde, wenn Basel nicht abstehe.

5. Hienach eröffnen die Schiedlente folgende Mittel: Sie wollen, jedermanns Rechte» ohne Schaden, dasHochgericht in ihrem Namen aufrichten, mit den Zeichen von drei oder vier Orten; sodann solle beförderlichdie Untersuchung der Märchen beginnen, damit man sähe, in wessen Gebiet das Hochgericht stehe; wem es dannzngehörte, den würde man dabei bleiben lassen. Der Hochgerichte halb sollte, sofern die zwei Städte sich nichtgütlich vertragen, den Schiedlcutcn anvertraut werden, das zu gebrauchende Recht zu bestimmen.

6. 6) Hierüber haben (die Näthe sich nochmals.berathen und dann erklärt), sie lassen den Galgen her-stellen, wie es vorgeschlagen sei, begehren aber, daß keine (andern) Zeichen darauf gesetzt werden; deßgleichennehmen sie die Meinung betreffend die Märchen an; der Hochgerichte wegen bieten sie aber Recht nach denBünden und wollen sich zu keinem andern weisen lassen.

7. Die Schicdleutc nehmen darüber wieder Bedenkzeit. Nachdem auch Boten von Uri, Schivyz und Unter-waiden angekommen, haben alle gemeinsam gebeten, bei dem vorigen Vorschlag zu bleiben, nur mit der Aen-derung, daß keine Schilde „dargethan" würden; sie hoffen übrigens, daß sie den Handel gütlich schlichten können;im andern Fall wollen sie Solothurn nicht zu einem unbilligen Rechten nöthigen oder von den Bünden drängen.

8. Die Räthe erwidern, sie mögen die Gütlichkeit wohl leide», wollen aber, wenn diese fruchtlos wäre,bei den gcschwornen Bünden bleiben und jetzt die Sache dem großen Rath sowie den Nottmcistcrn vortragen,und hernach weitere Antwort geben.

9. Unterdessen haben die Räthe erfahren, daß die Zürcher (mit einem Fähnchen) ausgezogen; als sie denBoten von Zürich das vorgehalten, haben diese eine ihnen zugekommene Missive gezeigt, worin ihre Herrenerklären, daß sie auf die Klage deren von Basel (das Original hat irrig Zürich), wie Solothurn das Rechtlaut des Anlasses nicht annehme, 1000 Mann abgefertigt, um dem Theile beizustehen, der sich mit dem Rechtenbegnüge. Darüber wird nun den Boten von Zürich ernstlich zu verstehen gegeben, man hätte nicht erwartet,daß sie so hinterrücks den Rüthen handeln würden; „dann min Herren mit guoten warten ufzehalten und dar-zwüschen uszezüchcn st)c schwer". Man erbiete sich ja, um die Hauptsrage, der hohen Obrigkeit halb, laut derBünde das Recht zu brauchen. Die Boten erwidern, der Auszug sei „in mittlcns wys" geschehen, :c.

10. Nach dem Imbiß ist den versammelten Rüthen und Burgern, Ammännern und Nottmeistern der ganzeHandel vorgelegt und darauf die folgende Antwort beschlossen worden: 1) Den Schiedleuten wird bewilligt, dasHochgericht in ihrem Namen und mit ihren Schilden aufzurichten, jedoch mit Vorbehalt aller Rechte. 2) DerAnlaß wegen der Märchen ist bestätigt. 3) Wenn sich die Parteien wegen der hohen Herrlichkeit in der Herr-schaft Dorncck bis zur Birs nicht gütlich vergleichen können, wolle man bei dem Bundbrief bleiben.^)

11. Die Schicdlcnte nehmen dies an und erläutern 8 2 durch den Vorschlag, gemäß dem Anlaß zuerstdurch die sieben Männer gütlich handeln zu lassen, im Fall der Erfolglosigkeit von jedem Orte zwei Zugesetztezu wählen und wenn diese zerfielen, einen Obmann aus einem beliebigen Orte zu ernennen und dann einenMann von Bern, einen von Lucern und einen von Glarus aus den Rüthen beizustehen; was dann diese mitZugesetzten erkennen würden, iziüßte, den Bünden jedoch ohne Schaden, bestehen bleibe».

12. Diese Meinung haben die Räthe, Burger und Nottmeister angenommen, um größeren Schaden zuvermeiden, indem sie die ohnehin gefährliche Lage betrachten, da Zürich bereits aufgebrochen, andere Orte (Hin-wider) das auch thun möchten, und Bern erklärt, es würde den V Orten keine» Durchpnß gestatten; wobei manfreilich bedauert, daß die Schiedleute, die Sache „an ein Wort gesetzt", sich Solothurns genächtigt haben undes so von Bünden und besiegelten Briefen drängen wollen; doch sollen die (fremden?) Schilde beseitigt und

Im Original scheint hier eine Zeile, doch nur unerheblichen Inhalts, ausgefallen zu sein.

"*) Das Original sagt sinnlos: „können min Herren by dein pnnde bricf und sigel »it kommen." Der Sinn ergib!sich aus den frühern Erklärungen.