Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
1066
Einzelbild herunterladen
 

1066

Juli 1531.

verwilgot, und als das geschach, was es elfi; (da) kamen junker Jörg Göldli und in. Blüwler, und demnachHand uns unser Eidgnossen von Bern ir befelch witer anzeigt, daß si gemalt habind, beiden teilen heruszuosagen,so ein partp nit güetenklich wellt lassen handlen, füllend si (die Kotten?) ein recht erfordren, dann si je nillwellen, daß si ützit tätlichs mit einander anfachen, und so das recht mit weit versahen, daß dann der abschlacherdes rechten mit der Hand darzuo gewisen von inen sölle werden. Und wie wir dann j. Jörgen und m. Blüwlerfrag(t)en, sag(t)end si, dz si kein gemalt haben, besunder dcß warten syen. Darum mögen ir rätig werden, obwir mit unfern Eidgnossen von Bern söllen mit sölicher antmurt (fürfaren?) oder (mit) anderer antwurt begegnen,nnd was üch gefallt, mögen ir uns ilents berichten, in hofnung, so wir mit inen einmündig sind, wir wellenddie fach zuo guotcm cnd bringen; dann nnser Eidgnossen von Bern Hand mit gefallcns an unser Eidgnossenvon Solcnturn handlnng, und wie unser Eidgnossen von Basel Hand wellen ufsin, Hand wir si doch stillgestellt,doch daß ir widerpart ouch stillstände" . . . Nachschrift: „Si werden uf morn früe witer den großen Rat hanund uns uf unser mittel fürschläg antwurt gen, und ist meister Funk wider in der von Solcnturn läger unddie selbigen mit sampt andern von uns gesandten ufzuohalten, unzit wir zuo Basel mit antwurt abgefertigtwerden der mittlen halb." St. A. Zürich! A. Solothurn.

3) 1531, 3. Juli, 10 U. Vormittags, (Basel). Die Voten von Bern an ihre Obern. Heute früh habendie Basler angezeigt, daß die Solothurner gestern über den Weibelberg mit Geschütz und einem Schützenfähnchenbis Thierstein gekommen, obivohl sie verheißen hätten, gestern noch zuzuwarten; darum wolle mm Basel auf dievorgeschlagene» Mittel nicht antworten und Gewalt mit Gewalt vertreiben zc. Auf das Begehren, daß esseine Forderungen eröffne, sei erwidert worden, es könne nicht zugeben, daß man (etwas) aufrichte, da sonst dieVcrmuthung entstünde, es habe nicht Recht gehabt. Wäre der Aufbruch der Solothurner nicht geschehen, sowürde man viel erreicht haben. Darauf habe man kraft der Bünde und Burgrechte zum Stillsitzen gemahntund dabei versprochen, die Gegner auch zum Stillstand anzuhalten, und falls sie das Hochgericht mit Gewaltwieder herstellten, müßte dasselbe mit der Hülfe van Bern auf Recht hin abgcthan werden. Nach Prüfung desBundes haben dann die Basler willfahrt mit der Bedingung, daß die Solothurner auch stille blieben, und daßsie überhaupt nicht verkürzt werden sollten. Man reite nun eilends nach Dornach oder Secwen, um diesen Zu-sagen gemäß mit den Solothurnern zu Handel», :c. zc. St. A. B-r»! A. Müss-rrn-g.

4) „Abscheide zuo Bnlstall von des uszuges, ouch des galgens halb zuo Gempen, Anno zc. rrrj."

1. Gesandte von Zürich, Bern, Lucern, Zug und Schaffhnusen, von jedem Orte einer, trage»den Röthen und Burgern vor, wie sie die Baslcr bewogen haben stillzustehen, wiewohl es dieselben schimpflichdünke, (doch unter der Bedingung daß) Solothnrn auch stillstehe; daran wird die Bitte geknüpft, daß in Be-tracht der großen Kosten das Volk zurückgezogen und der Handel ans Bern zu gütlichem oder rechtlichem Spruch„veranlaßt" werde, da ein guter Entscheid zu hoffen sei.

2. Die Näthe finden aber, daß dieses Anbringen nicht genüge, und erklären sich entschlossen, wenn nichtsanderes vorgeschlagen würde, das Niedergeworfene mit Gewalt wieder aufzurichten; dem „Anlaß" wollen sienachkommen; derselbe berühre aber nicht die (Frage über) die hohen Gerichte und den gegenwärtigen Span.

3. Nachdem die Gesandten Bedenkzeit genommen, äußern sie ihr Bedauern über den Fall, zu bedenke»gebend, daß Basel sich nicht minder beklage als Solothurn, da dieses den Galgen während des hängendenRechtens aufgerichtet, einen Markstein ausgegraben und eine Hecke zerhauen habe. Als Mittel wird vorgeschlagen,daß man auf den Platz der alten March einen Stein lege, das Hochgericht zwar nicht aufrichte, aber au Ortund Stelle liegen lasse, die Hecke wieder herstelle und dann das Recht walten lasse.

4. Darauf antworten die Näthe: Der Stein sei nicht ans ihre» Befehl, sondern ohne ihr und des VogtesWissen durch die Bauern beim Reuten beseitigt worden, und deßhalb dem Vogt befohlen, sie dafür zu strafe»-Dagegen sei das Hochgericht absichtlich und mit Gewalt entfernt, und der Wildhag dem Anlaß zuwider gemachtworden, und darum habe man ihn wegthnn lassen, jedoch „auf Verkündnng"; den Galgen wolle man aufgerichtetsehen, bevor man aus dem Felde ziehe; wenn („bis") das geschehe, möge man leiden, daß der Stein auf die