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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

wollen redlich olles holten, Ivos sie den lV Orten lont des Vertrogsbriefs schuldig seien. 2. Des Prodis»ten hnlb sei offen in der Kirche gemehrt worden, daß er Jedem Antwort schuldig sei, wenn er etlvos predigt»nd lehrte, wos er mit der hl. Schrift nicht bewähren könnte; dobei losse mon es bleiben; mon Hobe jrd^dofür gesorgt, dos; solches Widersprechen in der Kirche nicht mehr vorkommen solle. 3. Doß etliche Person^mehr gcstroft werden ols ondere, sei nicht den drei Orten zn leid, sondern um des Friedens und der R»lywillen geschehen, do mon entschlossen sei, ollen nochzufrogcn, die wider dos in der Kirche gemachte Mehr z»hnudcln wogen; was bisher gestraft worden, sei zum Theil durch die ganze Gemeinde erkannt. 4. DieAovHobe die Gemeinde gezwungen, (bei Zürich) um feilen Kons zu bitten, den sie ober nur mit dem Beding ^holten Hobe, dos; sie solchen nicht weiter gehen losse. 5. Den eingelegten Brief glaube man geholten zu h^'desgleichen den Vertragsbrief; mon hoffe auch bei dem jüngsten Eide zn bleiben und nicht weiter verpfliäM ^werden, do die Gemeinde „dunkel" (lauter?) vermeine, denselben eingegangen zu sein laut des Vertrags, dckdamals anders gedeutet worden ols jetzt. 6. Dos Unternehmen der Nochborn betreffend bitte mon die Hera'»-wenn sie gegen die Ropperswyler samt oder sonders etwelchcs Anliegen hätten, es schriftlich oder iuü»d»vorzubringen und nicht, wie es letzthin versucht worden; dann wolle man ihnen billig begegnen, wie es srom»""Leuten gezieme. I». Do die Boten sich beklagen, dos; ihnen „Gesellschaft" abgeschlagen sei, so wird W"'erwidert, es sei dies um der Ruhe willen geschehen, damit weder die Gemeinde noch einzelne Personen de»Verdacht fassen können, ols ob die Rothe dem Mehr zuwider etwas handeln wollten.

Dos Datum dieses Abschiedes fehlt, und die übrigen Acten geben keine völlig sicheren Anhaltspune^'mir legen hier einige Berichte bei, die zur Ergänzung dienen können:

1) 1531, 2. Juli. Hans Jnckli zn Griiningen und Wolf Krönl zu Nüti an Bürgermeister und heb»liche Räthe von Zürich. Von glaubwürdigen Leuten haben sie Bericht, daß heute die III Länder ihre Bot;)zu NnpperSwyl gehabt und vor Rath (zu kommen) begehrt; nebenbei haben sie gegen einige Personen i ^vernehmen lassen, sie hätten guten Bericht, daß die Toggcnburger und Gnstcler die Absicht hegte», Nappcrswyl ,Händen Zürichs einzunehmen; das sei aber gewiß eine Erdichtung wie viele andere, die sie ZürichDie Gastelcr haben sich durch Scckelmeister Brändli von Schimms auch sofort bei den Napperswylern vev» ^ivortct; ob es vor den Boten der III Orte auch geschehen, wisse man nicht. Es sei nach einem Pfnl^ »Utznnch geschickt worden, der aber nicht gekommen, und ein von den Gutwilligen berufener sei „ohne Pred'üweggcwiesen. Sc. A. Mich -. A. ii. Ca??. K"-g-

2) 1531, 4. Juli (St. Ulrichs Tag). Nappcrswyl au Zürich. Anzeige daß die Gemeinde, demzufolge, einen christlichen Prädicautcn anzunehmen, den Meister Kourad Müdbein, weiland Prediger zu ^wyl, erbeten habe, der auch heute eine Predigt gehalten; da seine Lehre „der Welt" angenehm und ivohlgU»und er schon früher zu Nappcrswyl Seelsorger gewesen, so wünsche man ihn anzustellen und bitte nun A» 'die Wädenswyler zn vermögen, daß sie ihn gehen lassen . . . Schriftliche Antwort bei diesem Boten.

St. A. Zürich: A. II. Capp. Krieg-

3) 1531, 5. Juli. Hans Jnckli zu Griiningen NN Bürgermeister, oberste Meister undNäthc in Zürich. Antwort: Gestern habe er heimlich nach Nappcrswyl geschickt »nd erfahren, daßUtznach, wohin es von Wiutcrthur her komme, den V Orten Proviant zukomme, als von Nappcrswyldeßhalb sei mm Befehl gegeben, niemand ans jener Straße weiter fahren zu lassen, bis (von dengenügender Bericht gethan werde. Der (Kammerer) von Wädenswyl habe gestern gepredigt, und zwar s»<

d.e Gutwilligen befriedigt seien. Des zn Mark.fahrens halb sei in der Stille angeordnet, daß bei Tage '"v"oder nur wemg m die Stadt geführt werden solle, waS aber sogleich einer ans dem Amt dahin ge»d>e Böswilligen gerne aufgefaßt haben, um die Andern unwillig zn machen; diese seien indcß bereit, -gehörigen, die den V Orten etwas zuführen würden, zn strafen oder zur Bestrafung zu überweisen.wolle er stlbst den Sachen genauer nachfragen. ... S,. A. Mich- n. a°PP-

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