Juli 1531.
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""b. daß Zürich auch thun werde. Wenn aber gar kein Mittel zwischen beiden Parteien gefunden werdenwas man keineswegs berhoffe, sa wolle man dann im Namen Gottes sich weiter zn einer billigen Ant-^'l eutschlixß^ und treulich erstatten, was man verheißen habe, um es bei dem wahren Gotteswort, den'"wen und dem Landfrieden nach Kräften zn schützen, wie es sich frommen Christen gezieme. Hierauf bitteZürich, die Artikel der Schicdleute anzunehmen und darin zu willfahren.
Zu n. 1) Nach der Chronik von Valentin Tschudi (Archiv IX. 421,422) war nnch eine BotschaftNrj, im Namen der V Orte, vor der Landsgcmeinde, um die Abweisung deren von Weesen und GasterZu empfehlen, die ebenfalls durch eine Botschaft vertreten waren.
2) 1531, 3. Juli (Montag nach N. Frauen Tag im Heumonat). Glarus — Landamman», Rath undGemeinde — nn Schwyz. Abmahnung von den angedrohten Strafmaßregeln gegen Weesen und Gastcr.Z- Nccapitulation der beiderseits geltend gemachten Gründe, und Anzeige, daß die Unterthancn Recht gebotenund Glarns um Schirm angerufen haben.) 2. „Und dicwil ir und wir schuldig sind, die crnempten unser landlütuscin Gastal und von Wesen nach inhalt des Pfandbriefs by recht zc schirmen und vor gwalt zc sin, so manenwsr üch »ach lnt und sag unser gcschwornen pündtcn, daß ir mit nnfründtlichs mit gemclten unser» landlütcnUi>cm Gastal und von Wesen anfangind und st) by recht, dcß sy begerend, belybcn lassind, sölichcr unserWllNUNg folgind Und statt thüind." ... K. A. Schwyz^ A. G->st-r.
Das Siegel ist abgefallen.
Andere Acten können nicht verwendet werden.
55k.
Ziapperswiil. 1531, e. 2. Juli f.
Staatsarchiv Zürich: Tschud. Absch. Sammlung Bd. 6, Nr. 53.
krstl'^' ^ ^°len don U ri, Schwyz und Unterwaldcu, die bor Schultheiß, kleinen und großen RüthenRur», erinnern an die letzte Handlung der III Orte; nun bernchmen sie 1., daß etliche Personen dessen»ichi "^lsen, während „steif" gestraft werde, was die von Zürich „antreffe"; ihres Bedünkens werde hierin^ bleichen Schnur gemessen, wie es doch billig geschehen sollte; namentlich sei ihnen gemeldetUnbekannter hier in der Kirche, als ein Prüdicant aufgestellt worden, demselben öffentlichdorn ^ ^l- Sacrament bermöge der hl. Schrift gepriesen habe; es wnndere sie nicht, daß
2 ^ 0ne große Zwietracht entstanden; deßhalb fordern sie bestimmt, daß der Thäter bestraft werde,ober ^ "Wtgen der Stadt von Herzen wohl gönnen, daß Zürich ihr feilen und freien Kauf zugehe» lasse, bitten^Ullü" wie sie an sie (die Länder) gekommen, und was man laut des Vertragsbricfs einander
U»t> m begehren daher freien Kauf auch für sich, wogegen sie dies nach Vermögen erwidern und Leib
fix der Stadt setzen wollen. 3. Ohne Zweifel werden die Räthe wissen, was für Briefe und Siegel
^chist' Herren des Glanbens halb gegeben; wären dieselben bergesscn, so verlangen sie, daß der Brief hier»Ui ^ ^de. 4. Was bor einiger Zeit die Nachbarn (ans den Höfen von Schwyz) gethan, sei nicht geschehen,der 3"satz aufzudrängen, sondern zn ihrem Besten :c. II. Nach diesem Vortrag erhebt sich
l° ^ ^ Glarus, um anzuzeigen, daß er keinen andern Befehl habe als anzuhören und nicht weiter zuSpäne aber gütlich beilegen zn helfen. III. Die Räthe ertheilen nun folgende Antwort: I. Sie