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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1531.

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VII. 1.Wo nit von inen geteilt, oder sy in ein solche niindrnng bracht iverdcnt, daß sy die zwo stettZ. und Bern fürchtint, so wirt gwüß in disen landen ein todschädlichs partyen, wie in dem Italien Gnelph undGibelin ist. Dann die V Ort werdcnt nit nachlassen, an sich ze henken in den vorlanden und park) machen,ouch dieselben ufncn.

2.Summa sninmarnm, wer nit ein Herr kan sin, ist billich daß er knecht sye.

3.Es sol ouch die zwo stett Z. und V. ir macht der bidcrbcn lüten bednren, daß die selb in sölchergfar stat, daß so oft die unglückmacher ein Unglück anhebend, die zwo stett inen allweg mit so vil lüten, gnotund kosten »messend beholfen sin.

4.Und ob glych jeman den fünf Orten fürschnob ze tuon dornm geneigt, daß durch sy die Pensionwidrum solle nfgericht werden, der sol gedenken, daß so man glych Pensionen heimlich ncmen wöltc, daß mandie den zwei stetten lychtlicher geben wurde, so die V Ort. nit so vil gultind oder abgeton oder ghorsam ge-macht wiirind.

5.Diß alles ist ein ylcnde (be)trachtung, darin man in den bcden stetten ersehe, was in dem gegcn-würtigen span ze trachten sye; nit daß nicman sye, der es ouch by im selbs betrachte, sunder daß man die fachdapferer ze Hand, und welcher sy villicht nit also (be)trachtet, für sich nemo, damit beder stetten heil und fürlingangeschickt wcrd. Den schrybcr sol nicman anzeigen, sund er so es je müeste angezeigt sin,

sprechen ?e.^) Gott geb gnad." Staatsarchiv Zürich: Kirchenarchiv, Correspviidenzeii, Vol. IX. kol. 327K3L81.

3) 1. Eine spatere Abschrift hat auch die bekannteSimmlcrische Sammlung" in der StadtbibliothekZürich; nach dieser richtete sich der Abdruck bei Hottingcr (Müller), VII. 48749S, der deßhalb einigeLesefehler zeigt. Die bezügliche Note im gleichen Werke (VII. 338) enthält einen Jrrthum, indem sie diesenAct bestimmt auf die Taglcistung vom 24. April bezieht und andeutet, es sei derselbe schon vorher, resp. uck Ircw,cutstanden. Auch ist dasoffenbar" (hier der Ausdruck eines Schlusses) überflüssig, iudem das rcingeschriebeneConcept von Zwingli's Hand noch heute vorhanden ist, das doch jeden Zweifel ausschließen sollte. DieseHandschrift liegt unserem Text zu Grunde, der auch den orthographischen Habitus derselben so genau, als es unsuölhig schien, beibehält.

2. Um die chronologische Einordnung dieses politischen Programms genau zu bestimmen, weisen wir aufZwei Stellen des Textes hin: 8 st 1^. Absah, wo ein Tag in Bremgartcn erwähnt ist, und H III, 3. Absah,der im Eingang den Proviantnbschlag berührt; zur Ergänzung dient noch der zweite, in dem auf die Stellungdes Herzogs von Mailand angespielt ist, die erst seit, dem Vertrag mit den acht Orten eine den V Orten (mittel-bar) ungünstige sein konnte. Von den Tagen in Brcmgarten dürfte nun kaum ein anderer als der erste inBetracht fallen; denn in dem ganzen Texte findet man keine Spur, daß auch nur die Ergebnisse diesesersten dem Verfasser schon bekannt gewesen, während sich wohl vermuthen laßt, daß er bei späterer Ab-fassung zu etwelcher Bezugnahme darauf veranlaßt gewesen wäre. Eben beim Beginn einer gütlichen Unter-handlung war die Sachlage derart beschaffen, daß der Ausgang ganz ungewiß erscheinen konnte, und die zweiStädte noch eher freie Hand hatten, eine neue Politik anzubahnen, als nach dem Eintreten in Vcrgleichsverhand-lungen. Auf dasjeh" in der zweiten Stelle, das auf eine kurze Vergangenheit deutet, möchten wir, nebendiesen Momenten, nicht zu viel Gewicht legen.

3. Wenn also etwa der 11., 12. oder 13. Juni 1531 als der Geburtstag dieses Projcctcs zu betrachtenist, so fallen manche bisher geäußerte Bcurtheilungcn desselben dahin; dagegen darf man nicht übersehen, daßdie Niederschrcibung, die leicht das Werk eines halben Tages sein mochte, durch vielfaches Nachdenken über diebesprochenen Fragen vorbereitet war. Schon die im Januar dieses Jahres aufgesetzte Autwort Zürichsauf die Klagschrift der V Orte (Nr. 449, Note n, 5) möchte, obwohl keine handschriftliche Spur davon erhaltenist, die Mitwirkung Zwingli's beansprucht haben, und die seitdem entfaltete Thätigkcit für die Herbeiführung

*) Diese Stelle ist im Original, mit gleicher Tinte, unterstriche».