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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1531.

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der Sperre zu handeln und wenn diese erlangt werde, die Mittel, die etwa hernach vorgeschlagen würden, anihre Obern heimzubringen und ihnen hierin nichts zu vergeben (nützit der Hand ziehen"); im andernFelle hätten sie gar keine Gewalt, auf etwas einzutreten. VI. Da die Instructionen der Parteien so weiteus einander gehen, so haben sich die Schiedleute mit allem Fleiß und Ernst bemüht und berathschlagt, wasd" solchen Umstünden zu thun und zu vermeiden, und wie jeder Theil in der Güte zu weisen sei, auchMancherlei Mittel erwogen und in Betracht des großen Unheils, das ihnen und gemeiner Eidgenossenschaftaus dieser Uneinigkeit entstehen möchte, zuletzt als fruchtbar und zum Frieden dienlich angesehen, mit nach-folgenden Mittlungsvorschlägen dazwischen zu treten, jedoch vor Eröffnung derselben den V Orten ernstlich vor-bestellt, wie sie zwar wohl wissen, daß Zürich und Bern und ihre Mithaften allermeist wegen der schändlichenSchimpf- und Schmachwarte, die denselben durch die Ihrigen in wirklich grober, unverschämter und unchrist-licher Weise begegnet, die aber nicht laut des Landfriedens gestraft worden, in diesen Widerwillen gegen sielstrathen seien, und wiewohl sie vorwcnden, sie hätten diejenigen bestraft, deren Verschuldung sie begründeterfunden, so wisse man doch wohl, daß sie vielleicht etliche deßwegen, weil sie eines großen Geschlechts, Namensund Anhangs seien, zu strafen versäumt, so daß man bedauern müsse, daß sie gegen diese groben ZuredenMcht mit gebührlichen Strafen eingeschritten, sondern solche gestattet haben, woraus aber, wofern hierin nichtvorgesehen würde, große Zwietracht und bedenkliche Unruhen erwachsen möchten; um solchem zuvorzukommen,Hütten sie, die Schiedleutc, Artikel aufgesetzt, um deren Annahme und treue Beobachtung sie hiemit freundlichbitten. Desgleichen haben sie mit den Städten, und zwar nicht minder ernstlich, geredet, in dem Sinne, daßfm ihres Unternehmens sich wohl besser enthalten und nicht zum hitzigsten gehandelt hätten, und hernach dieSchiedartikel vorgelegt, nämlich:

^0. i. Die Schmach- und Scheltworte, die eben der Ursprung dieser Zwietracht, und derentwegen dieEidgenossen von Zürich und Bern mit denen von den V Orten in Unwillen gekommen sind, sollen jetzt undhiemit gütlich und freundlich zu beiden Seiten gegen einander aufgehoben sein, fürderhi» als todt und abgethanbetrachtet und von keinem Theil jemals wieder in Argem oder zu irgend welcher Unfreundschaft angezogenwerden, sondern beide Parteien, dieselben hintansetzend, einander für gute fromme getreue liebe Eidgenossenund Freunde halten, wie sie von Altem löblich hergekommen, in besonderer Freundschaft stehen, und fortan^'der allen Fleiß und Ernst daran setzen, daß der Andere von Seiten der Scinigcn dergleichen verletzenderAntastungen enthoben bleibe, und die frechen mnthwilligen Schänder allenthalben laut des Landfriedens strenge,ohne Schonung, gestraft werden, und hierin dem Landfrieden treulicher als bisher Genüge geschehe.

2. Weil nun alles Vergangene aufgehoben und den Strafwürdigen verziehen sein soll, so sind zu beidenSeiten diejenigen, die des Glaubens und des göttlichen Wortes wegen vertrieben und von dem Ihrigen ver-wiesen worden, ohne alle Entgcltniß wieder zu Hans und Heim zu lassen und weiter nicht zu strafen oder"Nzufechten.

3. Betreffend die Meinung der Eidgenossen von Zürich und Bern und ihrer Mithaftcn, daß die von den^ S)rten vermöge des Landfriedens schuldig seien, das Gotteswort ii? ihren Landen verkünden, davon reden"nd es und dcßhalb den Ihrigen nichts Arges und Unfreundliches zuzufügen, erkennen dieSchiedleute, daß die Eidgenossen von den V Orten bei allen ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten, alten Bräuchen"nd Gewohnheiten, als der Messe, Vesper und andern dergleichen Ecremonien, wie sie solche bisher gehalten"nd noch haben, bleiben mögen und ihnen hierin nichts abgcdrnngen (abgetädigt") werden solle; da sie aber