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Juni 1501.
sie genöthigt wären, dies mit der That zu strafen, hätte man wohl vermeint, daß sie solches mit Recht thunwürden, damit nicht der Unschuldige des Schuldigen entgelten müßte. Damit aber gesehen würde, daß dieObern an solchen Schmachreden kein Gefallen trügen, so haben sie ihre Botschaften nach Baden abgefertigt »ütdem Befehl, sich darüber zu verantworten und zu begehren, daß Zürich die Schuldigen anzeige, die sie danndermaßen strafen wollten, daß männiglich ihr Mißfallen augenscheinlich spüren könnte, auch sonst sich zu erbieten,um den Landfrieden und alle Dinge, um welche Zürich etwas von ihnen zu fordern hätte, gütlich das Rechtzu gestatten. Weil nun dieses Rechterbieten nicht mehr gewirkt, als daß Zürich mit seinen Klagen weiter gefahrensei und ihnen zuletzt feilen Kauf abgeschlagen, so seien die Obern verursacht worden, die gegenwärtigen Botenvon Ort zu Ort abzufertigen mit dem Befehl, jedes besonders laut der Bünde zum höchsten zu ermahnen, siebeim Recht zu schirmen und bei dem Artikel der Bünde, der deutlich sage, daß im Fall eines Streites zwischenzwei oder mehreren Orten die übrigen demjenigen Theil, der sie um Recht anrufe, dazu verhelfen sollen, Z»handhaben. Dies zeige man hier an in der Zuversicht, die Gemeinde (Franenfeld) werde, gemäß ihren Eids-pflichten, nach ihrem Vermögen daran sein, daß ihre Herreu und Obern bei Recht geschirmt werden und dabeibleiben können, da sie doch erbötig seien, sich geben und nehmen zu lassen, was der Bünde oder des Land-friedens halb über sie mit Recht gesprochen werde. Sie begehren übrigens diesmal nichts weiter zu klagen,wiewohl sie viel vorzubringen hätten, auch nichts zu verantworten, obschon die Nothdurft es größlich erforderte;aber sie hoffen, die Thurgauer werden nicht allen Reden sogleich Glauben geben, sondern sich dafür verwenden,daß beide Parteien gegen einander zum Recht gewiesen, wo sich dann wohl erfinden werde, wex Recht oderUnrecht gethan, und welchen« Theil zu kurz oder zu lang geschehen sei. Sic zweifeln auch nicht, daß dieThurgauer ermessen können, wie großer Schaden und Nachtheil aus solchem Zwiespalt erwachsen würde, unddaß, wie ernstlich zu besorgen, die Zertrennung der Eidgenossenschaft daraus erfolgen möchte, und wenn auchjeder Theil den andern ins Verderben brächte (was Gott verhüten wolle), so müßte man zuletzt doch wiedergemeinsam haushalten, mit einander zum Recht kommen und gegenseitig dabei bleiben lassen, da man nichtewig Feind sein könnte. Weil nun die schwerste Klage sich auf die Zureden beziehe, so seien sie erbötig, woeiner der Ihrigen mit Recht schuldig erfunden würde, denselben darum nach seinem Verdienen zu strafen;weil aber bisher noch keiner überwiesen worden, so können sie unverdient niemand strafen; sie möchtenindes; wünschen, daß nicht jedem Ohrenbläser ohne Weiteres Glauben geschenkt, sondern wenn einer verklagtwäre, die Kundschaft dessen Obrigkeit zugeschickt, oder dieser vergönnt würde , solche selbst einzunehmen. Siewollen sich hier auch über dasjenige, was den Thurgauern gegen sie schon geklagt worden, nicht verantworten,da es wenig nützte, wenn der eine Theil hinter dem andern gehört würde; sie vertrauen aber den Thurgauern,daß diese nach ihrem Vermögen ihnen zum Recht helfen werden, so daß jeder Theil sein Anliegen gegen denandern darthun könne, indem sie der Zuversicht seien, daß man ihr Erbieten geziemend und aller Billigkeitgemäß finden werde, und «venu sie zum Recht gelangen, so werde unzweifelhaft damit auch Friede, Ruhe »ndEinigkeit erreicht, wozu der allmächtige Gott mit seinen Gnaden verhelfen wolle.
>>. (Da die Gemeinde durch Mehrheitsbeschluß verweigerte, diesen Vortrag von sich aus schriftlich abfasse»und an die Landsgemeinde zu Weiufeldcu (7. Juni) bringen zu lassen, so wurde derselbe von dem geschworne»Schreiber in die Form einer Missive, mit Datuni und Unterschrift, jedoch ohne Angabe eines Siegels, gebracht»nd dem Landvogt zur Verlesung in Weiufeldcu übergeben. Das benutzte Actenstück ist vielleicht das Originell,jedenfalls aber, nach einem Zusatz von der Hand Locher's, betreffend den definitiven Beschluß der Landsgcmeiude