1006
Mm 1531.
Glauben zu schenken; sie ermahnen auch Freiburg zum höchsten, ihnen vermöge der Bünde zum Recht zuverHelsen.
il. Darauf wird schriftlich Antwort gegeben, „wie sie im Missivenbnch steht":
Man wisse um die Sachen »nd habe deßhalb alle Mühe angewendet, nm sie zn einem guten Ausgangzu führen, sehe aber wohl, was es bisher gefruchtet. Da nun die Anwälte von Ort zu Ort reiten wollen,um zu erwirken, daß die V Orte bei Recht bleiben, was sich aber lang verziehen würde, so sei man Willensdafür zu arbeiten, daß ein Tag ausgeschrieben und alle Mittel versucht werden, damit Einigkeit und Friede her-gestellt werde. Man wisse wohl, wie die V Orte grober Reden beschuldigt werden, habe aber diesen Klag^nicht vollen Glauben geschenkt, wiewohl man besorge, es seien etliche strafwürdige Reden vorgekommen. 'Dabitte und begehre man, daß sie die Thäter je nach dem Sachverhalt strafen, an Leib oder Gut, und (etwa) Rzum Widerruf auf der Kanzel anhalten, damit die von Zürich, Bern und Andere sich zu begnügen Ursachehaben. Man werde auch nach Bern schreiben, wie sich die Boten der V Orte über die dort erhaltene Antwortbeschweren, und die Bitte stellen, ihnen zum Recht zu verhelfen und von dem Vorsatz der Sperrung des fem»Kaufes abzustehen, weil sie sich doch darein ergeben zu strafen, was (wie es?) billig sei.
K. A. Solothurn: Absch. Vd. 18 (Copie).
Bei II ist folgender Act beachtenswert!):
1531, 23. Mai. Freiburg an Bern. Die heute erschienenen Voten der V Orte haben weitläufig ih>rbeschwerlichen Anliegen erzählt, die ihnen gewisser Reden wegen zustoßen, und sich einigermaßen „entschuldigt -Da sie nun die Erklärung geben, daß sie jeden strafen wollen, der nach Form Rechtens der gebrauchten Schwacheworte überwiesen werde, und dabei Recht gemäß den Bünden anerbieten, so finde man, daß sich Zürich da»»tbegnügen und das Recht annehmen sollte. Weil dies noch nicht geschehen, so bitte und ermahne man Bernfreundlich und brüderlich, bei Zürich in diesem Sinne zn arbeiten, damit die Eidgenossenschaft bei Frieden »»^Einigkeit bleibe. Aus dem heute empfangenen Schreiben (Berns) ersehe man auch, was es mit Zürich »»^andern Orten jüngst beschlossen habe, nämlich den V Orten den feilen Kauf abzuschlagen, wenn sie nicht binM»acht Tagen die Schuldigen strafen würden, ?c. Die Boten der V Orte äußern ihr Bedauern über diesen En»schluß, und da sie sich zum Rechten erboten und alle, die etwclcher Reden gegen Zürich oder Bern überwiest»würden, rechtlich strafen wollen, bitte man Bern nochmals, Zürich zu bewegen, sich damit zu begnügen, dasRecht an Hand zu nehmen und den Abschlag des feilen Kaufs zu unterlassen. Werde das Recht gebraucht, sthoffe man zu gutem und ehrlichem Austrag und Frieden zu kommen. «. A. Fr-wurg- Missw» Bd. s und w-
519.
Pll!ll1I)IlI'll, 15,11, <)5. 3)(ai (Donstag vor Pfingsten).
Staatsarchiv Luccr»: Acte» R-Ngionshäudel. Kantvusarchiv Solothur»! R-ithsbuch so, p. S4S, 2W-SSZ.
Vortrag der Botschaft von den V Orten (wie in Freibnrg).
Ein eigentlicher Abschied fehlt; das Wesentliche enthält aber ein Bericht der Boten an ihre Obern:1) 1531, 25. Mai (St. Urbans Tag), Solothnrn. „Wir schicken üch hie die antwnrt, so uns Z'"Fryburg worden ist. Des selben glychcn(!) hat uns der Herren antwurt von Solotnrn in geschrift nit »>ö<st»werden; doch so lut sy fast ivie die von Fryburg, daß sy wellend ernstlich und fürdcrlich in der fach h»»dl"'und lins zuo recht helfen, so vil inen vcrmüglich ist, und nngcnds denen von Fryburg schriben, daß sysnrdcrlich^n der fach wellend handlcn, damit daß wir zuo recht mögend komcn, doch allwcgeu mit dem anh»»3der von Fryburg und Soloturn, daß ir die wellend strafen, die dann unzimliche red brucht Hand ivider die »»"