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Mai 1531.
Thätliches zu unternehmen. IV. 1. Da mm bemeldete Eidgenossen don Zürich, nachdem diese Mittel durchdie Verordnete» au sie gebracht worden, den andern Städten zu besondern Ehren und Gefallen, wiewohl ungernund mit ernster Besorgnis; („schwärlich und kumersnmklich"), in das letztere, nämlich die Abschlagung desProviants, gewilligt haben, und man sonst keinen Ausweg gefunden, sie von ihrem Vorhaben abzubringen, sohat man sich nach ernstlicher Verhandlung endlich dazu vereinbart und entschlossen, daß Zürich und Bern denV Orten beförderlichst und ohne allen weitern Verzug den Proviant abschlagen, jedoch in den bezüglichen Aus-schreiben die übrigen Städte nicht erwähnen („verschonen"), das; diese aber nichts desto weniger für alles,was daraus erfolgen wird, Mithaften sein sollen, da man sich solches gemcinlich hat gefallen lassen. 2. Essollen auch die genannten beiden Städte die Ausschreibung mit gleichem Inhalt und Wortlaut unter ihremNamen („titel") ausgehen lassen und jede der andern ihr Gutbedünken über die zu wählende Form sofortschriftlich mittheilen, und sobald sie sich darüber vereinigt, das Ausschreiben vollziehen und den Proviantabstricken. 3. Ferner sollen beide, sobald sie dies thun wollen, je einen Boten nach Vremgarten und Mellingenschicken, um „sie" zu ermahnen, gedachten V Orten nichts mehr zukommen zu lassen. 4. Bei diesem Abschlagdes Proviants soll (endlich) von den Burgerstädten beharrt und nicht davon abgewichen werden ohne allerWissen, Willen und Gefallen, da man (wie schon gesagt) gemeinsam darin begriffen sein will. V. Auf Ge-nehmigung der Obern hin ist sodann vorläufig diese Form abgeredet wordein Anfangs ist der Landfriede unddas darauf erfolgte, zu Baden beschlossene Landgebot, wie solche Lästerungen zu strafen seien, anzuführen;wiewohl in diesem Mandat verkündigt worden, daß dergleichen Schmähungen zum höchsten gestraft werdensollten, und man dessen ungeachtet vielfältig Ketzer, Schelmen, Diebe gescholten und auf andere Weise schändlichund lästerlich an seinen Ehren angegriffen worden, so daß es unmenschlich und unchristlich, davon (nur) zureden, so hätten doch die V Orte dies alles ungestraft hingehen lassen und wenn sie auch Etliche zur Strafegezogen, dabei so wenig Ernst bewiesen, daß solches von keinem Rechtsverständigen und keinem ehrbaren Genuithals genügend geachtet werden könnte. Da nun so unfreundlich mit den christlichen Städten („uns") gehandeltworden, daß es nicht zu verwundern wäre, wenn sie sich schon zu thütlichem Einschreiten entschlössen, so wolleman doch, damit die Witwen und Waisen und Unschuldigen verschont würden, und weil man begierig, desVaterlandes Wohlfahrt zu fördern, den mildern Weg betreten und ihnen laut des Landfriedens „die" Proviantabschlagen, so lange nämlich, als diese schändlichen Schänder nicht an Leib, Ehre und Gut, zum Genügen derStädte, gestraft würden. Dabei können auch die Ucbcrtretung der Bünde, indem sie den Bündnern nicht zu-gezogen, und andere nnehrbare Dinge, die zur Verbitterung ihrer Gemeinden dienlich wären, wie sie (die Obern)denselben (z. B.) offenbare Lügen vorgeben, angezogen werden, wogegen aber Bern der Meinung ist, daß die(Bünde) nicht genannt werden sollten, indem die Abschlagung des Proviants nicht mit dem Vundbruch Z"begründen sei. I«. Die Freunde und Mitbürger von Strnßburg haben angezogen, daß sie auf das Schreibenvon Basel in der Eile abgefertigt worden, und deswegen keine andern Befehle haben, als Kosten und Arbeitnicht zu sparen, um Frieden und Einigkeit zu erhalten; sie wollen nun aber dies alles au ihre Herreu »ubObern bringen, in der Zuversicht, daß diese aller Gebühr nach handeln und thun werden, was sie schuldigseien. «. Weil nun die Abschlaguug des Proviants wohl eine Kriegsgefahr nach sich zieht, so soll jedcruwuuin guter Rüstung und Gcwahrsame stehen und wachsam bleiben, damit er bei einem Ueberfall zur Gegenwehrgefaßt wäre, und je die nächsten aufbrechen und thun können, was biderben Leuten geziemt. Den Sturm Z»bestellen und für andere Dinge zn sorgen, wird die Nothdurft Jeden nach der Lage seines Gebietes lehren,wie er sich verwahren soll, weßhalb man dieS den Herren vorbehalten und anheimgesetzt hat. «I. Es weiß