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April 1531,
Tag nach Waldshut oder Thiengen gesetzt werde, so hat man Zürich Vollmacht gegeben, ihm einen Tag inZurzach zu verkünden, ihn dahin zn vergleiten und ans Hintcrsichbringen sich in eine gütliche Handlung einzu-lassen; wenn diese wieder an die Städte gelangt, so magdann weiter geschehen, was gut und billig ist, damitden biderben Leuten zur Ruhe und zn dem Ihrigen geholfen werde, A» Auf das Erbieten der V Orte, dieHerrschaften und Vogteien cnnet dem Gebirg behalten, schützen und schirmen zu helfen :c., und nachdem manab dem letzten Tage dem Vogt (in Luggaris) empfohlen, etwas Geld auf die Büchsen aufzubrechen und dasSchloß mit einer Besatzung zu verwahren, und da jetzt die eidgenössischen Zeichen in der Nähe sind, so daßd^e Sache wohl nach Bedürfnis; versehen sein wird, läßt man es einfach („recht") bei dem letzten Schreibenbewenden, s». Wie die Regenten der oberösterreichischen Lande auf diesen Tag geschrieben, daß sie die Knechte,welche Mark Sittich angeworben, ohne Ausnahme („alle by eim") wieder abgemahnt haben und die Erbeinungtreulich zu halten gesonnen seien, weiß ein jeder Bote seine Herren wohl zu berichten, i. Die von Ascona(„Aschgunen") beschweren sich über das Urtheil, das auf einem frühern Tage zu Baden ihrer Gegenpartei vonLuggaris gesprochen worden, des Inhalts, daß jedermann in Uebung und Gebranch seiner Gerechtigkeit wie vonAlter her bleiben solle bis zur nüchsttünftigcn Jahrrechnung, ohne Rücksicht darauf, daß in der HangendenAppellation nichts gcneucrt werden dürfe :c,, und begehren, daß diese Erkanntniß bis zur Verhöruug derAppellation aufgehoben werde. Man findet es aber nicht geziemend, in Abwesenheit der andern Orte, diediesen Spruch gegeben, denselben rückgängig („Hinterstellig") zn machen und läßt ihn also in Kräften bleiben,mit dem Bescheid, daß alle Steuern und Unkosten, welche die von Luggaris unterdessen auf Ascona gelegthätten oder legen würden, dem Vogt, als zu gemeinen Händen und jedermanns Rechten, zugestellt werden undbis zur nächsten Jahrrechnung, wo die Appellation zu erledigen ist, bei demselben liegen sollen. Da es
der Mehrzahl der Orte zn kostspielig und beschwerlich ist, so häusig zu tagen, und gegenwärtig nicht besonderswichtige Händel vorliegen, eine eilige Zusammenkunft also nicht nöthig erscheint, so hat man Zürich Gewaltgegeben, einen Tag anzusetzen, sobald etwas vorfiele, was es den andern Städten glaubte eröffnen zu sollen,und sie darauf zu laden, in der Voraussetzung, daß die Obern denselben gern besuchen und demjenigen, waszu gemeiner Wohlfahrt dient, sich nicht entziehen werden.
Z. (Besondere Verhandlung mit den Boten von Uri, Schwyz und Zug im Namen der V Orte.)
I. 1. Boten von Uri und Schwyz (sie), welche im Namen der V Orte erscheinen, zeigen zuerst an, daßihren Obern ab dem letzten Tage ein Schreiben zugekommen, betreffend das Schloß zu Luggaris und dessenBesetzung; weil man hierüber eine schriftliche oder mündliche Antwort ans diesen Tag begehrt habe, so gebensie zn erkennen, daß die V Orte des Willens seien, die gemeinen Herrschaften und Vogteien behalten, schützenund' schirmen zu helfen, und daß die Boten Gewalt haben zu rathschlagen, ob man einen eidgenössischen Znsatznach LnggariS legen und dem Zoller befehlen wolle, das nöthige Geld zn verabreichen. 2. Sodann bringt derGesandte von Uri vor, daß seine Obern eine Warnung von dem Vogt zu Lauts erhalten haben, welche ihweilig nachgeschickt worden, des Inhalts, daß eine Anzahl Spanier und Landsknechte zu Menagio liegen, dieeng eingeschlossen und bedrängt seien, daß sie sich kaum mehr halten können, deßhalb man besorgen müsse, daßsie keinen andern Weg zum Abzug als durch das Lauiscrthal nehmen werden; wenn dies aber geschähe, svmüßte es den ennetbirgischen Landen zn großem Nachtheil und Verderben gereichen. Sobald diese Nachrichtdem Boten zugekommen, seien die zwei von Lucern und Unterwalden, die hieher verordnet gewesen, eilig heim-geritten, um ihre Herren zu berichten und nach Nothdurft zu handeln, indem der genannte Vogt auch einenZusatz begehre, lieber diesen Artikel haben die Boten ebenfalls Gewalt zu einem Rathschlng und Beschluß-