950
April 153l,
Hand und mm under andern! fürgchaltcn, min Herren belücdmd sich eins kriegs, der s>) Ivo! nüt angieuge, dasmm zno ufrnor dienet, darab min Herren sonders hoch bedurens (Hand); dann wie gern sy ir Eidgnopcn vonLncern ir gemeinden wider sy verböscrtcn, als gern hands min Herren onch.
7. „Dwyl mm dem allem also ist, und min Herren bishar allwegcn das best than und noch fürcr gernthnon, wo es crschießlich sin wellte; so es aber je nit anders gesin mag, und besonders die schantlichen zuoredcn,so nf jüngstem lag (zno) Baden klagt, nach gcstaltsnme und gclcgcnhcit nit wollen abgestellt und gestraft werden,onch ir Eidgnosscn von den v Orten der pratikcn nit abstan, sich nit bas schicken, bessern und die gcschwornenpünd nit änderst halten und was die wysen und vermögen, nit änderst erstatten wellend, werdend vilbestimpt mingnädig Herren wyter nachtrachlung haben und die pünd Harns ze fordern verursachet ?c. Actum Zinstag rvujAprilis . . . und morendes Mittwuchcn vor Räten und Bürgern gefertiget." Sig. Stattschryber zno Bern.
St. A. Bern: Instructionen, Ii. 55 b—58. — St. A. Zürich: A. Müsserkrieg. — St. A. Lncern: A. Neligionshändel.
Burgerbibl. Lncern: Cysat. Collect, kl. 114, k. 127—12) (Original).
Auszüge des fünförtischen Vortrags enthält das Berner Rathsbnch (17. April), von der Antwort dagegennur ein kurzes, vielfach geändertes Concept.
4«!).
Bern. 1581.>-18. April.
Ktttttcmsavchlv Frcibttrg: Instructionen, Vd. XXIX; id. II. 6, 7.
t». Gesandte bon Freibnrg — Ulrich Schnewlin, Peter Tossis — führen Beschwerde (1.) über dieStrafe, welche Bern des Prädicanten Barfüßer Ordens wegen denen von Orbe anferlegt, was wider das alteHerkommen sei, indem die Appellation nach Freiburg gehen sollte; deßgleichen darüber, daß Bern den Fnrellusdort wolle predigen lassen und zudem einen Schulmeister haben, der den Leuten nicht gefalle. Das alles seiwider die gegebenen und erst jüngst zu Schwarzenburg bestätigten Zusagen, und weil auch der Landfriede nichtvermöge, daß wegen vier oder fünf Mann gegen hundert oder zweihundert ein Prädicant solle aufgestelltwerden, so bitte man nochmals zum dringlichsten und freundlichsten, die guten Leute bei ihren Freiheiten unddem alten Herkommen bleiben zu lassen, mit der Buße bis zur Jahrrechnnng stillzustehen und den Farcl vonseinen bösen Schmähungen gegen die Priester abzuweisen. Darüber sollen die Boten Antwort begehren undim Fall eines Abschlags den Rath zum Stillstehen mahnen und das Recht erbieten. (2.) Sodann sollen sieden ans dem Feld erhaltenen Brief anzeigen, worin sich die frcibnrgischen Hanptlente und Knechte beklagen,daß sie jüngst in einem von den Bernern an gewisse Orte erlassenen Schreiben nicht genannt worden seien,was man bedaure, da man doch hauptsächlich auf die Mahnung Berns einen Auszug bewilligt habe; nnui >begehre also, daß die Freiburger nicht derart zurückgesetzt, sondern gleich wie die Verordneten der andernOrte zu Rathschlägcn berufen werden.
?». Nachdem die beiden Städte kürzlich ihre Boten in Lausanne gehabt und die Münze haben Probirenlassen, wobei sich ergibt, daß der Bischof die vertragsmäßige Buße („Ursatz") verwirkt hat, wird jetzt abgeredet,ihm dcßhalb zu schreiben und zugleich die Kosten der Untersuchung zu fordern, auch auf Ersatz des armenLeuten zugefügten Schadens zu dringen, unter der Androhung, im Fall des Abschlages auf seine Lande undGüter zu greifen; darum wird für alle drei betheiligten Städte ein Tag nach Lausanne ängesetzt auf den