April 1531.
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Amtsverwandten und den Mailündischcn allerlei Reden und Gewette ergehen, daß das Schloß daselbst innertnnem halben Jahre wieder dem Herzog von Mailand zufallen werde, weil es, weder mit Proviant noch Pulverund anderm Bedarf zum Geschütz versehen, sich nicht halten lasse; so haben auch etliche Burger, als er sie desAnsatzes wegen um Rath gefragt, ihm offen erklärt, wenn ein „Geläuf" käme, so würden sie wohl eher („als-bald") f,w das Ihrige sorgen als für das Schloß; er befinde sich also in großer Gefahr, zumal das Gerücht5uge, daß Autou de Leyva dem Kastellan von Musso mit 7000 Spaniern zuziehe, und derselbe die Stadt unddas Schloß Lecco so öde verlassen, daß nicht über zehn Söldner mehr darin (bleiben können), und er (derhienach Grund habe zu denken, daß der Herzog von Mailand Mitwisser sei, und daß man ihn wohlu> einer Nacht überrumpeln und verderben („ußmachen") möchte; zudem haben die Bürger (van L-), als erAwa zwei Säcke Salz und sechs Mütt Mehl von ihnen verlangt, es abgeschlagen, weil sie dazu keine Gewalthätten; auch weigere sich der Zollcr, Geld zu geben, woraus er sich mit Geschütz, Blei, Pulver, Speise undandern Nothwendigkciteu einigermaßen vorzusehen und den Znsätzcrn aus dem Mnieuthal etwas vorzuschießenvermöchte, um sie dadurch williger zu machen; dem allem nach bitte er um Bescheid, wie er sich halten solle :c.
Da man dem Vogt gestern geschrieben, er solle den Zusatz behalten und das Schloß nach Nothdnrft ver-ehren, läßt man es dabei bleiben. Des Geldes halb hat man sich deren von Schaffhauscn, die schon vcr-^tten sind, gemächtigt und dem Vogt gerathen, er möge dort ein Anlchen auf die Büchsen aufnehmen undMangelnde daraus beschaffen, bis man die Büchsen „anfthne". Weil aber die V Orte zu Baden dieEnning eröffnet, das Schloß abzutragen, und Ammann Rychmuth sich nicht gescheut („borgen") hat auszu-gehen, er wüßte kein „Zeichen", das hinüber ziehen würde, wenn ein Ueberfall („gclöuf") geschähe, woraus^°hl zu erkennen ist, daß der Vogt mitsamt den biderbcn Leuten auf „den Fleischbank" gegeben, was fürMe Orte eine ewige Schande wäre, so soll jedermann dies ernstlich heimbringen und auf dem nächsten Tage^stimmte Antwort geben, wie man das Schloß verwahren wolle, und was dem Vogt wegen Geld, Proviant,Ausatz andern nothwcndigcn Dingen weiter zu befehlen sei. Es wird dies auch den V Orten geschrieben,u»t dem Begehren einer Antwort auf den nächsten Tag, wie jeder Bote weiß.
Das Constanzer Exemplar hat nur BaselI», v, zp, Ix, Freiburg »—cl, Schafshausen I>, v.
Zu zx (resp. s) liegt eine Reihe von Berichten vor; die Instructionen der verschiedenen Botschaften stnd»> einem Aufsatze zusammengetragen, welchen Bnllinger nicht erwähnt; doch gestattet der beengte Raum eineMittheilung dieser Schriften nicht.
Zu I» und Ix geben wir folgende Acten:
1) 1531, 13. April, Zürich. Die Boten von Zürich, Bern, Glarns, Basel, Freiburg und Solathnrn,durch „Verwaltigung" auch. Schaffhausen — an den Landvogt zu Luggaris. Antwort ans seinen Bericht an
Zürich. Verweisung ans den heute früh an ihn abgegangenen Befehl, das Schloß Luggaris mit treuen Knechtenuns dem Maienthal zu besetzen. Da aber zu Baden über sein an „alle Eidgenossen" (die XII Orte!) gelangtesSchreiben bemerkt worden, daß es weder gut noch schicklich sei, die Zollbüchse ohne die Anwesenheit eidg. BotenZu öffnen, und dcßhalb die Mehrheit beschlossen habe, die Büchse bis zur Rechnung unberührt zu lassen, so^athe man, daraufhin das für einmal nöthige Geld zu entlehnen, damit des Geldes halb nichts versäumt werde;denn es sei wohl zu hoffen, daß er solches finde, wenn dort verstanden werde, daß dies den Herren nicht zuwidersei; man gebe ihm also dazu Gewalt und ermahne ihn, in allen Dingen ernstlich vorzusorgen. Seine übrigenAnliegen bringe man heim, und den V Orten schreibe man derart, daß man ab dem nächsten Tag in Zürichweitern Bescheid hoffe geben zu können, :c. St. sr. Zürich: A. Müss-rkn-g.
2) 1531, 13. April (Donstag nach Ostern), Zürich. Die Boten von Zürich, Bern, Glarns, Basel,Freibnrg und Solothnrn an die V Orte. Erinnerung an den Krieg mit dem von Musso und Anzeige des