Marz 1531.
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Den Heinrich Schönbrunner habe man wegen seiner Reden verhört und ihm ernstes Mißfallen bezeugt. Be-treffend des Statthalters und des Unterschreibers Sohn, so habe mau von ihren Reden nichts gewußt; mansähe aber gern, wenn jedes Ort, dessen Angehörige von Zngern angetastet würden, Boten schickte und dieselbenberechtigte, und auch die andern Orte daran Theil nähmen, damit mau sähe, wie Zug gegen jeden das Rechtergehen lasse. 8. Nach diesen Eröffnungen lassen die V Orte weiter vortragen, sie haben bisher jeden gestraft,ber wegen Schmähungen angezeigt worden, und bitten freundlich, daß man sie dabei bleiben lasse; die noch">cht Geahndeten werden sie ebenfalls nach Gebühr bestrafen, damit man spüren müsse, daß solche Lästerungenihnen ebenso sehr mißfallen als andern Orten („si"); wenn aber ihre Obern in der Bestrafung nicht so rauhVerfahren, wie „sie" meinen, so sollten Zürich und Bern und ihre Mitbürger deßwcgen nicht aufbrechen undsie mit Gewalt überziehen, sondern erwarten, daß die Thüter in ihr Gebiet kämen, und dieselben dann weiterstrafen, wie es der Landfriede zugebe; dies müßte mau so geschehen lassen. 9. Darauf erwidern die Gesandtenvon Zürich und Bern und den andern Burgcrstädten: Sie wollen die übrigen Orte ermahnen, den V Ortenernstlich anzuempfehlen, daß sie solchen Beschimpfungen Einhalt thun, die Thäter ohne Verzug nach Verdienenbestrafen und die Sache nicht so leicht behandeln, da die biedern Leute, welche dermaßen an Leib und Gutund Ehre angegriffen werden, sich damit nicht begnügen könnten, und daß sie nicht erwarten, ob je die Thäterun Gebiet der Burgerstädte betreten würden, sondern die Ihrigen selber strafen; denn solches könnte man nichtlänger dulden. Da die V Orte das Begehren gestellt haben, man möchte auch die Prediger strafen, welchesie schelten, so sei zu erwidern, daß dieselben niemand nennen, sondern nur allgemein zu den Gemeinden reden"nd bloß die Laster strafen, ja ausdrücklich sagen, daß die Frommen sich dadurch nicht sollen ärgern lassen;so könne man sie nicht zum Schweigen uöthigen; wenn aber sonst die Ihrigen die V Orte schmähten undbeschimpften, so würde man sie nicht verschonen. 10. Nach diesen Vorträgen bitten die Boten der vier ver-mittelnden Orte Glarns, Frcibgrg, Solothnrn und Appenzell samt Bünden beide Thcilc zum dringlichsten, siemöchten den Anzug der Städte, sowie die freundliche Antwort der V Orte heimbringen, die schon Bestraften beiihrer Strafe belassen, (wogegen sie versprechen, im Wiederholungsfall für dieselben nicht mehr zu bitte»),bie Andern aber nach Gebühr bestrafen, um diese Scheltnugen beiderseits abzustellen. Dies werde der ganzenEidgenossenschaft zur Wohlfahrt gereichen; denn es sei doch viel besser, es werden zehn, zwanzig oder mehrbestraft, als daß hernach so viele Taufende, oder gar das Kind im Mutterleib, es entgelten müßten. I». 1. Die^ Drte ziehen an, wie man vor einiger Zeit, bei der Abtragung der gesprochenen Kosten, ihnen zugesagt habe,bie Bünde und den Landfrieden an ihnen treulich zu halten, und wie sie auf dem letzten Tage begehrt haben,baß in Sachen der Vogteien, welche Leib und Gut :c. berühren, ein Beschluß der Mehrheit der bethciligten^rte in Kraft erwachsen, sowie daß man einander um irgend welche Forderung, an eines oder mehrereDrte, das Recht nach den Bünden gestatten sollte; darüber haben dann die andern Orte gebührliche Antwortgegeben, Zürich aber die Bedingung gestellt, daß Uri die Kaufleute von Schawatz für ihr verlornes Gutkvtschädige; nun habe sich dasselbe mit dem Kaufmann gütlich vertragen, svdaß er zufrieden sei; demnachbegehren sie weitere Autwort. 2. Die Boten von Zürich erwidern: Ihre Herreu haben des Mehrens halbzur gleichen Erklärung entschlossen wie Bern und gedenken auch, dabei zu bleiben*). Betreffend das Rechtenhaben sie keine Vollmacht, weil ihre Obern sich nicht versehen, daß hierüber ein Anzug erfolgte; sie wollen aber
*) Der Abschiedtext läßt hier eine Copie der bezüglichen Instructionen folgen, die mit der früher ;Nr. 419, a, § 3) abge-gebene» Erklärung Berns in Sinn und Ausdruck völlig übereinstimmt. Im Zürcher Exemplar fehlt dieser Passus.