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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1531.

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erhoben, in Märstetten zusammengethnn zn haben, (wie sie vorbringen), zu freundlicher Unterhandlung und Sühne(„beruht"), allein um des Friedens und der Ruhe willen, und namentlich zu dem Zwecke, daß im Thnrgaudesto bälder ein guter einträchtiger Wille erhalten und Unruhe vermiedeu werden möchte, worüber sie nun,>vie sie vernehmen, bei den Herren von Zürich und andern biderben Leuten verdächtigt, verletzt, beleidigt und„dargeben" werden, als ob sie dem göttlichen Wort und den christlichen Mandaten und Verordnungen, diedon dem Landvogt im Thurgau ausgegangen, zuwider gehandelt und im Sinne hätten, dies alles nach ihremVermögen zu vernichten, abzuthnn und zn verkleinern, was sie alle und jeder besonders auf's höchste bedauernund schwer empfinden, da ihnen hiemit ungütlich geschehe, sie auch bisher dessen nie geziehen worden, sondernimmer Leib und Gut zur Stadt Zürich und der gemeinen Landgrafschaft Thurgau gesetzt und vornehmlich indm jüngst vollführte» Zug nach Cappel getreulich dargestreckt und damit auch den besondern Unwillen unddie Feindschaft der V Orte auf sich geladen haben, wcßhalb sie bitten und anrufen, sie für entschuldigt zuhalten und ihnen das Beste zu thuu, wonach man sehen würde, daß sie jederzeit, vorab zum Wort Gottes und(dann zu) ihren Herren Leib und Gut setzen wollten :c. 2. Dagegen antworten der Landvvgt und die Zwei vondm Zwölfen, daß die Strafen, die sie gegen die obgenannten Gesellen dafür verfügt, daß dieselben sichWider die ausgegangenen Mandate, hinter der Oberhand und den Gemeinden, „schlegelsweise" zusammen gethan,»» Beisein, mit Hülfe und Rath einer Botschaft von Zürich, und zwar nicht zum strengsten, erkannt worden,deshalb sie meinen, daß nach der Verzicht der Zwei, die man im Gefängnis; gehabt, nicht unbillig ge-handelt sei.

II. Nach Verhörung aller eingelegten Schriften und Vorträge wird von Rüthen und Burgern erkannt, denParteien vor der (ganzen) Versammlung zu erklären, man lasse es bei den verordneten Strafen und gütlichen Ver-bleichen bleiben und stelle an sie das freundliche Begehreu, daß sie das Vergangene einander nicht mehr vor-werfen, sondern gute Freunde seien, wie es in so besorglicher Zeit den Anhängern der evangelischen WahrheitWohl anstehe; man halte die Gestraften dennoch für redliche Gesellen und vertraue ihnen, daß sie ihrem Er-geten nachleben werden. Auch haben die zwölf Verordneten und besonders der Landvogt in solchen Sachenfromme biedere Leute regiert, und damit nun aller Unwille desto besser getilgt werde, begehre man, daßMie Landsgemeiude gehalten werde, nämlich von jeder Gemeinde zwei Mann, und die acht Männer, die vor-hin ausgeschossen worden, um den Zwölfen die Rechnung abzunehmen, dieselbe vor der Versammlung empfangenUnd ihren Befund eröffnen, um Verdacht zu verhüten; wenn aber die Gemeinde dieselbe nicht gutheißenwollte, sa lasse man zu, daß die Rechnung einer (ganzen) Landsgemeinde vorgetragen werde; doch soll derLandvogt den Tag derselben bei guter Zeit an Zürich und Glarus verkünden, damit beide Orte ihre Bot-schaften dazu verordnen und gebührlich handeln können. Um weiteren Widerwillen und Unrath abzuwenden,'st jedoch ausdrücklich bestimmt, daß auf dieser Gemeinde einzig über die Rechnung der Zwölfe zu verhandelnwäre.

Ein undatirtes Concept, das im letzten Satz von I. abbricht, findet sich auch in den Acten (Thurgau).