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März 1531.
Ort, in welchem die Schiedlcute zuerst erscheinen, soll es den nndern zu wissen thnn, damit sie ihre Botenzurückholten; kommen ober dieselben nicht bis Sonntag, so sollen die Boten der V Orte nuf Montog Abendin Lnccrn eintreffen, um donn noch Bern zu reiten, wie es in Brunnen tierobrcdet ist. 3. Lncern hält doncbcnfür gut und nothwendig, die Boten in alle andern Orte zu verordnen; dorübcr soll mon auf Montag Antwortbringen. 4. Wenn die Schiedlcute kommen, so wird vor ollen Dingen nöthig sein, ihnen mit glcichloutcnderAntwort zu begegnen. Lncern schlägt folgende Meinung vor: Es stehe leider in der Eidgenossenschaft so,dost mon es nicht immer genehm holte, wenn ein Bote noch bestem Wissen doheim vortrage, was er aufTogen gehört Hobe; darum seien die V Orte genöthigt, eine Botschaft nach Bern, Basel und in andere Ortezu schicken, um sich mündlich zu verantworten und ihre Angelegenheiten auch vorzubringen; destholb sei nichtnothwendig, jetzt viel zu erwidern, indem man sich bald vor den Herren (der Schiedbvten) erklären wolle w.Damit würde kein Ort vorgreifen; doch bleibt dies allen zu freiem Ermessen anheimgestelli. 5. Es ist auchdavon geredet worden, dost den Schiedboten weder mit Worten noch Werken etwas Widriges zugefügt werdensollte; destholb soll jedes Ort mit allem Ernst die Seinigen anhalten, denselben „Zucht und Ehre" zu beweisen.6. Es kennt sodann jeder Bote den Antrag von Lucern, den Vortrag in Bern :c. kurz zu fassen, nämlichauf die „Artikel" (Beschwerden Zürichs) zu antworten und dann die eigenen Anliegen auch zu berühren,doch ohne viel Umstände, und zwar in drei Puncten: 1) Mau will sich erbieten, die Bünde und den Land-frieden treulich zu halten, dabei aber bitten, daß dies anderseits auch gethan und Recht laut der Bündeerstattet werde. 2) Was zu Tagen in Sachen betreffend die (gemeinen) Vogteien verhandelt wird, solle mitder Mehrheit entschieden und das Mehr von jedermann vollzogen werden. 3) Wenn Zürich oder Andereetwas zu klagen hätten, so biete man Recht nach den geschwornen Bünden, um erörtern zu lassen, wer dieseund den Landfrieden gehalten habe oder nicht, und wer strafwürdig sei; man verlange nur Recht, wolle dasniemandem abschlagen und begehre destholb Antwort auf die Klage, die man auf dem letzten Tag zu Badengethan, ob man von den andern Orten Schirm zum Rechten finde :c. 7. Das alles soll nur mündlich angebrachtwerden, ß». Die Artikel des Herzogs von Mailand hat jeder Bote in einer Abschrift (?). In seiner Zuschrifterklärt er übrigens, man könne die Artikel mehren oder mindern. «. An Freiburg, Wallis und andere Ortehat man geschrieben, wie jeder Bote weist.
Zu its und v. Bezügliche Acten sind uns leider nirgends vorgekommen.
472.
Aürich. 1531, 11. März (Samstag vor Oculi).
Staatsarchiv Zürich - Rathsbuch k. ss, gg.
1. 1. Bor Burgermeister, kleinen und großen Rüthen erscheinen Hans Heinrich Fädcrli und CasMEngel, beide von Frauenfeld, Vogt Schmid von Märstetteu und andere ihrer Verwandten, die sich vor einigerZeit daselbst versammelt, einerseits, und Philipp Brnnner von Glarus, derzeit Landvogt im Thurgau, samtdem Schultheis; Mörikofer und dem Nmmann zu Weinfelden, theils für sich selbst, theils im Namen der zwölfVerordneten der Landgrafschaft, andörseits, und zwar deßwegen, daß genannter Fäderli und seine Mithaftenzum nllercrnstlichsten angeklagt sind, sich auf allerlei Geschrei hin, das sich jenscit des Sees oder Rheins