Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
911
Einzelbild herunterladen
 

März 1531. 911

sollte, dnß mmi, sofern sie innerhalb dieser Zeit nicht strafen, sofort erklärt haben wolle, weil man weder beil>m Bänden noch beim Landfrieden geschirmt werde, so werde man ihnen den Proviant abschlagen, was manM auch ohne Weiteres thue, und wenn sie dann versuchten, solchen „selbst zu holen", so gedenke man sichErmaßen dawider zu setzen, wie die Nothdnrft es erfordern würde. 2. Einige meinen, man sollte ihnen nichtZum voraus eröffnen, was man zu thun gedenke, sondern einfach dem Vortrag beifügen, sie möchten WohlYachten, daß man diese unerhörten, schändlichen, nnchristlichen Schmähungen nicht ertragen könne und dermaßenwogegen handeln werde, daß sie wünschen würden, solche gestraft zu haben; oder, man würde dadurch genöthigt,^rgestalt einzuschreiten, daß man dessen lieber überhoben sein wollte :c. 3. Andere schlagen vor, ihnen zumausdrücklichsten und crnstlichsten herauszusagen, sie werden erkennen, daß man solches keineswegs erleiden könne,und sofern sie es nicht dermaßen straften, daß dem Recht genug geschähe, so würde man Leib und Gut daranb'tzen und handeln, wie man gedächte, vor Gott und aller Ehrbarkeit dazu befugt zu sein. III. Weil aber diellloten keine Vollmacht gehabt zu beschließen, welche dieser Erklärungen man dem Vortrag anhängen wollte,sondern dies nur für sieh selbst, zur Förderung der Sache, berathschlagt haben, ans der Obern weiteres Ge-sellen, damit man zu Tagen mit desto vollständigen» Bericht und Gewalt erscheinen möchte, so bringt mand^s hinter sich, und es sollen nun jedes (Boten) Herren und Obern mittlerzeit ernstlich und mit aller Tapfer-es! den Handel erwägen und ihren Voten, die auf Tage abgeordnet werden, Vollmacht und Befehl geben,ZU beschließen, wie man sich Verhalten wollte, wenn „sie" solche Schande und Schmach nicht strafen, und was^un „ihnen anhänken" oder heraussagen wolle, t. Weil man zu Baden bei dem Beschluß, der des Land-friedens wegen gemacht worden, ernstlich darauf gedrungen und schlechthin für die Meinung eingestanden ist,lun erste Artikel des Friedens vermöge, daß auch „sie" (die V Orte) in ihren Landen niemand des Glaubens^ogen anfechten noch strafen sollten, jedoch auf die freundliche Vertröstung der Länder, die sich damals klarausgesprochen haben, daß man ihnen vertrauen und es mit ihnen versuchen möge, indem sie sich in diesem^luck untadelhaft halten und niemand verfolgen („gefaaren") wollten, diesen Artikel in Ruhe anstehen lassen,^amit aber nicht von Händen gegeben hat, und weil nun die von Schwyz fromme biedere Leute, wie Adrian^sschli und Andere, ohne alle Ursache, allein des Gottcswortes halb, vertrieben haben w., so ist man derInnung, es wäre jetzt wohl der Anlaß geboten, solches ans „diesem" (nächsten?) Tage mit allem Ernste zurDrache zu bringen; dcßhalb sollen die Herren und Obern den Handel unterdessen gehörig erwägen und ihrenvolle Gewalt geben, denselben so tapfer anzuziehen, daß den biderben Leuten (wie billig) geholfen und^us Gottcswort vermöge des genannten Artikels frei gelassen werde. K. Es weiß auch jeder Bote zu sagen, wieEidgenossen von Schaffhausen (seiner Zeit) freundlich ermahnt worden sind, ihre Prädieantcn dahin zuweisen, sich Artikel des Sacraments mit dem christlichen Verstand der andern Städte („unscrm" w.) zudergleichen, worauf jene geantwortet haben, daß solches wohl vor zwei Monaten schon geschehen, indem dere>Ne Prädicant in Gegenwart etlicher Gelehrten von seiner Meinung abgestanden, und daraufhin beiden befohlenworden sei, vom Sacrament zu lehren und zu predigen, wie es damit in den andern Burgerstüdtcn gehalten>verde :c. Dabei hat man es nun gütlich bleiben lassen und „sie" zum freundlichsten crmahnt, sich in diesemddd anderem nicht zu söndern, wie man übrigens hoffe, daß sie von sich aus dazu geneigt und gutwillig seien.

Wenn der Vogt aus dem Maienthalc noch zu Bern wäre, so soll ihm empfohlen werden, dem VogtLuggoris gegen seine Widersacher beistündig und berathcn zu sein und das Beste dazwischen zu handeln,^umit die Sache im Frieden beigelegt werde; wäre er aber nicht mehr zu Bern, so soll ihm diese Weisung^'förderlich zugeschrieben und der Brief nach Zürich geschickt werden, um ihm denselben uachfertigcn zu können.