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März 1531
und Irrungen, die mit der Zeit aus der Unwissenheit folgen könnten, verhütet wurden, wie auch Zürichanzeigt, daß es solcher Jungen gar viele angenommen habe und zur Erhaltung göttlicher „Kunst" nichts spare,und Bern ebenso meldet, daß es sich entschlossen und besondern Befehl gegeben, an zwei oder drei Orten inseinem Gebiete dergleichen Studia „abzurichten", wozu ein Anfang auch schon in der Stadt gemacht wordensei. 2. Aber des Synodns halb sind die beiden Städte Zürich und Bern mit der Meinung der zu Baselversammelten Prädicanten nicht einverstanden, indem sie nicht als gut und kommlich ansehen, ihre Gelehrtenund Rathsbotschaften so hin und her zu schicken; dagegen schlagen sie diese Ucbereinkunft vor: Wenn desGlaubens oder (anderer) christlicher Angelegenheiten wegen etwas Irriges oder Beschwerliches vorfiele, so würdeman einen Burgertag beschreiben und jeder Theil seine Gelehrten mitbringen, um gemeinsam zu berathen,was göttlich und christlich wäre. Da die andern Orte auch hierum keine Befehle gehabt, so bringt man diesheim, in der Zuversicht, daß die Herren und Obern diesen neuen Rathschlag sich gefallen lassen und darüberauf künftigen Tagen gute Antwort geben werden. «I. lieber das Bekenntnis; betreffend das Sacramcnt derDanksagung sind von Zürich und Bern zwei Antworten, die jedoch im Wesentlichen das Gleiche sagen, zurMitthcilung an Straßburg vorgelegt worden; da man die Erklärung Berns etwas kürzer und „minder dispmtierlich" findet, so ist man bedacht gewesen, diese Meinung »ach Straßburg zu schreiben; weil jedoch Basel deß-halb nicht instruirt ist, so hat es Copieen beider Antworten heimzubringen angenommen, um sich darüber auchzu entschließen; dabei erhält es die Weisung, seinen Beschluß sofort an Straßburg zu melden, damit dasselbegegen den äußeren Fürsten und Städten zu handeln wisse, was ihm nützlich und gut scheine, indem man aufein solches (das von ihm vorgeschlagene) Bekenntnis;, um größere Irrungen zu verhüten, nicht eintreten kann-v. I. Wie man dann der schimpflichen ehrverletzenden Schmähungen und Lästerungen wegen, welche man vondenen, die solche billig verhüten sollten, täglich zu erdulden hat, ernstlich mit einander Unterredung gepflogen,allein aus vielen beweglichen vernünftigen Ursachen niemand für gut oder fruchtbar hält, sich so jählings inKricgshändel einzulassen oder „den Eidgenossen" (den V Orten) Boten zu schicken oder zu schreiben, so hat mansich zuletzt, nach gründlichem Erwägen der Sachlage, der Zeiten und Verhältnisse, vereinbart, daß Bern einengemeinen eidgenössischen Tag auf Sonntag Judica <26. März), Abends in Baden an der Herberge zu erscheinen,in nachstehender Weise ausschreiben, nämlich allen Eidgenossen samt denen, die den Landfrieden machen geholfen,bei dein Beschluß in Baden (1529, 24. Sept.) gewesen sind und den Ausspruch gethan haben, — welcheman in den ergangenen Urkunden oder im Landfrieden wohl finden kani? — auch Mühlhansen und Biel,damit auch sie den Städten Beistand leisten können, verkünden solle^); dann sollen alle Städte des christlichenBnrgrechts, weil es sich hier vorab um Gottes und ihre Ehre handelt und dies ihre gemeine Sache ist, treulichzusammenstehen und über diese unchristlichcn schändlichen Dinge („die man ihnen auch vorlesen wird") zumhöchsten und dringendsten, als welche man nicht erleiden könne noch wolle, vor allen Eidgenossen und Spruch-lcuten sich beklagen, mit dem Begehren (an diese), darob und daran zu sein, das; solcher Frevel und Mnth-willen dermaßen gestraft würde, daß man es nach der Größe der Verschuldung und Erheischung des Rechtsals genugsam betrachten könnte. Ik. Ueber die Frage, mit welchen Erklärungen man einen solchen Vortragbeschließen wollte, sind zwei- oder dreierlei Meinungen: 1. Etliche sind der Ansicht, das; man „ihnen" (denV Orten) ein Ziel, bis zu welchem die Bestrafung zu geschehen habe, setzen und dabei gerade heraussagen
*) In dem Schafshauser Eremplar ist noch auf besondere Angaben betreffend diese Ausschreibungen verwiesen, die derBern er Abschied enthalten soll. (Vgl. i.).