890
Januar 1531.
Frau Margarethe, infolge dessen die Grafschaft an den Kaiser gefallen sei. 2. Empfehlung des Landes (zuguter Nachbarschaft zc.) vermöge der Erbeinuug. 3. Der Herzog von Würtemberg gehe mit dem Plane um,mit der Hülfe von Zürich, Basel, Constanz er. die Grafschaft einzunehmen, als Ersatz für das verlorne Herzog-tum, und „daß er den küng von Hungern darumb anlange zc." 4. Die Erbeinung gedenken die Burgunderzu halten; himvider bitten sie, den Herzog und jene Städte abzumahnen. Rathsbuch ass, p, es?, iss.
455.
Stein n. W). 1531, 24. Januar.
Staatsarchiv Zürich: Acten Würtemberg. Ka»t»»sarchtv Schasfhattse»! Korrespondenzen.
1. Nachdem Herr Johannes von Fuchsstcin, Ritter, (da die schweifenden reisigen Rotten weiter als vorherum Twiel herum geschwärmt, zum Nachtheil dieses „Hauses") das Schloß Staufen, das an JunkerHans von Schellenberg von königlicher Majestät lehcnsweise gelangt ist, eingenommen hat, damit die Bewohnervon Twiel freien Aus- und Eingang haben möchten, woraus zu vermutheu, daß täglicher Aufruhr und Kricgs-unruhe sich mehren werden, so haben Zürich, Schafft) ausen und Constanz ihre Rathsboten zur Bei-legung dieses Spans nach Stein verordnet, um hierin gutlich zu handeln. 2. Nach Verhörung der Anwältedes von Schellenberg, nämlich seines Begehrens, weil er dem Herzog von Würtemberg nie etwas Leides zu-gefügt und dem König durch keine Zusage oder Pension verpflichtet sei, so erwarte er, daß der Fuchssteinerihm das Haus Staufen ohne Entgelt, Kosten und Schaden wieder zu Händen stelle, hat man diese Forderungdem von Fuchsstein vorgelegt, worauf er den genannten Anwälten folgenden Vorschlag macht- Sofern dervon Schellenberg Sicherheitsmaßregeln treffe, damit dem Hause Twiel von Staufen her kein Nachtheil begegne,wolle er letzteres wieder abtreten; im andern Falle konnte er nicht davon abstehen, da sich die Reisigen vonTag zu Tag verstärken, woraus nicht viel Gutes zu, hoffen sei. 3. Hierauf antworten jene Anwälte, es seidem Schellenberg, der das Haus Staufen nur lehensweise innehabe, nicht möglich, den Bündischen dasselbevorzuenthalten, weßhalb er solches nicht zusagen dürfte; dagegen sei er erbötig, dem Herzog Ulrich, soweit esthunlich und mit Ehren zu verantworten, guten Willen zu beweisen, was er auch bisher gethan, und freundlicheNachbarschaft zu halten; darum solle auch dem Schloß Twiel von den Seinigen nichts Arges zugefügt werden.
4. Mit diesem Bescheid will sich aber der Fuchssteiner nicht begnügen; dcßhalb macht er einen andern Vor-schlag: Wenn der von Schellcnberg bewillige, einen „gleichen" Zusatz nach Staufen zu legen, damit weder dieBiindischen noch die Twielischen das Haus allein innehätten, so werde er (Fuchsstein) dies auch annehmen.
5. Die Schellenbcrgischen erwidern, da Staufen ein Lehen des Königs sei, so könne dein Besitzer nicht zuge-muthet werden, daß er sich in eine solche Gefahr begebe und ohne Wissen und Willen seines Fürsten bewillige,einen fremden Zusatz einzunehmen. 6. Hienach schlägt der Fuchssteiner weiter vor, der von Schellcnberg sollegestatten, daß Zürich. Schaffhausen und Constanz eine Besatzung auf Staufen legten, wogegen er (Fuchsstcin)seine Hand davon abziehen würde, infolge dessen sowohl der Bund als Twiel von Staufen her gesichertwürde. 7. Auch dieses Mittel schlagen die Anwälte Schcllenbcrgs aus, ihre eben gegebene Erklärung fest-haltend, mit dem Beifügen, ihr Junker sei guter Hoffnung, daß die drei Städte den von Fuchsstein mitdem Recht dazu bringen werden, das Haus Staufen ohne Entgelt und Schaden zurückzuerstatten. 8. Der-