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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1531.

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Mitbürgern etwas zu reden (den Glauben betreffend); da hingegen die Stift daselbst mit Solothnrn durchaltes und ewiges Burgrecht, mit Zustimmung des Bischofs, verwandt ist, und es sich also gebührt, dieselbe beiihrem Herkommen zu schirmen, so soll der Gesandte von den Bcrnern dringend verlangen, daß sie das Gottes-haus in Ruhe lassen; wenn das aber fruchtlos wäre, so soll er deßhalb das Recht vorschlagen, w.

K. A. Solothurn: Absch, Bd. IS.

4) 1531, (Januars.), Solothurn. Instruction für Konrad Graf, als Gesandten nach Münster inGranfelden. Den Herren vom Capitel soll er anzeigen, daß mau auf ihr mehrmaliges Werben und besondersauf ihr letztes Ansuchen um Hülfe und Rath nach Kräften zu Schirm und Beistand gutwillig sei. Und daBern (bereits) die Pfarrkirche zu Münster räumen lassen und vielleicht vorhabe, vor der Heimkehr des Propstesvon Lichtenfels im GotteShausc das Gleiche durchzusetzen, so habe man diesen Gesandten verordnet, um allfälligden Herren beiständig zu sein, damit sie bei dem Gotteshaus bleiben können. Wenn die Berner etwas unter-nehmen wollten, so soll er ihnen gemäß den Bünden das Recht erbieten. Da jedoch die Zcitläufc gefährlicherscheinen, so soll, um beiden Thcilcn mehr Vertrauen und Muth einzuflößen, mit den Herren freundlich geredetwerden, ob sie nicht ihre Gcwahrsamcn nach Solothurn bringen wollten, und wie das am schicklichsten zu bewerk-stelligen wäre, wobei zu erklären ist, daß Solothurn dabei keinen eigenen Vortheil, sondern die Sicherheit derStift im Auge habe, uud wenn je eine Aeudcrung (unabwendbar) eintreten sollte, so würde mau doch dafürsorgen, daß die Herren lebenslänglich bei ihren Pfründen blieben, und wenn dann etwa wieder das alte Wesenhergestellt würde, so wäre man bereit, es auch in Münster wieder aufzurichten und alles zu thuu, was mankraft des Erbburgrechts schuldig sei, sofern sie diesem Autrag Vertrauen schenken, :c.

K. A. Solothurn: Absch. Vd. 18.

Es scheint wenigstens die erste der Solothurner Instructionen zum Anfang dieses Geschäfts zu gehören.Die zweite mag einige Wochen später verfaßt worden sein. Näheres ist aus dem Rathsbuch zu schöpfen.

454.

Bern. 1531, 23. Januar.

Staatsarchiv Bern: Instructionen, v. 38b; 39a. Nathsbuch Nr. 228, 137, 138, 139.

Nach Verhörung der Botschaft der Princessin von Oranien, des Marschalls von Burgund, auchdes Präsidenten und der Nüthc des Parlaments in Dole wird folgende Antwort gegeben: Die Erbeinungglaube man bisher gehalten zu haben und hoffe sie auch serner zu beobachten, gute Nachbarschaft zu beweisen w.Von dem erwähnten Unternehmen des Herzogs von Würtembcrg und den Zusagen, die ihm van Zürich, Baselund Eonstanz w. gegeben sein sollen, wisse man nichts; man glaube auch nicht, daß solche Verheißungengothan worden seien, wolle sich jedoch darüber Gewißheit verschaffen und alsdann thun, was sich gebühre.

I». Die Botschaft von Avenche erhält auf die vorgebrachte Bitte, die Gemeinde als Burger auszunehmen,lvie es die Vorfahren gewesen, den Bescheid, daß Bern nicht für gelegen erachte, das jetzt zu thun; doch se^un zu guter Nachbarschaft geneigt, und wenn Gott die Gnade gebe, daß sie einmal das göttliche Wort an-nehme, und jemand sie deßwegen anfechten wollte, so werde man mit Schriften oder Boten das Mögliche thun,(um sie dabei zu schirmen).

Beide Originaltexte sind französisch.

Zur Ergänzung von dient folgender Act:

1531, 23. Januar, Bern. Vortrag der burgundischcn Botschaft. 1. Anzeige des Hinschicds der

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