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December 1530.
eilends Gewalt zum Rechten zu schicken, wobei es bedenken möge, daß sein Rücktritt zur Auslösung des Tagesfuhren und viel größeren Unrath und Schaden stiften würde, sodaß dann alles vergeblich wäre, ze. Bitte umschriftliche Antwort. St. A. V-r»-. T-uis-h Miss. s. sss, sss.
13) 1530, 13. Decembcr (ans Versehen bloß viij Dccember). Bern an seine Boten in Pcterlingcn.Nachricht, daß es sofort an Solothurn geschrieben und dessen Antwort nnverweilt senden werde. Wenn diesavoyischen Boten die Solothurncr Gesandten nicht ausschließen wollen, so sollen diese unterdessen ersucht werden,bei dein Processe mitzuhandeln. w. n>. s«o.
14) 1530, 20. Dccember. Bern an seine Boten in Pcterlingcn. „Unser Eidgnossen und Mitbürger vonSolothurn Hand uns znogeschriben, daß sy iren potten bcfolchen, mit der Eidgnoschaft potten im rechten zehandlen uns zuo willfar, doch mit denen gelangen, daß ivir inen znosagent, daß sölichs inen an unser beidersyt burkrecht und pünden dhcinen Nachteil gebären etc., mit nnhang, Ivo uns diß gemeint und gefellig, mögenwir üchs zuoschrybcn, ir anwält ze berichten w. Wiewol wir nun wol erkennen, dunst sich gcmelt unserEidgnossen und Mitbürger von Solothurn partygig gestellt und aber uf unser und villicht der Eidgnossen pottenbcger im rechten fürcr ze handlen bewilliget, daß sölichs villicht etwas schüchcns und anstoßes den Savoyschengebären, haruin wir wider unser widerpart Vergünstigung und zuolasscn sy recht ze sprechen mt nötigen; wirwöllcnt aber, daß ir eigentlich warnement, ob söliche bysitzung unserer Eidgnossen und Mitbürgern potten (den)savoyschen oder jcnfischen anwälten, ouch gemeiner Eidgnossen potten nit zuowider und nüßfcllig, und alsdannauch gcstattent rechtlich ze handle», doch sy vermanent, nit uns oder ander, sonder allein nnzescchen und ze be-trachten, dewädrc party recht oder unrecht habe, und ze thnond als fromm eercnlüt, darfür wir sy ouch haltind." . .
St. A. Bern: Tcutsch Miss. 8. 842.
15) 1530, 20. Dccember. Bern an Solothurn. Antwort: Man lasse es bei dem gegebenen Bescheidbleiben, „nämlich in was gestalt joch die fach ustrag näme, daß wir alsdann, wie ouch sunst, getrüwlich unserbeider syt pünd und burkrecht ze halten willens."... n>. w. sc«.
16) 1530, 24. Dccember. Bern an seine Boten in Peterlingcn. Antwort auf ihre zwei Schreibenvon gestern. Da sich die Savoycr und auch die eidgenössischen Boten mit dem letzthin gemeldeten Beschlußbetreffend das Burgrecht mit Genf nicht begnügen, und jene es mit dem Recht abthnn oder (als rechtmäßig)erwiesen („erhalten") sehen wollen; da zudem der Abschied (vom St. Julien) das vermöge, und Freibnrg seinenBoten Vollmacht gegeben, gütlich oder rechtlich handeln zu lassen; da man endlich bei dem zu Peterlingcn ge-sprochenen Urtheil des Obmanns nicht zu bleiben gesonnen sei, so müsse man sich Freiburg hierin gleich machen;doch sollen die Boten zuvor den Geistern anheimstellen, zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung einzuwilligen,damit man die Ehre verwahre; ziehen sie dann die Freundlichkeit vor, und gestatten solche auch die savoyischenBoten, so möge darüber ein gütlicher Ausspruch gefällt werden; würde aber ein solcher nicht angenommen, oderwollten die Savoyer oder die Genfer sofort einen rechtlichen Spruch, oder letztere sich gar nicht einlassen, sondernbei dem diesseitigen jüngsten Schreiben bleiben, so soll in Gottes Namen das Recht an Hand genommen, allesDienliche vorgetragen und namentlich der allfällig von den Savoyern angeführte Bund, den man gekündet undFreiburg gar nicht besiegelt, gänzlich vernichtigen und verwerfen. Wenn die Savoyer die Freundlichkeit zulassenund einen gütlichen Spruch annehmen wollen, so sollen die Voten in dem Artikel betreffend die (Verpfändungder) Waat auch freundlich unterhandeln lassen; im andern Fall soll dem Abschied, auf den sich die Gegner stützen,auch stricte nachgelebt und diese Frage ebenfalls mit rechtlichem Urtheil entschieden werden, mit Betonung, daßder Abschied in großen und kleinen Dingen zu gelten habe. Johann von Wattenwyl's Begehren um Entlassungkönne nicht entsprochen werden; mit Jacob May werde man unterdessen nichts anderes handeln, denn waS billigund recht sei. St. A. B-r»i T-uisch Miss. s. sss-soo.
17) Beiläufig mag bemerkt werden, daß laut späterer Verhandlungen die Genfer ihre Schriften denFrciburgern zur Verwahrung übergaben; erst im März 1534 wurden dieselben zurückgefordert, was einigenSchwierigkeiten rief, die wir an diesem Orte nur insofern näher bezeichnen können, daß der Bischof dazwischen