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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Decembcr 1530.

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K) 1530, 0. Dcccmbcr, Mittags. Bern an Zürich, (dcßgleichcn Schaffhausen, Basel, St. Gallen).Die Voten in Pcterlingen haben schriftlich angezeigt, daß die von Zürich (rcsp. Schnsfhansen ?c.1 erNäit haben,gerne freundlich unterhandeln zu helfen, aber eines rechtlichen Spruchs sich nicht zu beladen, wozu die Obrig-keit durch das Schreiben des Herrn von Mczicres veranlaßt sei. Dies habe man mit Schrecken vernommenund bitte nun dringend, zum höchsten, daß Zürich feinen -Gesandten Bollmacht gebe, auch an rechtlicher Ver-handlung theilzunchmen, wenn die gütliche mißlingen sollte, und zwar ans diesen Gründen. 1. Jener Herrhabe sich wohl so gerühmt; es sei aber nichts daran, und man wisse wohl, daß die Boten von Zürich durch keineGaben verlockt würden, von dem Recht abzuweichen; 2. wenn sie sich der Sache entziehe», so ,verde» auch dieandern Boten abstehen, der Handel also uirnusgctragcn bleiben, woraus größere Kasten und zuletzt mehr Un-frieden als Ruhe folgen würde. ...

St. A. Bern: T-utsch Miss. 8. 817, 8lS. St. A. Ziirich: A. Genf. K. A. Schaffhansen -. Corr.

7) Zürich gab dann entsprechende Antwort am s. Dcc. (Donstag nach Nicolai) durch Erthcilnng dererbetenen Vollmacht.

8) Im Freiburger Instructionen-Buch II. 3. findet sich ein uudatirtcs und nicht adrcssirtcs Conccpteiner Missivc von Frciburg an Bern, daS Ansuchen begründend, die vier Städte um Vcrurchrung der ihre»Botschaften ertheilten Vollmachten anzusprechen, zc.

0) 1530, 7. Dcccmber. Bern an seine Boten in Pcterlingen. Antwort auf ihr Schreiben vom 0. d.1- Zur Erledigung des Handels erachte man für nöthig, daß vor allem die anS Recht gewiesenen Hauptarkiketentschieden werden. Des Platzes halb wolle man weder Baden noch andere vorgeschlagene Orte annehmen,sondern (nllfällig) Biel oder Neuenbürg. Auch sollen die (cidg.) Boten ermahnt werden, nicht heimzukehren,sondern samthaft nrr den bezeichneten Ort zu reiten, um fortzufahren, da sich sonst die Sache wohl zerschlagennnd große Uugelcgcnheit daraus erwachsen würde; besonders sollen Zürich, Basel, Schasshauscu und St. Galtenersucht werden, nicht wegzureisen, sondern ihrer Herren Befehle abzuwarten. 2. Den Boten des Königs sei zuseinen Händen für die treue Warnung und guten Rath zu danken, dabei aber die Vcrmuthung zu äußern, dagfalsch berichtet worden; denn diesseits habe man noch keine Spur davon gefunden, daß die Genfer dcS Herzogsllntcrthanen seien, (sonders das widcrspil"), indem sie von seiner Herrschaft gänzlichfrei und los seien,den Herzog wolle man an seinen Rechten keineswegs schädigen, sondern (eher) zu dem verhelfen, was er recht-Mäßig ansprechen könne. St. sr. V-rn -. T-utsch Miss. s. sso. sei.

10) 1530, 9. Dcccmbcr. Bern an' seine Boten in Pcterlingen, desgleichen an Frciburg. Ein Späher,den der Gubernator zu Aclen nach Picmont geschickt, habe angezeigt, daß er in Turin vernommen, wk derHerzog durch vier benannte Hauptlcutc 10000 Mann, darunter 700 Büchscnschützen, bestellt und dafür 7000Kronen gegeben habe; ein herzoglicher Lakai habe weiter gesagt, diese Rüstung deute ans einen Krieg für denFall, daß die Sache ans dem jetzigen Tage nicht ausgemacht würde. Der Herzog wolle in Picmont bleibenund die Händel (wegen Genf) seinem Bruder übertragen. Anderes habe der in Vcrcelli gewesene Späher nrchtvernommen. Das melde man insgeheim, um einen freundlichen Anstrag zu fördern und einer Auflösung desTages entgegenzuwirken. Entsprechend an Freiburg (A. Bern).

11) 1530, 15. Dccember. Bern an Dieselben. Ihrem Begehren, daß man die Artikel betreffend Burg-«cht und Kosten vorbcrathc, weil jetzt das Vidonrat in Verhandlung stehe, könne »ran nicht entsprechen, bevor'"an das bezügliche Urthcil' kenne; sobald es gefallen, werde man, je nach dessen Inhalt, sich über die andernÄrtikel erklären, weßhalb man verlange, daß es eilends gemeldet werde.

St. A. B°rn: T-utsch Miss. s. sss (N. l°), s-a. " Ruthsbuch SS7, p. SIS.

12) 1530, 13. Dccember. Bern an Solothurn. Die Boten in Pcterlingen habe» angezeigt, daß esvon seinen Gesandten, die von Anfang bei der Verhandlung thätig gewesen, zwei Zurückgerufen und den übrigenbefohlen habe, an dem rechtlichen Ausspruch nicht thcilznnchmcn, sondern zu den beiden Städten zu stehen.Darüber verwundere man sich nicht wenig, da es doch zu St. Julien mit unterhandelt, die Einleitung zumRechte» gefördert und bisher sich unparteiisch erzeigt habe; deßhalb bitte man es zun. höchsten, se.nem Boten