Dccember 1530. zgg
5. Er bcgchrc auch, daß das Viindniß mit den zwei Städten gemäß dem zu Pctcrliuge» erfolgten Spruch(des Obmanns) erläutert und bestätigt und zur Vermeidung künftiger Irrungen gehörig „erklärt" werde.
6. Die Genfer Banditen sollen in ihre Häuser und Güter wieder eingesetzt, und aller seit ihrer Vcr-
Reibung ihnen begegnete Schaden ersetzt werden.
7. (Folgen einige aus den Bundesvcrträgen geschöpfte Argumente und der Hinweis auf die vorzu-
legenden „uralten" Rödel, Satzungen, Kundschaften, nebst „vielen andern Briefen," ?c.).
„Dise abschrift schickend uns wider, dann wir fünft kein andere haben."
2) 1530, 5. December, Payerne. Der Graf von Challant und andere Anwälte des Herzogs von SnvoycnZürich, Schaffhnuscn, (Basel und St. Gallen?). Sie bitten um Bevollmächtigung der hichcr gesandtenBoten zn rechtlichem Abspruch, wenn die angefangene gütliche Unterhandlung nicht fruchtbar wäre. Zürich mögestch durch den Brief des Herrn von Mezicres nicht davon abhalten lassen, „dann der selbig bricf ein vil audreMeinung hat . . ., dann man es hat wölken uslegen und verstau, als dann auch der Herr von Mezicres inlstgcnwertikeit aller bottcn gemeiner Orten einen gcnuogsamen bericht dargethan hat, wie discr bricf in keinerunzimlichm Meinung, sonders etlicher ofseulicher notwendiger ertlicher Ursachen halb geschribcn ist worden, nämlicher Zinsen und anders gelts halben, so dann unser fürst vilcn Orten gmciulich pftichtig ist, und discs nach lutes punds zwischen sincn f. g. und einer löblichen Eidgnoschaftst( . . . (Wiederholung der obigen Bitte). . . .
St. A. Zürich: A. Genf. — K. A. Schasshausen: Correspond.
2) 1530, 5. Dccember, Payerne. Ein savoyischcr Gesandter (Mezicres? — Die Unterschrift ist schwerZu entziffern) an Freiburg. Es habe sich unter den zehn Orten eine Differenz erhoben, indem Zürich, Basel,^chaffhausen und St. Galleu wegen eines in Basel geschriebenen Briefes ihre Boten nicht bevollmächtigenwollen, den hängenden Span zwischen dem Herzog und Freiburg (slo) zu entscheiden. Das Original jenesGrieses habe er den Botschaften vorgelegt und den Hauptinhalt so erläutert, daß sie sich damit zufrieden geben;nichts desto weniger wolle er (auch Frciburg) darüber aufklären. Die (angefochtenen) Worte beziehen sich aufm Rath hau den Herzog), Geld zu beschaffen, damit die zu machenden Versprechungen erfüllt werden könnten,tun sei der Herzog an Pensionen, Aulehen und rückständigen Zinsen so viel schuldig gewesen, daß er, derc>andte, habe fürchten müssen, es möchte dies den Angelegenheiten des Fürsten Schaden bringen, wenn nichtsZuzahlt würde; darüber habe der Herzog ihm befohlen, sich der Anleihen halb soweit möglich um (leidliche)^ermine zu bemühen, und von den verfallenen Pensionen und Zinsen einen Thcil zu versprechen, jedoch thun-' Ist wenig, damit er das Versprochene leisten könne. Daraufhin habe er, der Gesandte, demselben geschrieben,^ >uöge sich wohl mit Geld versehen, zumal wegen der großen Kosten des bevorstehenden Tages. Etwas au-"cs habe er nicht betrieben und nichts versprochen, also zu Verdacht keinen Anlaß gegeben; eher lasse sich3 auben, daß die Person, der er jenen Brief übergeben, ein Zcrwürfniß hervorzurufen beabsichtigt habe, u. s. f.
Bgl. Rr. 430, K, A. Frciburg: A, Savoycn.
4) 153g^ 5. December (Montag nach Andreä), „Bätterlingen" (Payerne). Johannes Bleuler undha"» Balthasar Keller an Zürich. 1. Ihrem Befehl gemäß, in Pcterlingcn zwischen dem Herzog von Sa-lwycn und den beiden Städten Bern und Freiburg wegen Genf gütlich zu handeln und den Span zu beseitigen," ^ in keine rechtliche Handlung einzuwilligen (wegen eines Briefes, den der savoyischc Bote in Basel geschrieben,
der dann gefunden worden), haben sie, sobald sie hier angekommen, die Boten von Basel, Schaffhauscn"u St. Gallen berufen und sich nach ihren Befehlen erkundigt, welche ziemlich gleich lauten. 2. Gestern habenw Eidgenossen insgemein ihre Instructionen eröffnet, und zwar haben die V Orte, Solothurn und Wallis die3 wichen gegeben, nämlich zuerst die Güte zu versuchen, und wenn diese nicht verfinge, den zu Genf gemachten^ertrag z« vollziehen und „in das Recht zu sitzen." lieber die Befehle der vier obgcnauntcn Städte haben sich
Eidgenossen beschwert, indem sie meinen, wenn dieselben dabei verharrten und an der Rechtshandlung nicht^stil nähmen, sofern die Güte fruchtlos wäre, so müßte der gemachte Vertrag und Frieden, den jene Städte^ uiso wohl beschließen geholfen, zerrüttet und gebrochen werden, weßhalb sie ernstlich bitten, den Handel wohlZ" betrachten; denn würde die Sache sich deßwcgen zerschlagen und etwas Acrgcrcs daraus folgen, so wollten
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