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November 1530.
Aimü (Ami) Girurd; Robert Vnndel, Stadtschreiber; Jehan Lullin. — (Aus dem Spimchbricf, der dieBeilage l7 bildet).
Es liegt ein kurzgefaßter Abschied vor, der nichts anderes enthält als eine für die heinikehrenden Boten(ohne Zweifel behufs der Berichterstattung an ihre Obrigkeiten) berechnete Erzählung des Verlaufs der Ver-handlungen, mit Einschluß der gefällten Sprüche. Substantiell cigenthümlich sind dieser Rcdaction folgendeSchlußabschnitte:
1. „Und soll diß alles den vorganden pündcn und burgrechten unschädlich sin.
2. „Und zuo fertigung der copy der urteilbriefen ist ein tage verrinnt, nämlich uf unser lieben FrowenLicchtmeß (2. Febr.) zuo Baden in Aergöm an der Herberg zuo erschinen, und solichs in der Partyen, so derUrkunden begeren, kosten, doch an den obbemelten Partyen stan, solichen tag zuo fürgang kommen ze lassenoder nit, nach irem gefallen, und söllen dieselben Partyen ires willens min Herren die schidlüt mittlerzyteberichten, ob si den tage also fürgan wellen lassen oder nit; dann des Fürsten gesandten sich ane sin wüssendcss nützit haben wölken beladen." Gez. Stattschriber zuo Svlotorn.
Das Frciburger Exemplar ist nur Copie aus der Frciburgcr Canzlei. — Im Archiv Schwyz sind derVertrag von St. Julien und der Spruch von Petcrlingcn von gleicher Hand zusammengetragen und in einemPergamentumschlag vereinigt; der „Abschied" fehlt dagegen. Abschriften des Spruches finden sich auch inden Archiven von Zürich (A. Genf), Bern (Savoy-Buch 33 — 200), Luccrn (A. Savoyen, I. 10—120),Schasfhauscn (Abschiede).
Von den Verhandlungen in Payernc gibt nun weder der Spruch noch obiger Abschied ein vollständigesBild; über einzelne Schwierigkeiten, welche die Erledigung der Angelegenheit ernstlich in Frage stellten, schweigtder Spruch, was übrigens begreiflich ist; daß solche sich erhoben, erfahren wir nur aus Korrespondenzen, dieaber bedeutende Lücken zeigen. Wir lassen hier eine Auswahl der vorhandenen Acten folgen, um das Wesentlichewenigstens anzudeuten:
1) Im Vcrner Staatsarchiv (Acten Savoyen, Bd. II.) findet sich ein Schriftstück von der Hand desdamaligen Stadtschreibers Cyro, betitelt „Anfordrung der potschaft nnsers dnrchl. Fürsten von Savoye," inwelchem die Klagen gegen Bern und Frciburg zusammengefaßt sind, und das nach verschiedenen Jndicicn hiehcrgehört.
1. Es erinnert an die uralte Freundschaft, die treue Beobachtung der Bündnisse von Seiten des Herzogs,die vielen bösen Folgen, die aus dem unrechtmüßigen Bnrgrccht mit Genf entsprungen, und die rechtliche Ent-kräftung desselben durch den Obmann und die Zugesetzten; dennoch haben die beiden Städrc den Genferngestattet, des Herzogs Behausung auf der Insel niederzureißen und seine obrigkeitlichen Rechte in Fragezu stellen.
2. Sodann sei, ohne irgendwelche Form einer Absage, ein Auszug gegen ihn und seine Lande geschehen,ohne daß er die geringste Ursache dazugegeben; seine Angehörigen seien dadurch fast unsäglich geschädigt, Kirchenund andere Gebäude verwüstet und verbrannt worden, :c. Dafür glaube er bis auf 100,000 Kronen fordernzu müssen.
3. Da jenes Burgrecht durch den Spruch des Obmanns widerrufen sei, so begehre der Herzog, daß esjetzt mitsamt allen andern Tractaten, die sich daran geknüpft, gänzlich abgcthan, und die darüber aufgerichtetenBriefe ihm übergeben werden zum Zeichen wahrer Entkräftung, damit den Gcnfcrn kein Schirm mehr gegenihren Fürsten, auf solche Briefe gestützt, bewiesen werde.
4. Ferner verlange er wieder eingesetzt zu werden in die Rechte des Vidomats und der Obrigkeit, die etvor dem Burgrecht und zum Theil noch seitdem besessen habe, ?c.