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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 163V.

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fnedcns; sie begehren noch heute, daß ihnen ein solches Mehr gestattet werde. 2. Der Landvogt erklärt, auswelchen ^""den er dasselbe abgeschlagen, und läßt dabei ein ihm zugesandtes Schreiben von Zürich verlesen,wonach cr bis ans weitern Bescheid in Flnms kein Mehr vornehmen, sondern bei dem letzten Abschied von"'vrganv bleiben sollte. 3. Hicnach verlangen die Altgläubigen, daß man sie bei jener Abrede handhabeu»d erkenne, ob es nicht billig sei, daß ihrem Meßpfaffcn eine anständige Competenz ans den Veipfründenbegeben würde, indem dies dem Pfarrer und seinen Rechten unschädlich wäre; alles mit längeren Worten,dagegen beharren die Nenglänbigen ans ihrem Gesuch, über die Bilder und dergleichen zu mehren.Hierauf haben die V Orte einmüthig erkannt: Weil es längst die Meinung ihrer Obern gewesen, aufk.uwm ^uge zu Baden verabschiedet und dann dem Landvogt auch ausdrücklich befohlen worden, zu Flums^ freies lauteres (ungefarlich") Mehr über den Glauben, kraft des Landfriedens ergehen zu lassen, welcher^>nng der Vogt hat nachkommen wollen; weil er aber durch das erwähnte Schreiben von Zürich davon'Wwlten und im Gegentheil aufgefordert worden ist, bei dem Abschied von Sargans zu bleiben, so wollen^ Sache gleichfalls dabei stehen lassen; es sollen also die Altgläubigen einen Priester für die

^'!sc anstellen, der zur Winterszeit um 8 Uhr, im Sommer um 7 Uhr Messe gehalten haben soll; derselbe' Pfarrei und Prädicatur unschädlich und unabbrüchig, aus den andern Caplanci-Pfrüuden unterhaltenwd. besoldet werden; alles bis auf weitern Bescheid der VII Orte. Zürich und Glarus haben dieser Erkanut-nicht beigestimmt, sondern gemeint, es sei dieselbe dem Landfrieden nicht ganz gemäß; darum nehmen sie den' udU in den Abschied, f. Der Schultheiß von Walenstadt bringt vor, cr vernehme gerüchtweise, daß crKr"^ »verde, als ob cr etliche kaiserliche Briefe empfangen, von Erhaltung der Messe, von rothen

^uizen und dergleichen Dingen geredet hätte; solche Anklagen seien ihm auch vorgekommen in den Schreibenw> den Tagleistnngen zu Baden und namentlich von Zürich in den Briefen betreffend die, (neugläubigen)^urger. Er stehe nun bereit, abfällige Beschuldigungen anzuhören nnd darauf zu antworten; hätte cr gefehlt,wollte er sich gütlich oder rechtlich strafen lassen; er glaube aber, daß ihm niemand etwas derart nachweisen^ Dw Boten der V Orte haben dem Landvogt sowie dem Schultheißen von Walenstadt crnst-t befohlen, künftighin keine Gemeinde des Glaubens halb zu gestatten, sondern jedesmal, wenn ein solches^ gelangte, es den Obern der VII Orte zu melden; was diese dann verfügen, bei dem soll escn. 2. Diese Weisung haben Zürich und Glarus in ihren Abschied zu erhalten begehrt, damit ihre Obernsvwi^"^" können, was sie hierin thun wollen. Z». Was dem Landvogt *der Klöster und Kirchcngüter* halb,st ber Straße nnd des Eisenwerkes wegen befohlen ist, weiß jeder Bote zu sagen, i.Zuletzt" ist dembei"9'^^ Schultheißen zu Walcustadt anbefohlen, künftig jeden, der Unruhen anfinge oder gegen

soll'das Mandat" (Landgcbot?) etwas handeln wüvde, nach Verdienen zu strafen; deßgleichen

^ ^ diejenigen, die am letzten Aufruhr zu Walenstadt schuldig erfunden werden, nicht ungestraft bleiben.Gr Pfründen, Kirchensätze, Güter und dergleichen in der Grafschaft Sargans vor Zeiten von

aber ^heil auch von dem Abt zu Pfäfers gestiftet und vergabt worden sind, gegenwärtigdc/?^ cuMgriffen, verkauft und ihrer Bestimmung entfremdet (verabcrwandlet") werden, so wird

andvogt beauftragt, die Kirchcngüter zu schützen und zu Händen der Obern zu behalten, wo man diew>gen abthun wollte; alles bis auf weitem Bescheid.

H Diese Stelle fehlt im Schwyzer Exemplar.