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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

Gehorsam erwiesen, vor einiger Zeit auch einen Beitrag an die Glocken gegeben; dcßhalb meinen sie, soferndie zn Walenstadt des Glaubens halb mehren, als deren Kirchgenossen mitstimmcn zu dürfen, vermöge desLandfriedens. 2. Dagegen antworten die Altgläubigen, es befremde sie und dünke sie unbillig, daß die vonQuinten so keck behaupten wollen, ihre Kirchgenossen zu sein; das werden dieselben nicht beweisen können,da ihr eigener Bote vor Kurzem gesagt, daß sie erst innert zehn Jahren sich von Quarten losgekauft, wo siefrüher Kirchgenossen gewesen seien; der Widerspruch in ihren Aussagen liege hicmit offen am Tage. Es seiwohl wahr, daß sie nach der Ablösung von Quarten nirgends hin zu kommen gewußt, bis Walenstadt ihnenaus freundlicher Nachbarschaft und Güte seine Kirche geöffnet habe, was doch nicht als Gerechtigkeit angesprochenwerden könne, indem die von Quinten ihr Leben lang nie ihre Kirchgcnosscn geworden, ja nicht einmal ihreLandslentc, sondern Gastcrer seien; auch haben weder sie noch ihre Vordem je einen Pfenning an die Kirchegegeben,- und an alle Baukosten, die man innert vier Jahren für Glocken, Tafeln, Predigtstühle, Dach undGemach zu bestreiten gehabt, habe man von ihnen keinen Heller gefordert, aus der einzigen Ursache, daß sieder Kirche in Walenstadt weder verwandt noch Pslichtig seien und keinen Theil noch Gemeinschaft daran haben;davon daß sie etwas an die Glocken bezahlt, wisse man nichts; sollte es jedoch geschehen sein, so Hütten siedies aus eigenem Willen, ohne alle Zumuthungen von Seite der Kirchgenossen, gethan. Ebenso haben sieund ihre Vordem niemals mit den Wulenstadtern geinehrt oder etwas zu mehren gehabt, ja es nicht einmalzu thun begehrt, was sie selbst werden zugeben müssen. Es sei noch vor zwei Jahren von Etlichen gesagtworden, der Pfarrer von Quarten verbiete denen von Quinten, nach Walenstadt zur Kirche zn gehen; wennsie übrigens hier Kirchgenossen sein wollen, so mögen sie es durch Leute oder Briefe beweisen, was ihnenaber schwerlich gelingen werde. 3. Die von Quinten entgegnen, wie ihre erste Klage lautet. 4. Daraufwird Folgendes erkannt: Weil die von Quintenanred" (geständig) sind, daß sie mit der Gemeinde zu Walen-stadt nie gemehrt habxn, und man dafür hält, daß der Landfriede keinen alten Brauch des Mehrens halb ab-thue, so sollen sie auch ferner darauf keinen Anspruch haben; was aber später die VII Orte vermöge desLandfriedens oder sonstwie vereinbaren, soll ihnen verkündet werden; allfällige neue Beweisgründe darzubringen,wird ihnen hiemit vorbehalten; deßglcichen soll dieser Spruch den Walenstadtem an ihren Rechten unschädlichsein. Auch dieses Urtheil haben Zürich und Glarus nicht bestätigt, sondern in den Abschied genommen-v. Jacob Nußbanmer, des Raths zn Walenstadt, zeigt an, was eines Tages in dem Landrath vorgefallen,als über einige Worte verhandelt worden, die Herr Balthasar Vögeli gesprochen haben sollte; nicht wissend,daß derselbe einigetlnworte" gebraucht, habe er ihn damals verthcidigt; nachdem man aber erfahren, wiesich Herr Balthasar geäußert, habe Vogt Schoren (Schorno) von Schwyz ihn, Nußbaumer, einen Lügner ge-scholten, der den Landrath habe täuschen wollen; das gereiche ihm zu großem Nachlheil und Vorwurf (nf-'Hab"); wiewohl er hoffen möchte, daß der Landsriede ihn dessen sollte entlastet haben, setze er die Sache de»Boten zur Entscheidung anHeim. Das wird in den Abschied genommen. «S. Ein Bürger von Waleustadt,Namens Haber-Uoli, bittet jeden Boten um einen Schild in ein Fenster, v. 1. Es erscheinen auch die Alt-gläubigen von Flums und beschweren sich, daß der ihnen von der letzten Botschaft in Sargans bewilligtePriester, der vor oder nach der Predigt des Pfarrers Messe zu halten hatte, durch die Drohungen der Neu-gläubigen vertrieben worden sei, und begehren bei ihrem Recht geschirmt zu werden. Die andere Parteierwidert, sie wolle keinen Meßpfaffcn haben und aus den Veipfründen belohnen, es wäre denn, daß der Mehr-theil der Kirchgenvssen dies angenommen hätte; darum haben sie seinerzeit den Landvogt ersucht, eine solcheGemeinde abzuhalten und über Bilder und Messe ein freies Mehr ergehen zu lassen nach Inhalt des Land-