November 1530. ZZg
k°"»e, sondern daß nach Inhalt des Landfriedens gehandelt werden solle; dies sei jedoch nicht geschehen, indemweder den Hintersäßen zn Walenstadt noch denen zu Quinten, die doch mit Taufen und allen Rechten, lebendigw todt, ebenfalls zu der Kirche gehören, die Gemeinde jemals verkündet worden, was dem Landfrieden zu-wider sei; ^ begehren nichts anderes, als daß diesem nachgelebt werde, wollen aber gänzlich bei demselben" ur. Nun schreibe er deutlich vor, daß man um den Glanben frei und unbedingt mehren solle; auch seim, der Gemeinde nie verlesen worden, so daß Mancher gestimmt habe, ohne dessen Inhalt zn kennen;Wuach sMe ^ anderes Mehr gestattet und allen Kirchgenossen dazu geboten, der Landfriede verlesen undn eine freie Stimnigebnng vorgenommen werden. Diesem Verlangen treten auch die Boten von Zürichund Glarns bei. 3. Dawider lassen die Altgläubigen reden, es befremde sie, daß man jetzt mit solchen Ein-^ ui auftrete, da sie doch gänzlich abgemehrt haben, wie es von Alter her und zu allen Zeiten bräuchlichvor'^"' ^ Skadtrecht, Kirchgenossamc, Wahl von Pfarrern und Capläncn oder Anderes betroffen; schonbr dein Landfrieden sei zweimal, und nach demselben wieder zweimal in gleicher Weise über den Glauben^ gc> uniut, aber kein Hintersäße dazu berufen worden; letzteres haben auch die Neugläubigen vorher nie begehrt.
' "kimlich altes Herkommen, so lange die Stadt bestanden, daß die Hintersäßen niemals, in keinerleiund gemindert oder gemehrt haben, indem dieselben gar keine Genossame mit den Bürgern
keinen Theil weder an den Kirchen, noch an der Stadt oder irgend welchen Dingen haben; so können sieheut'^'" über etwas zu mehren, was nicht ihnen gehöre; seien sie doch fremde Leute, die sich
^ und morgen dort aufhalten, und die aus der Stadt gewiesen werden können, wenn es der GemeindeUnd ^ Vnrger können nur diejenigen für Kirchgenossen achten, die Theil und Gemeinschaft an der Kirche" deren Gütern haben; diese gehen aber die Hinterfüßen durchaus nichts an. Die von Quinten betreffend,Neu Stimmen die Nenglänbigen zn Hülfe ziehen wollen, sei zn erwidern, daß dieselben nicht zn Walcnstadt,Stid'^' ^"^schaft Sargans, sondern den beiden Orten Schwyz und Glarns gehören, mit der
' nichts zu schaffen und niemals mit ihr über irgend etwas abgestimmt haben; daß deren Angehörige zugraust und begraben werden, sei ihnen ans Freundschaft und nicht als Gerechtigkeit bewilligt»s- es sich mit den Hintersäßen und denen von Quinten so verhalte, werden die anwesenden Neu-
selbst bezeugen müssen. 4. Diese wollen gar.nicht bestreiten, daß dies alles von Alter her so Brauchde>/k" haben auch keineswegs die Absicht, dieses Herkommen zu brechen; weil aber dasselbe nicht
ein , betreffe, und des Glaubens halb ein gemeiner Landfriede aufgerichtet sei, welcher festsetze, wie
laif>^"^ königliches M.Hr.- stattfinden solle, und eben die Ausschließung der Hintersäßen demselben zuwidcr-die A ^ ku'gehrcn sie mit den letztern und denen von Quinten ein neues Mehr vorzunehmen. 5. Nachdemlein- genugsam verhört worden, hat die Mehrheit der Orte erkannt, das; es noch ein Jahr bei dem
ui Mehr bleiben solle; demgemäß sollen die Altgläubigen einen Priester anstellen, der ihnen unterdestcnim p^dige; was die Obern nach Inhalt der Bünde und des Landfriedens mittlerweile erkennen,
^wnilich ob Hintersäßen mit den Bürgern mehren dürfen oder nicht, soll denen von Walenstadt seinersond werden. 0. Die Voten von Zürich und Glarns haben zu diesem Spruch nicht eingewilligt,
^' "u einen andern Rathschlag gehabt und schließlich eröffnet, den Handel an ihre Obern bringen zu wollen,hört ^ Verhandlung hat man die Leute von Quinten vorbeschieden und mit ihrem Anliegen ver-
- Sie legen dar, wie sie von jeher den Kirchgang nach Walenstadt gehabt, so daß sie nichts anderes^ Nu,, als daß sie rechte Kirchgcnossen daselbst seien, indem alle ihre Kinder dort getauft und ihre Todten^ pu begraben werden; so haben sie denn (jährlich) ihre vier Opfer entrichtet und einem Pfarrer daselbst allen