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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

soll, was sich gutwillig ergibt, nicht geschädigt werden, weder an Kirchen noch andern Gütern. Endlich anzu-zeigen, wie der Herzog seinem Bruder, dein Grafen, das Land diesseit des Gcbirgs übergeben habe, und letz-terer»in Posten wys" herüber geritten. «. A. Freiburg - Jnstr. B. 11.

430.

Peru. 1530, 28. November.

Staatsarchiv Bern - Rathsbuch 227, p, i?s, 170.

I. 1. Voten aus der Waat bringen vor, sie wissen nichts von Rüstungen, und legen bezügliche Briefeein. 2. Der Herr von Blonay zeigt an, daß ihm der Bischof (von Lausanne) befohlen, die Bewerbung derGemeinde Wiflispurg (um Aufnahme in Schirm und Vurgrecht) abzuwenden, resp. dieselbe zu verhüten.

II. 1. Man antwortet, diesseits wünsche man den Frieden; die (Herren und Städte der) Waat mögensich entsprechend Verhalten und Unruhestifter (selbst) bestrafen, indem man diesseits nicht unterscheiden könne.2. Mit denen von Wiflispurg werde man nichts verhandeln, was man nicht mit Ehren verantworten könnte.

440.

WnlenstM. 1530, 28. November.

Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd. w, k. So. Kantonsarchiv Schw»>z: Acten Gaster.

1. Dieser Tag (der VII Orte) ist veranlaßt durch den Zwiespalt unter denen von Walenstadt betreffenddas Abmehren über den Glauben; die Boten der VIl Orte sind beauftragt, die Unruhe zu stillen und Friedenzu vermitteln. Zuerst verhören sie den Schultheiß, einige Räthe und Ausschüsse der Burger, als Anhängerdes alten Glaubens. Diese bringen klagsweise vor, wie sie in der letzten Zeit, nachdem ihr Pfarrer abgestorben,auf Ansuchen der Bürger, die dem neuen Glauben anhangen, sich vereinbart haben, über den Glauben zumehren; wie hierauf ein dreifacher Rath, den der Schultheiß aus Bürgern in und außer der Stadtzusammenberufen, sich einhelligerinnert, erkannt und entschlossen" habe, ein solches Mehr vorzunehmen;wie er dabei dem Schultheiß befohlen, nach altem Brauch die Versammlung der Gemeinde von Haus zu Hausgebieten zu lassen, und bestimmt habe, daß das erfolgende freie Mehr gelten solle; wie dann ein Mehr ergangensei, beim alten Glauben zu bleiben und einen Priester anzustellen, der sie mit Messe, Predigt und allenSacrameuten wie von Alter her zu versehen hätte. Obwohl die Neugläubigen in dem dreifalten Rath garkeinen Widerspruch erhoben, sondern zugestimmt, auch an der Gemeinde nichts eingewendet, haben sie dann dochhinterrücks in Zürich und Glarus geklagt, als ob es bei der Gemeinde nicht mit rechten Dingen, nicht deinalten Brauch und dem Landfrieden gemäß, zugegangen wäre; dies werde man aber niemals erweisen können;darum begehren die Altgläubigen, bei ihrem Mehr geschirmt zu wcrdeu. 2. Darauf antworten die Nengläu-bigcn: Sie geben zu, dem Verfahren im dreifachen Rath oder in der Gemeinde nicht widersprochen zu haben;sie meinen aber, daß bei einem Mehr über den Glauben kein Stadtrecht oder alter Brauch maßgebend sei»