November 1530.
2) Den Genfer Boten wurde eine Besatzung unter obigem Datum anerboten laut Nathsbuch, — zugleichauch in ^tadt und Land geboten, gerüstet zu sein, jedoch ohne der Genfer zu gedenken.
3) 1530, 22. November, Bern. Die Genfer Boten übergeben (endlich) die Verschreibung betreffenddie Zahlung der Sölde (für den letzten Feldzug). Rathsbmh ss?, p. res.
4) 1530, 22. November. Bern an Freiburg. „Es sind vergangner nacht etlich tütsch fuorlüt, so oilgüeter von Jens hie durchgefücrt, hie gsin und sich hören lassen, wie dann die edcllüt in Savoye in rüstungsgend. Sodann Hab sich des wirts zuo Noll oder Nenws bruoder merken lassen, wie sy in vierzcchen tagen uf-sin werden und wider uns hnudlen, wie wir wider fch gcthan, und nämlich die stett Jens und Losen ze grundrichten und mit brand gar vcrhcrgcn, darzuo vj'" landskuecht und v"' Spagnier gcrüst spcnd, die in kurzem imland sin sollend, wie ouch ein züg kricgsvolk änent Cessel sr>e, der dahin gericht, und alles mit gl fürncmcnwellend, dadurch der tag, so gan Bätterlingen nf Andree gesetzt, zerslagcn werde zc. So nun hieran vil gelägeuund nützit ze verachten ist, haben wir üch des nit bergen ivellcn, nachgedenken ze haben und darzuo zc thuond,so die Notdurft erfordert." St. A. Benn Tcutsch Miss. s. sos. Vgl. Rathsbuch ss?, p. is«.
437.
SolothllvN. 1530, 23. November (Mittwoch vor Katharine).
Kantviisarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. w. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede OL. s??. A. Soloth. Rcsormation, >>. 3?—so.
I. Gesandte von Bern — Hans Franz Nägcli, des kleinen Raths; Benedict Mattstettcr, des großenRaths — äußern das Bedanern ihrer Herren über die den Boten der vier Städte gewordene Abfertigung(„schlechte antwurt") und die Schmach, die denselben von etlichen Personen begegnet. Da nun aber Solothnrnsich eines Bessern besonnen und theils letzten Samstag durch seine Botschaft, thcils durch das gestrige Schreibender Abgetretenen halb eine freundliche Erklärung gegeben habe, so seien die Boten hieher verordnet, um dring-lich vorzustellen, was an diesen Sachen gelegen sei, und wenn nicht möglich wäre, dem früher angebrachtenVortrag entsprechend, die Disputation noch zu halten, doch wenigstens die andern zugesagten Artikel in demAbschied und Mandat aufrechtzuhalten, also das Gotteswort ungehindert predigen zu lassen, nieniand darumanzufechten und die Ausgetretenen mit Brief und Siegel genügend sicher zu stellen, damit Verletzungen nachhergebührlich bestraft und weitere Händel verhütet würden. Dabei sei zu bedenken, daß jene biderben Leute aufdie Bitte der Botschaft von Bern von dem Rechten abgestanden, obwohl sie damit gegen ihre Widcrsücher soviel erreicht haben dürften, daß ihnen andere Beleidigung und Gefahr erspart worden wäre. Hienach bitteman, dem erwähnten Abschied genug zu thun; „dann wo solichs nit beschechen fällt, dess sich doch min Herrendhcins Wegs vcrscchen, so wurden si verursachet, sich ze beraten und ctwan eins abzcschlachen, das si vil lieberhalten wöllent, dann daß si ir Hand von denen züchent, die mit anders dann.die eer gotts und alle billigtestbegcrcn, und by dem so verbrieft und zugesagt ist, (nit?) zc bliben, wäre inen verwyslich w." (21. Nov.).
II. Antwort: (1.) Das göttliche Wort betreffend bestätige man den Inhalt der kürzlich eröffneten Instruc-tion, daß man dem Prädicanten erlaube zu predigen, was er mit der hl. biblischen Schrift zu erweisen hoffe,vor denen nämlich die solches hören wollen. (2.) lieber das Ansinnen, die Geflüchteten besser zu sichern, daßihnen nieniand Gewalt zufüge, und sie wieder zu Haus und Hof kommen können: Näthc und Bürger habenfrüher schon bewilligt, daß die ausgetretenen Burger ohne Entgeltniß heimkehren mögen, und seien dazu noch