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November 1530.
bestimmten Zeit von neuem zu beschließen, was sie göttlich und billig bedünke. Wenn ein Pfaff oder Prädi-cant sich nicht nach Gebühr und nach ihrem Gefallen verhielte, so wolle sie ihn beurlauben und einen andernnehme». Sie bitte nun Bern, diese Rücksicht zu würdigen und den gefaßten Entschluß auch den drei andernStädten anzuzeigen. 2. Sodann haben die Boten zu melden, daß die ausgetretenen Burger, denen zu Ehrender vier Städte verziehen worden, daß sie das fast einhellige Mehr zu widertreibcn unternommen, sich seitdemdoch nach Kriegstetten begeben und Landleute an sich gezogen haben, um auf ihrem Unternehmen zu beharren,was man zum höchsten bedaure, und was ohne Zweifel in gleichem Fall auch den Herren von Bern unleidlichwäre. Nichtsdestoweniger habe man abermals ihnen zu verzeihen bewilligt, sofern sie nach Hause kommen undthun, wie sich gezieme; von ihrem Glanben wolle man sie nicht drängen, sondern vor Gewalt und Schmachbeschirmen. Wenn sie aber in ihrem Ungehorsam verharrten und ihren Anhang verstärkten, so könnte Bernwohl einsehen, was den Obrigkeiten aus solchen Empörungen erwachsen würde. Daher bitte man es, diesenBurgern, wenn sie ungehorsam blieben, in seinem Gebiete keinen Aufenthalt und Vorschub zu gewähren, wozues in diesen gefährlichen Zeiten wohl von sich aus geneigt sein werde, laut des Bundes und Burgrechts. —(Folgt eine Erörterung betreffend den Pfarrer zu Kriegstettcn). 3. Da Bern die Schmähungen des Glaubenswegen übel empfinde, während solche auch gegen Solothurn vorkommen, so anerbiete man sich zu geeignetenMaßregeln und bitte, gegen die beklagten Scheliungen einzuschreiten; das wolle man Hinwider nach Vermögenthun, n. s. f.
II. Antwort: 1. Die Boten sollen sich dafür verwenden, daß das Gotteswort verkündigt werde; manwolle gewärtigen, was für eine Sicherung dcßhalb komme. 2. Nach Kriegstettcn wird eine Botschaft gesandt,um den Pfaffen zu beklagen.
Zu l. Solothurn hat nur die (uudatirtc) Instruction seiner Gesandten.
Zu beachten sind hicbei noch folgende Acten:
1) 1530, 19. November, Bern. (Notiz nach der Erwähnung der solothnrnischen Botschaft nnd ihresVortrags). „Zno Solothurn sind minor Herren Kotten sampt der dryer stetten botschaft abgcwyst und gheißenheimryten; deßglychen habent die bnrger nit dürfen inen gsellschaft halten; onch (ist) m. h. pottcn von sondernPersonen groß schmach nnd schand bcschechen; besonders so habe schnltheiß Hebolt ein wort in der antwurt lassenloufen, wenn die landlnt in die statt kämmt ?c., wurde etwan einer dcß entgelten, dcrs nit gsinnct."
Rathsb. W7, p. reo.
2) 1530, 20. November (Sonntag nach Othmari). Solothurn an Bern. Die Boten, die gestern inBern gewesen, haben die ihnen ertheilte Antwort betreffend die Ausgetretenen zu Uetzistorf heimgebracht. . . .Demgemäß habe man gestern früh alle Zünfte berathcn und dieselben willig gefunden, die flüchtigen Burgernicht anzufechten w. Hierauf habe man sich gütlich vereinbart, sofern sie bis Dienstag zurückkehren, allen Un-willen nnd Zwietracht aufzuheben, jeden in seinem Glauben frei zn lassen, einander nicht zu schelten oder etwasvorzuwerfen, bei harter Strafe an Leib nnd Gut; dcßhalb sei heute ein öffentliches Mandat von der Canzclverlesen worden, und hoffe man nun, daß Parteinng und Unwillen abgestellt seien; das habe man auch denAeußeren zugeschrieben, daß sie es ungefähr um Mittag haben erfahren können. Hienach bitte man Bern, znbedenken, was daraus entstünde, wenn sie die Landlcute von einem oder beiden Orten an sich ziehen würden,und mit ihnen zu verschaffen, daß sie friedlich heimkehren und sich gehorsam erzeigen; dann werde ihnen allesverziehen. St. ,A. Bern: Kirchl. Angelcgenh.
3) Unter gleichen: Datum erließen Schultheiß und Näthe ein entsprechendes Schreiben an die Burgerparteizn Uetzistors. St. A. Bern: A. Soloth. Nesormation (Original und Abschrift).
4) Unter dem 21. November ist im Berncr Rathsbnch notirt, daß diese Zuschrift verlesen und das Ge-such der Abgetretenen, ihnen zur Erfüllung des Verabschiedeten zu verhelfen, in Bcrathung gezogen worden sei.