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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

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Alchen Freibrief nicht vorlegen, so Hot der Landvogt Befehl, den Fall von ihnen einzuziehen, indem man derMeinung ist, daß jene Befreiung nur für innerhalb der Mauer wohnende Bürger verliehen worden. Ueberhanptsollen nun alle Freiheiten dem Vogte vorgelegt werden. (Die Ansburger haben ihre Briefe). Die LehenZu Frendenberg, Nidberg und in der Grafschaft sollten allein den eigenen Leuten der VII Orte verliehen werden:co haben jedoch Viele, die ihnen nicht mit Leibeigenschaft zngehören, solche Güter empfangen. Man hat be-schlossen, daß alle diese Inhaber sich als Leibeigene ergeben-oder die Lehen verlieren sollen; darum soll fernerhinl4n Vogt oder Amtmann diese Güter an nicht eigene Leute verleihen. Betreffenddie Bascher",denToffel" und andere Weiden, oben und unten in der Grafschaft gelegen, die von Alter her offen gestanden sind,und woran auch die Obern etwas Gerechtigkeit haben, die aber in letzter Zeit durch neue Zäune, Gräben unddergleichen eingeschlagen worden, ist für ein und allemal bestimmt, daß jene Zäune :c. beseitigt werden unddie Weiden ganz im alten Zustand bleiben sollen, nach Ausweisung der vorhandenen Rödel und Briefe.»^«5. Der Bote von Bern soll nicht vergessen heimzubringen, daß Schultheiß Golder angezeigt hat, es haltensich im Gebiet von Lucern leine Banditen von Oberhasle mehr auf.

VT aus der Tschad. Sammlung, wo sie einen eigenen Abschied bilden, der für den Landvogt zu Sar-gans ausgefertigt und besiegelt wurde; das Siegel ist abgefallen. Auf der Rückseite findet sich noch ein zu A»gehöriger Artikel, in folgender Fassung:Von wegen der widcrtöufern habent min Herren gcratschlaget undollen vögten befolchcn, daß si ernstlich ussächen uf st haben und die predicantcn erdrcnken, und die so si Husenund beherbergen, an gnot oder mit dem thurn strafen." :»:» aus dein Berncr Eremplar, dem dagegen v,5, t ?c. fehlen. Im Frciburger fehlen t', !, 8 ?c., im Soloihurner ist, i, 1, 8tri»; <1, » sindvon bedeutend späterer Hand nachgetragen); im BaSlcr t", I, t, rc.

Zu v. Das Basler Eremplar hat nur folgende Bestimmung: Jeder Bote ivciß, daß eine Botschaft vonvier Orten nach Rothwcil verordnet ist, die im Namen aller Orte für die armen Vertriebenen unterhandelnsoll; desgleichen wie Zürich und Glnrns (Gesandte) nach Wyl schicken (sollen?), damit jenen Leuten auchgeholfen werde.

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Bern. 1530, 19. November.

Kaiitoiiöarchiv Solothurii: Abschiede Bd. iv. Staatsarchiv Vera: Rathsbuch Nr. »27, p, iso, is?.

I- Gesandte von Solothnrn Hans Hngi, Venncr; Niklaus von Wengi, Seckelmcister; Urs Hng,^^^^s^>bcin, geilen Rothes zeigen instrnctionsgemäß an, 1. wiegestern" eine Botschaft von den>er Städten über den Aufschub der Disputation Beschwerde geführt, und was ihr deßhalb geantwortet worden.

haben die Herren bemerkt, daß die Boten diese Antwort mißfällig aufgenommen, wiewohl der Beschlußd^/^ ^Heilig gefaßt worden, sodaß man nicht davon zurücktreten könne, indem doch andere Orte in SachenGlanbens ebenfalls nach eigenem Ermessen gehandelt haben. Um jedoch zu beweisen, daß Solothnrn nament-der Stadt Bern in allen möglichen Dingen gerne willfahre, habe man den Handel nochmals bcrathenuud die Aendcrnng getroffen, daß der Prädicant frei das göttliche Wort verkündigen könne, da man ungernRuf haben möchte, daß man das göttliche Wort abstellte; es solle aber diese Aendernng der Obrigkeit anM'en Freiheiten und dem gemachten Mehr keinen Abbruch thnn, indem sie sich vorbehalte, nach Ablauf der