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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

abgeredet, solche zu strafen; doch soll nach Inhalt des Landfriedens je ein Ort dem andern zuvor Anzeige machen;es sollen auch die Prädicautcu niemand gottlos schelten. ». Da serner auf dem letzten Tag verabschiedetworden, einen Tag zu bestimmen, wann die Bünde samt dem Landfrieden beschworen werden sollen, und bereitsdie Zeit gekommen ist, wo dies sonst zu geschehen hätte, so wird dafür ein Tag angesetzt auf Sonntag nachSt. Ulrichstag (9. Juli 153t), in der Meinung, daß dann allenthalben die Bünde und der Landfrieden zubeschwören seien. «. Auf Begehren der französischenHerren" einerseits, und der Hanptleute und Knechteanderseits, haben die eidgenössischen Näthe voriges Jahr betreffend den Sturmsold von Pavia gesprochen, daßjedem ein Monatssold zu bezahlen, daß aber den Hauptleuten und allen Doppelsöldnern ihr Recht auf weitereAnsprüche vorbehalten sei; nun weigern sich die verordneten Zusätze, weiter in der Sache zu sprechen. Dassollen die Boten heimbringen und auf dein nächsten Tag Antwort geben, was man thun will. l». Ueber dieFrage, ob man die Kirchengüter, Jahrzeiten und andere Gottesgaben den Erben der Stifter zurückerstatten oderan das Almosen verwenden wolle, sind die Boten nicht gleich instruirt; darum sollen sie es wieder an dieObern bringen und deren Bescheid auf dem nächsten Tage eröffnen. «Z. Man hat auch abgeredet, daß wenndie Klosterleute im Thurgau, zu Rheinau und in der Grafschaft Baden ausgesteuert werden, jedermann wiederan sein Gewahrsam zu kommen freies Geleit haben soll. i'. Obiger Artikel wegen ist ein anderer Tag an-beraumt auf Sonntag nach der heil, drei Königen Tag (8. Januar 1531), wiederum nach Baden. 8. Schaff-hausen hat seinem Boten auf diesem Tag geschrieben betreffend die Klosterfrauen von Dießenhofen, die nachEngen gezogen sind; nachdem es nämlich in seinem Gebiete, ans die Bitte Zürich's, ein Verbot auf derenEinkünfte gelegt, haben sie die schaffhausischcn Zinslcute nach Stockach ciliren lassen, und die Landrichter daselbst,ungeachtet der dargelegten Freiheiten, den Proceß eingeleitet; deßhalb bittet es, das; man es bei denselbenschirmen helfe, damit es nicht vor ausländische Gerichte geladen werde. Ist ebenfalls heinizubringen und aufnächstem Tage Antwort zu geben, ob man der kön. Majestät darüber schreiben, oder was man sonst thun wolle,t. Jeder Bote weiß zu sagen, wie die Kundschaft des Landvogtes in den freien Aemtern über Jörg vonHasle verhört worden ist; die Mehrzahl der Zeugen erweist, daß derselbe gesprochen, die Gottheit habe keineMutter; die Minderzahl gibt an, daß er sich geäußert, Unsere Frau sei nicht Gottes Mutter. Ist heimzu-bringen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, ob man ihn strafen wolle, isi. Der Abt von Muribegehrt, daß Zürich den auf seinen Wein gelegten Haft aufhebe, und erbietet sich, dem Fnlachcr und Andernaushin zu geben, was die Eidgenossen bestimmen, wenn sie dieGotteshauslentc" ausrichten. Zürich wird nunersucht, dem Abte 100 Eimer Wein verabfolgen zu lassen, da derselbe verspricht, etwa fünfzig Eimer liegen zulassen, damit die Zwei nach dem Urtheil der Voten befriedigt werden können, v. Vor den Rathsboten derVII Orte erscheint der Landvogt im Sarganserland, Gilg Tschudi von Glarus, und zeigt an, daß vor wenigenJahren ein neues Urbar gemacht, die Anstößer aber nicht darein gesetzt worden feien, woraus für die Oberngroßer Nachtheil entspringen möchte, so daß es nöthig wäre, das Buch neu zu verfassen. Es wird ihm befohlen,für ein solches zu sorgen; zu diesem Zwecke soll er die Aeliesten bei ihrem Eide nöthigen, die ihnen bekannten(Pflichtigen?) Nachbarn anzuzeigen; deßgleichen sollen die Lchenleute so vollständig wie möglich verzeichnet werden-Da Etliche, die aus der Grafschaft Sargans nach Walenstadt ziehen, die abermit cigenschaft in unserstür dicnent", sich davon loskaufen, so hat man dem Vogte befohlen, eine Verordnung zu treffen, um diessowohl in Walenstadt als in der Grafschaft zu verhüten. Weil einige Landzüglingc sich in Walenstadt

setzen" (das Burgrecht annehmen?), wo sie glauben fallfrei zu sein, so soll die Stadt dem Vogt urkundlichnachweisen, ob sie und ihre Ausburger, die in der Grafschaft sitzen, keinen Fall schuldig seien; können sie einen