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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

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denselben vorgeschrieben Hot, wie sich der Hauptmann des Gotteslvortcs halb zu verhalten, und was für einenEid er zu schwören habe, so erklärt der Bote von Lncern, daß seine Obern einen frommen gottesfürchtigcnBiedermann einsetzen wollen, demselben jedoch vorbehalten zn glauben, was er gegen Gott und seinen HerrenZu verantworten wüßte; auch soll er den Gotteshauslenten nicht schwören, da dies vorher nie geschehen sei;dennoch würde er sie von dem göttlichen Wort und Anderem nicht drangen, sondern sie gänzlich dabei bleiben"Isen; wenn diese beiden Artikel nicht bewilligt würden, so wolle Lncern jetzt keinen Hauptmann verordnen,sondern »wo es nicht gesäct, auch nicht schneiden". 2. Diese Erklärung hat man denen von Zürich mitgcthciltu»d sie dabei ersucht, die gestellten Bedingungen anzunehmen; sie haben jedoch erwidert, daß sie steif bei dem»Artikel", den sie nach Lucern geschickt, beharren. 3. Da Lncern Hinwider bei seiner Antwort bleibt, so habendie neun Orte mit dem Boten von Zürich ernstlich geredet und ihn ermahnt, seinen Obern vorzustellen, wiebillig das Versprechen Lucern's, die biderben Leute nicht vom Gottcsworte zu drängen, und dagegen dasbegehren sei, dem Hauptmann den Glauben frei zu geben, da doch niemand zum Glauben solle gezwungenwerden; da bisher der Hauptmann keinen Eid zu leisten gehabt, und keine Neuerung einseitig eingeführt werdenkönne, so mcrde es den IV Orten anheimgestcllt eine Eidesformel zu bestimmen und beschwören zu lassen;darüber soll sich Zürich baldigst gegen Bern und Lncern erklären. Wenn aber Zürich abschlägig antwortet,U"d Bern für gut erachtet, eine Botschaft an dasselbe abzufertigen, so mag es ein oder zwei andere Ortedeichen und vordem Tage" zu Baden in der Sache handeln; dann soll auch jeder Bote Gewalt haben,weitere Entschlüsse zn fassen. (Zusatz im Bcrncr Abschied). Zs. 1. Eine Gesandischaft des Bischofs vonEonstanz führt Beschwerde, daß ihm und dem Capitel des Domstiftes alle Zehnten, Renten, Zinse und Gültendurch den Vogt im Thnrgan in Acht und Verbot gelegt worden seien; da der Bischof aus diesen EinkünftenMehrere Personen in der Eidgenossenschaft mit schweren Zinsen befriedigen müsse, die ihm nicht nachgelassenworden, so bitte er die Herren, den Haft aufzulösen. Dagegen bemerken Zürich und Bern, daß diesem Begehrenu>cht entsprochen werden sollte, weil ihren Klöstern Stein und Königsfeldcn von jenseit des Rheins her auchwchtv verabfolgt werde. 2. Hierauf wird festgesetzt, es sollen alle Zehnten, Zinse und Gülten eingezogen,w Zinse, welche in die Eidgenossenschaft gehören, davon ausgerichtet und der Rest hinter dem Landvogt be-llten werden. Ans dem nächsten Tage ist Antwort zu geben, wie man weiter in der Sache handeln wolle.

Nachdem der Bischof das Appellationsgcricht nach Kreuzlingen verlegt hat, begehren die Thurgaucr weiter,b es mit Eidgenossen besetzt werden möchte; dies wird zugesagt mit dem Vorbehalt, daß es dem Bischofolueu Nachtheil bringen dürfe, wenn er bei Gelegenheit auch einen fremden Schreiber oder eine andere Personuustellru würde; oder man solle ihn bei dem in Zürich aufgerichteten Vertrage bleiben lassen, kl-c. Der Vogtuu -rhurgau hat angezeigt, daß die eidgenössischen Angehörigen zu Egnach nicht mehr nach Nrbon zu Gerichtgehen (wollen), weil letzteres den Eidgenossen in keiner Weise huldige und schwöre, und ein eigenes Gerichtogehren, da ihrer mehr als dreihundert seien. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag Antwort zu geben.- Herr Heinrich Göldli von Zürich bringt vor, daß er von dem Papste Brief und Siegel besitze, wonach>e Propste! Zurzach, sobald Peter Attenhofcr irgendwie davon abträte, unmittelbar ihm zufallen sollte; da nunllver Propst sich jenseit Rheines gesetzt habe, und man damit umgehe, die Chorherren auszusteuern, so bitte er(Göldli) um Gottes und der Dienste willen, die er den Eidgenossen öfter in Rom geleistet, daß man ihnWädig bedenke, indem die Erwerbung der genannten Propstei ihn wohl 350 Ducatcn gekostet habe. Ebenfallsheimzubringen und auf dem nächsten Tage zn beantworten. i»°. Nachdem man auf dem letzten Tag in denEbschied genommen, sich über das Verhalten gegen Schmähnngen (Schmitzreden") zu berathen, wird jetzt