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November 1530.
nach Inhalt der geschwornen und gelobten Bünde, so hoch es Orte oder Zugewandte zu mahnen habe, daß sieihm gegen Glarus zum Recht verhelfen; es meine auch, daß sie solches schuldig seien und unverzüglich allerseitsAntwort geben sollen, ob sie dies thun wollen, und was es deßhalb von ihnen erwarten könne; wenn es abergegen Glarus nicht zum Recht kommen möchte, so wolle es demselben den Bund herausgeben und nicht mehrmit ihm zu Tagen sitzen. 4. Die Boten von Zürich erklären, daß dieser Span ihren Obern leid sei, daß sieaber dabei verharren, keine Erläuterung des Landfriedens zu gestatten. 5. Der Gesandte von Lucern bemerkt,er Hütte keinen Anlaß, auf diese Sache einzutreten, weil seine Obern mit Glarus keinen bcsondern Bundhaben; die Behauptung jedoch, daß ihre Gerechtigkeiten vorbehalten worden, können sie nicht gelten lassen, indemGlaruS des Gotteshauses Güter, im Werthc von mehr als 30,000 Gulden, verkauft habe, woran doch Luccrnebenso viel Recht gehabt hätte als ein anderes der IV Orte. 0. Nach Anhörung dieser Vorträge haben dieBoten der übrigen Orte mit denen von Schwyz und Glarus ernstlich geredet und sie bei den geschwornenBünden ermahnt, gütlich den nächsten Tag zu erwarten und mittlerweile nichts Unfreundliches gegen einanderzu versuchen. Es soll nun jeder Bote dies alles treulich heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwortgeben, was mit beiden Theilen zn handeln sei, damit dieser Span gütlich oder rechtlich abgethan werde,v. Es erscheinen abermals die Flüchtigen und Vertriebenen von Wyl und erinnern an den Abschied vonBaden, der ihre Herren ermahne, sie wieder zu Haus und Hof kommen zu lassen und sie nach Billigkeit zuberechtigen, wenn man etwas von ihnen zu fordern hätte. Dies sei aber nicht geschehen, sodaß sie noch immerim Elend umhergehen müssen, was ihnen nicht länger zu ertragen möglich sei; daher bitten sie um Gottesund des Rechts willen, ihnen wiederum zu dem Ihrigen zu verhelfen; dann werden sie den Obern willig desRechten sein, mit dem Vorbehalt, ein ihnen beschwerliches Urtheil an die IV Orte zu appelliren. Da nun diesesGeschäft seit langer Zeit auf allen Tagen verhandelt, die Vollziehung der Beschlüsse aber von Zürich und Glarusgehindert worden ist, in der ausgesprochenen Meinung, daß den armen Vertriebenen von Nothwcil geholfenwerden sollte, und sich hiedurch die Sache also „geschwellt" hat; da jedoch die biderben Leute von Wyl beisolchem „kib und nachbitz" mit ihren Kindern zu Grunde gerichtet würden; da ferner die Vordem allweggerühmt worden, daß sie jedermann zum Recht geholfen haben; da endlich Nothweil eine freie Stadt ist, derman nichts gebieten kann, so haben die Boten der neun Orte nach besonderer Unterredung beschlossen, denenvon Nothwcil dringlich zn schreiben, und zwar anzuzeigen, daß die Eidgenossen eine ansehnliche Botschaft wegender Abgetretenen dahin zn schicken wünschen, um eine gütliche Ausgleichung mit ihnen zu versuchen und dieStadt um Ertheilung des Geleits für zehn bis zwölf Ausgcschossene der Vertriebenen zn bitten, die mit deneidgenössischen Boten reisen würden; wenn sie solches bewilligte, so möchte sie es Schaffhanscn melden, damitdieses einen Tag bestimme und durch den Landvogt zu Baden den drei übrigen Orten, nämlich Lucern, Schwyzund Solothum, verkünde, die dann ihre Voten abfertigen und im Namen aller Eidgenossen sich ernstlichbemühen sollen, den armen Leuten Hülfe zu schaffen. Weil die vier Orte so vieles für die Rothweiler ver-wenden wollen, in der Hoffnung, daß es denselben zum Guten gereiche, so sollen dann Zürich und Glarusbeförderlich ihre Botschaft »ach Wyl verordnen und dort auswirken, daß die Banditen heimkehren dürfen, dasie doch des Rechten gewärtig zu sein versprechen, zumal die Stadt verpflichtet ist, diesem Verlangen nachzu-kommen. t'. Wenn diese Botschaft dort hinaus kommt, so soll dieselbe mit denen von Wyl anch wegen derFrauen in der Sammlung reden, daß sie wieder heimkommen und bei dem Ihren bleiben können, gemäß dembesiegelten Abschied, der im Beisein des Schultheißen und eines Rathsgliedes darüber gemacht worden ist.K. 1. Da die Besetzung der Hauptmannschast zu St. Gallen denen von Luccrn zusteht, Zürich abcr