November 1530.
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der betreffenden Klöster, je nach Erkenntnis; der Mehrheit der Boten aller X Orte. — Diese Artikel sindhmnznbringen, um zn bcrathen, ob man deßhalb einen besonder,, Tag in Franenfeld halten wolle, und ansnächstem Tage namentlich darüber Antwort zu geben, ob die Klostergeistlichcn nach diesem Vorschlag ausgerichtetwerden sollen oder nicht. «I. 1. Die Boten von Schwyz eröffnen den Befehl ihrer Obern, den übrigenO,ten ihren willigen Dienst mit allen Ehren zn erbieten und demnach als Beschwerde vorzutragen, daß Glarnsw>t denen von Zürich („die doch des; wol geivalt und macht gchebt habcnt"), die Gotteshanslente von St.wallen und die Stadt Wyl in Schlitz und Schirm angenommen und etliche Artikel mit denselben aufgerichtet»»d besiegelt habe; ferner habe dasselbe mit der Grafschaft Toggcnbnrg, die allein Schwyz und Glarns „zn-Bchöre", einen Kauf getroffen, zn welchem es keineswegs befugt gewesen, da dies ohne Einwilligung von SchwyzVschchen, was den Bünden zuwiderlaufe. Dafür sei Glarus durch eine Botschaft und später durch „offeneb,siegelte" Mahnung zun, ernstlichsten ersucht worden, laut der geschworneu Bünde in der Abtei Einsiedeln mitgleichen Zusatz mit Schwyz iu's Recht zu treten; wiewohl dann vor der ganzen Landsgemeinde mündlich undhcrnach mji Brief und Siegel zugesagt worden, des Rechten geständig zu sein, auch eine Botschaft nach EinsiedelnV'schickt und ein Tag daselbst augefangen worden, habe diese im Namen der Obern behauptet, denen von Schwyz^ Chanen Zusagen halb kein Recht schuldig zu sein, weil diese die Bünde nicht berührten; in gleichen, Sinneh^be sich Glarns schriftlich erklärt; das finde Schwyz höchst beschwerlich, indem es vermeine, das; die Bündeumtlich sagen, i„ welcher Weise die beiden Orte einander Recht gestatten sollen; deßhalb bitte es die andern^'c samt und sonders dringend, Glarus gütlich dahin zu vermögen, das Recht nicht abzuschlagen, was esllnwider um die Eidgenossen verdienen wolle. 2. Darauf lassen die Boten von Glarns ihre Jiistruetion vcr-Wesentlichen folgenden Inhalts: Zu allem was ihre Obern mit den Gotteshanslente,, oder mit deniädten Wyl und St. Gallen und Andern gehandelt, haben sie kraft des Landfriedens gutes Recht gehabt;^ sci mich nichts Anderes unternommen worden. Weil nämlich der angebliche Abt abgetreten, so habe manc» Gotteshauslenten wieder eine Obrigkeit, Gericht und Recht aufgesetzt und immer begehrt, das; Lncern undc)vyz dabei mitwirken möchten; dies sei aber nie geschehen; dennoch habe man den zwei Orten ihre Burg-"u Landrcchte wie die Haupt»,auuschaft immer ausdrücklich vorbehalten und ihnen darin gar nichts entzogen;cvinach ffj Glmmg der Meinung, die Bünde in keiner Beziehung geschwächt, sondern redlich gehalten zu haben,ev auch ferner zu thun gedenke, und hoffe es dem Landfrieden gemäß Verfahren zn sein, — „wo der erklärtwerden, des; st doch zno kleinfiieg syent" — da es dort ebenso viel Gewalt und Nechtsame habe als jedes> cu der IV Orte; deßhalb wolle es den Herren von Schwyz der gethancn „Zuspräche" wegen keines Rechtenbuchen, indem solche die Bünde in keiner Weise berühren; es hätte selbst viel mehr Ursache zu klagen, da der^ Vstvrbene Abt zu Baden ausgesprochen, er habe sein Gut mit Beirath der Eidgenossen von Schwyz ans den,Gefertigt ; auch verlaute bereits, daß sie eben jetzt im Sinne haben, den neuen „ausländischen" Abtschein, Vlarcr), der noch nie in Besitz gewesen, einzusetzen; dies alles hätten sie um des Friedens willenlasse,, sollen. 3. Dagegen bemerken die Gesandten von Schwyz, es werde ihren Obern mit Unrecht zu-schrieben, dem verstorbenen Abt zur Entführung seines Gutes gerathen zu haben und den neu „gemachten"t einsetzen zu wollen. Da nun Glarns, mit Berufung auf den Landfrieden, das Recht abschlage, so übcr-llcben sie eine förmliche besiegelte Mahnung, in welcher sie die andern Orte ans das ernstlichste bitten, Glarusüutlich zur Annahme des Rechts nach Vorschrift der Bünde zu bewegen; wenn aber die Gütlichkeit nicht wirken^3,, so molle Schwyz auf den gethanen Eid erkannt haben, das; es Ursache, Fug, Ehre, Glimpf und RechtV'»ng habe, seine Eids- und Bundesgenossen zu mahnen, was es hiemit gegen alle samt und sonders thue