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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

zu Boden erklärt hoben, doß sie die Bünde und den Londfrieden treulich holten werden, wornns zu ermessensei, doß krnft des Londfriedens ollem, mos Leib und Gut betreffend auf Tagen verhandelt und mit Mehrheitbeschlossen werde, billig nochgelebt werden sollte; es könne ober den Boten nicht zngcmnthet werden, eine solcheForderung ohne Weiteres zuzusagen, obwohl sie nicht glauben, dos; ihre Obern dieselbe abschlagen werden.3. Do der Gesandte von Uri auf diese Antwort hin verreisen wollte, so hoben sich die Boten der übrigenOrte im Nomen ihrer Obern seiner vcrmöchtigt und in Erwögung, daß ein solcher Schritt olle Unter-handlungen fruchtlos machen, und dos; ein großes Geschrei daraus entspringen würde erkannt, dos; dieBoten von Zürich, Bern und Glarns die Sache an ihre Obern bringen, und diese beförderlich an Lucernschreiben sollen, ob sie hinfür das, was unter der Eidgenossenschaft Röthen das Mehr werde, als Mehr geltenund vollziehen lassen wollen oder nicht; denn wo dies nicht geschähe, so würden die V Orte keine Tagemehr besuchen und die Kosten derselben ersparen, da sie umsonst wären. I». Es wird neuerdings über dieWiedertäufer gesprochen und den Instructionen gemäß abgeredet, künftig allenthalben, in welchem Ort der Eid-genossenschaft und in welcher Vogtci es sein möge, die wiedcrtäufischen Prädicanten zu verhaften und nachihrem Verdienen an Leib und Gut strenge zu bestrafen, auch diejenigen, die deren Predigten nachlaufen oderdie Prediger behausen und Hofen, ihnen Essen, Trinken oder Unterschlanf geben, theils am Gut, theils mit demThurm zu strafen, damit mansölicheS unchristenlichen vychs" abkommen möge; es wird auch den Zugewandtenund den Vögten geschrieben (und befohlen), gegen die Täufer einzuschreiten, wie hier festgesetzt ist. «. 1. DieRathsboten von, Bern, Zürich Glarus und Solothurn begehren Antwort über die vvn ihnen aufgesetzten Artikeleines Vergleichs zwischen den Gerichtsherren und Edelleuten im Thurgan und den Gemeinden daselbst, undsprechen die Hoffnung aus, das; dieselben aufgerichtet und bestätigt werden. Die sechs andern Orte erwidernnach ihren völlig übereinstimmenden Befehlen, daß die Obern die gute Absicht der vier Orte, Frieden undRuhe zu stiften, gern anerkennen und gegen einige Artikel nichts einwenden, andere aber wegen des Zwiespaltsim Glauben nicht billigen können; darum wollen sie den Vergleich, weil es sich jetzt um das Ganze handle,inRuhe anstehen lassen" (dessen Vollziehung nicht hindern?), doch weder dazu einwilligen noch gegenwärtig etwasdarein reden", sondern den Obern ihre Rechtsame und offene Hand vorbehalten, wenn sich in mittler Zeitetwas Anderes und Besseres zutrüge"; damit aber die zeitlichen Güter der Klöster nicht vermindert oder ver-äußert werden, wollen sie mit den vier Orten einEinsehen thun". II. Hienach ist auf Gefallen der Obernhin Folgeudes beratschlagt: 1. Die Schaffner, die man den Gotteshäusern vorsetzen wird, will man im Thurgannehmen, dieselben aber für keine bestimmte Zahl von Jahren anstelle», sondern sich vorbehalten, allen oder jedembesonders, der nicht ehrlich haushielte, zu jeder Zeit im Jahre Urlaub zu geben; auch sollen dieselben Bürg-schaft leisten, damit man die Güter des Gotteshauses, die einer verwirthschaftet hätte, wieder zu finden wüßte.Da in den oberwähnten Artikeln die Bestimmung vorkommt, daß ein Obcrvogt von den X Orten über alleKlöster gesetzt werden solle, dem die Schaffner Rechnung zu geben hätten, und welcher seinerseits vor denX Orten Rechenschaft ablegen sollte, so wird eingewendet, das; eine solche Stelle nicht nöthig sei, indem esvöllig genüge, wenn die Schaffner den Boten der Obrigkeit unmittelbar Rechnung geben und die Landvögteim Thurgan gute Aufsicht halten. 2. Es sollen in jedem Kloster zwei Urbare gemacht werden, worin Renten,Zinse, Gülten und alle andern Nutzungen zu verzeichnen sind; das eine (Exemplar) ist nach Baden zu .bringen, das andere dem Schaffner zu übergeben, wonach man jährlich Rechnung fordern wird. 3. Die geist-lichen Personen, Frauen oder Männer, welches Glaubens sie auch seien, undnicmands verschont", sollen mitlebenslänglichen Leibdingzinsen ausgesteuert werden nach Maßgabe des eingebrachten Gutes und des Vermögens