840 November 1530.
Briefe nach dem Wohlgefallen jeder Stadt vorbehalten, i». Wegen obiger Geschäfte wird ein anderer Tagin Basel angesetzt ans Sonntag nach der Kindlein Tag (1. Januar l53k); wenn aber unterdessen einerStadt etwas „begegnete", was einen näheren Tag nöthig inachte, so soll sie Gewalt haben, einen solchen nachBasel auszuschreiben.
»—ei fehlen im Schasfhauser und Constanzer Exemplar.
Zu tl». Eine Reihe zugehöriger Acten müssen übergangen werden.
432.
SoloilM'tt. 1530, 17. November (Donstag nach Martini).
»r»,lto»s»rchiv Dvlotyur»: Absch. Bd. IS. Kantvnsarchiv Basel: Abschcidschristen. Staatsarchiv Bern: Solothum-Vach ZI. II.
Gesandte: Zürich (unbekannt). Bern. (Stall, Im Hag, Tremp, Mattstetter?). Basel (unbekannt).Biel (nicht bekannt).
k. Die Anwälte der vier Städte erinnern, wie in dem vergangenen Aufruhr die Gesandten von Bern,Basel und Biel als Schiedleute einen Vertrag erwirkt haben, der unter Andcrm bestimme, das; auf verflossenenMartini eine Disputation sollte gehalten werden; nun vernehmen sie, daß solche wieder aufgeschoben sei, wassie und ihre Herren etwas befremde; man lasse es zwar dabei bleiben, da man die Stadt Solothnrn an ihrenFreiheiten nicht beeinträchtigen wolle; daß aber zugleich dem Prädicanten eingebunden worden, über Messe undSacrament nicht zu reden, finde man dem gemachten Vertrag ganz ungemäß; denn diese zwei Artikel seiendie wichtigsten, an denen für der Seelen Heil am meisten gelegen, da die Messe der größte Gräuel und Ab-götterei, die je gewesen oder sein werde, sei; deßhalb begehren sie, daß die Prädicanten frei predigen dürfen,was sie mit göttlicher Schrift behaupten mögen; im andern Fall, wenn also die Messe in der Hauptstadt aufrechtbliebe, würden die Untcrthanen verursacht, ihr nachzufolgen und an Orten, wo die Messe abgestellt worden,sie wieder aufzurichten, was dem Landfrieden zuwider wäre und vielleicht auch anderwärts, im Gebiet der vierStädte, zu Unruhen und Widerwärtigkeiten führen möchte. Darum bitten die Gesandten im Auftrag ihrerHerren, den besiegelten Abschieden genug zu thun und das Gotteswort unbeschränkt verkünden zu lassen, demhierum ausgegangenen Mandat gemäß. Wenn dann jemand etwas predigte, was er mit der h. Schrift nichtbewähren könnte, so stünde der Obrigkeit frei, nach der Billigkeit gegen ihn einzuschreiten. Desgleichen sollteein Prädicant nicht Vertrieben werden, bevor er unrechten Lchrens überwiesen wäre. Und da der letzte Ver-trag von gemeinen Kirchgcnossen angenommen worden, so sollte den Rüthen und Bürgern nicht zustehen, ihnvon sich aus abzuthun oder zu ändern. Hienach bitte man um Antwort, ob die Räthe den Abschieden nach-kommen und keine Personen deßhalb anfechten wollen; im Fall des Abschlags müßten die Boten ihren HerrenBericht geben und deren weitere Weisungen gewärtigen.
kl. Tarauf geben kleine und große Räthe die folgende Erklärung: Sie anerkennen daß durch das Mittelder vier (sie) Städte ein Vertrag gemacht und verheißen worden, eine Disputation ans Martini zu halten;als aber die bestimmte Zeit näher gerückt, habe man ernstlich erwogen, Ivas Gutes oder Arges aus der Dispu-tation erwachsen konnte, da die Zwietracht der Priester und Prädicanten nur größer werden dürfte; wenn